Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 8.3.2016 - B 1 KR 35/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.3.2016 - B 1 KR 26/15 R -, Urteil des 1. Senats vom 8.3.2016 - B 1 KR 31/15 R -
Kassel, den 8. März 2016
Terminbericht Nr. 8/16
(zur Terminvorschau Nr. 8/16)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 8. März 2016.
1) Der Senat hat auf die Revision der
beklagten Krankenkasse das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 652,32 Euro. Ihr
Erstattungsanspruch als gesetzeswidrig drittangegangener Reha-Träger
beschränkt sich auf den Anspruch als unzuständiger Träger. Dessen Umfang
richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger ‑ hier die
Beklagte ‑ geltenden Rechtsvorschriften (§ 105 Abs 2 SGB X). Die
Beklagte war hiernach nicht verpflichtet, dem Versicherten während der
Reha-Maßnahme Krankengeld zu zahlen und für ihn
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
SG Hannover - S 76 KR 755/10 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 1/4 KR 437/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 27/15 R -
2) Der Senat hat
auf die Revision der beklagten Krankenkasse das SG-Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine
Operation zur Brustvergrößerung beidseits. Die Operation dient nicht dem
Ausgleich fehlender Stillfähigkeit als Funktionsdefizit der fehlenden
Brustanlage, sondern lediglich dazu, das Erscheinungsbild zu ändern.
Anspruch besteht hierauf nur bei Entstellung, an der die Klägerin nicht
leidet. Ihr Fall ist mit einer Brustrekonstruktion nach Brustentfernung
wegen Krebs nicht vergleichbar.
SG Halle - S 35 KR 71/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 35/15 R -
3) Der Senat hat
die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zu Recht haben die Vorinstanzen
entschieden, dass er als nicht versicherter Sozialhilfeempfänger keinen
Anspruch darauf hat, die Beklagte als neue Krankenkasse zu wählen, damit
sie seine Krankenbehandlung übernimmt. Das Gesetz sieht für nicht
versicherte Sozialhilfeempfänger kein Recht vor, die einmal gewählte
funktionsfähige Krankenkasse zu wechseln, solange diese weder
geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist. Der
Gesetzgeber hat das Recht der Sozialhilfeempfänger, einmal eine
Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung zu wählen, planvoll
abschließend geregelt, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu
verstoßen. Eine analoge Anwendung der Regelungen über Wechselrechte für
Versicherte ist mangels Regelungslücke ausgeschlossen.
SG Freiburg - S 5 KR 2162/13 -
LSG
Baden-Württemberg - L 4 KR 3468/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 26/15 R -
4) Der Senat hat
die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Der Kläger hat
kraft Genehmigungsfiktion Anspruch auf Erstattung von 2200 Euro für von
ihm selbst beschaffte 24 Sitzungen tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie. Der Kläger stellte nämlich nach dem 25.2.2013 einen
bewilligungsfähigen bestimmten Antrag auf künftig zu leistende
Psychotherapie, der weder unmittelbar auf eine Geldleistung noch auf
Leistungen zur medizinischen Reha gerichtet war. Der Kläger durfte die
Leistung, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der
gesetzlichen Krankenversicherung liegt, aufgrund der Einschätzung seiner
Therapeutin für erforderlich halten. Da die Beklagte über den Antrag
nicht binnen drei Wochen entschied, ohne hierfür Gründe mitzuteilen,
galt die Leistung als genehmigt. Sie war auch noch im Zeitpunkt der
Beschaffung erforderlich. Denn der Kläger beachtete Art und Umfang der
fingierten Genehmigung. Sie hatte sich bei der Beschaffung nicht
erledigt, wie es etwa bei ärztlicher Feststellung der Gesundung möglich
gewesen wäre. Die Beklagte nahm die Genehmigung nicht zurück, was beim
Fehlen von Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion denkbar wäre, indem
sie den Antrag verspätet ablehnte. Durch die Selbstbeschaffung
entstanden dem Kläger 2200 Euro Kosten.
SG für das Saarland - S 23 KR 563/14 -
LSG für
das Saarland - L 2 KR 180/14 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 25/15 R -
5) Die Revision
des Klägers hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG
Erfolg gehabt. Der Senat kann darüber, ob die beklagte Krankenkasse
rechtmäßig das Ruhen der Leistungsansprüche feststellte, nicht
abschließend entscheiden. Es steht der Anordnung des Ruhens der
Leistungsansprüche und ihrer Fortdauer entgegen, dass Hilfebedürftigkeit
des betroffenen Versicherten eintritt. Das LSG hat keine Feststellungen
zum geltend gemachten Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Klägers
getroffen. Es wird die gebotenen Feststellungen nunmehr nachzuholen
haben.
SG Osnabrück - S 13 KR 141/14 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 247/14 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 31/15 R -
6) Der Senat hat
die Revision der Kläger als BGB-Erben der während des
Revisionsverfahrens verstorbenen Versicherten zurückgewiesen. Das LSG
hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Versicherten gegen den
klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die Kläger sind
nicht klagebefugt für die Klage, ihnen das Persönliche Budget der
Versicherten für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 zu gewähren und
hilfsweise hierüber erneut zu entscheiden. Ihre Klage ist auf einen
nicht vererbbaren Anspruch gerichtet, nämlich auf eine Geldleistung, die
nicht fällig ist. Für die hilfsweise erhobenen
Fortsetzungsfeststellungsklagen fehlt ein berechtigtes
Feststellungsinteresse.
SG Speyer - S 13 KR 472/13 -
LSG
Rheinland-Pfalz - L 5 KR 297/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 19/15 R -