Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R -, Urteil des 14. Senats vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R -, Urteil des 4. Senats vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R -, Urteil des 14. Senats vom 10.8.2016 - B 14 AS 23/15 R -
Kassel, den 13. Juli 2017
Terminbericht Nr. 30/17
(zur Terminvorschau Nr. 30/17)
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 13. Juli 2017.
1) Die Klägerin hat ihre Revision im Termin
zurückgenommen. Zuvor waren die Beteiligten ua auf die Entscheidung des
14. Senats des BSG vom 10.8.2016 ‑ B 14 AS 23/15 R ‑ BSGE [vorgesehen],
SozR 4‑4200 § 16a Nr 1) hingewiesen worden.
SG Hamburg
- S 25 AS 2711/08 ua -
LSG Hamburg
- L 4 AS 241/12 ua -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 8/16 R -
2) Die Revision des
beklagten Jobcenters hatte im Sinne der Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das SG Erfolg.
Der Senat vermochte mangels ausreichender Feststellungen zum
Aufenthaltsrecht des verstorbenen früheren Klägers A.G. nicht
abschließend zu entscheiden, ob dieser dem Leistungsausschluss des § 7
Abs 1 Satz 2 SGB II unterlag. Insoweit fehlen tatsächliche
Feststellungen des SG zu den Tätigkeiten des früheren Klägers, die es
erlauben würden zu beurteilen, ob diese Tätigkeiten überhaupt eine
Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts begründen konnten.
Sollte das SG dies bejahen, käme ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht
gem § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU in Betracht, das eine
unfreiwillige, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte
Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit voraussetzt.
Zutreffend ist das SG allerdings davon ausgegangen, dass die
Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts keine ununterbrochene
Tätigkeit von einem Jahr oder länger verlangt. Unterbrochene Tätigkeiten
können das gesetzliche Erfordernis jedenfalls dann erfüllen, wenn, wie
es hier möglicherweise der Fall war, nur zwei Tätigkeiten, getrennt
durch einen Zeitraum von lediglich zwei Wochen, zu einer Tätigkeit von
insgesamt mehr als einem Jahr führen. Dies folgt aus einer an Wortlaut,
Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des
FreizügG/EU ausgerichteten Gesetzesauslegung.
SG Düsseldorf
- S 18 AS 4381/15 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 17/16 R -
3) Die Revision des
beklagten Jobcenters ist zurückgewiesen worden.
Die
Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin im Mai
2010 wegen einer Betriebs‑ und Heizkostennachforderung für die früher
bewohnte Wohnung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
zustanden. Es liegt eine wesentliche Änderung bezogen auf den
ursprünglichen SGB II‑Bewilligungsbescheid vor, weil sich der Bedarf der
Klägerin für Unterkunftsaufwendungen durch die im Mai fällig gewordene
Nachforderung aus der Betriebs‑ und Heizkostenabrechnung für das Jahr
2009 erhöht und es sich in der vom SG zugesprochenen Erhöhung von
SGB II‑Leistungen auch um eine rechtserhebliche Änderung zu ihren
Gunsten gehandelt hat.
Zwar sind Betriebs‑ und
Heizkostennachforderungen grundsätzlich nur für die konkret genutzte
Wohnung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat zu
berücksichtigen. Auch bei einem Wohnungswechsel besteht aber ein
Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für die frühere
Wohnung, wenn eine existenzsicherungsrelevante Verknüpfung der
Nachforderung für eine in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem
aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf der Leistungsbezieher zu bejahen
ist. Dies ist bei einer Zusicherung des Leistungsträgers hinsichtlich
des Umzugs jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Leistungsberechtigte
sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nebenkosten
SGB II‑Leistungen erhielt als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im
nahtlosen Bezug von existenzsichernder Leistungen steht (vgl bereits
Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.3.2017 ‑ B 14 AS 13/16 R; vgl auch
BSG vom 20.12.2011 ‑ B 4 AS 9/11 R ‑ SozR 4-4200 § 22 Nr 50: Übernahme
der Nebenkostennachforderung bei Aufforderung zur Kostensenkung). Diese
Voraussetzungen sind auch hier erfüllt.
SG Neubrandenburg
- S 16 AS 2005/10 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS
145/13 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 12/16 R -