Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R -, Urteil des 11. Senats vom 23.2.2017 - B 11 AL 1/16 R -, Urteil des 11. Senats vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -, Urteil des 11. Senats vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R -
Kassel, den 12. Dezember 2017
Terminbericht Nr. 59/17
(zur Terminvorschau Nr. 59/17)
Der 4./11. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Dezember 2017.
1) Die Revision des Beklagten war im Sinne
der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Der Senat kann
nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin in dem Zeitraum vom
Oktober 2011 bis März 2012 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft
und Heizung beanspruchen konnte. Das LSG hat zu Unrecht angenommen, dass
das auf der Grundlage der Daten eines qualifizierten Mietspiegels
entwickelte Konzept des Beklagten vom 26.12.2009 schon deshalb nicht
mehr zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im streitigen
Zeitraum herangezogen werden kann, weil es an einer Aktualität des
zugrunde gelegten Datenmaterials fehle und eine
Fortschreibungsmöglichkeit nicht bestehe.
Bezogen auf die
Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung
angemessener Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden Senate
des Bundessozialgerichts für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
bislang keine generellen festen Grenzen gezogen. Allerdings hat der
Gesetzgeber mit den zum 1.4.2011 eingefügten Vorschriften zur Festlegung
der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch
Satzungsregelungen mit § 22c Abs 2 SGB II eine Überprüfungsverpflichtung
eingefügt. Den Gesetzesmaterialen ist zu entnehmen, dass sich die
zweijährige Frist für die Überprüfung der Unterkunftsaufwendungen an den
für Mietspiegel im Bürgerlichen Gesetzbuch einschlägigen Vorschriften
des § 558c Abs 3 BGB und des § 558d Abs 2 BGB orientiert. Dieses
Regelungssystem ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
6.10.2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15) auch bei der Auslegung des §
22 Abs 1 SGB II konkretisierend heranzuziehen.
Dies
berücksichtigend muss jedenfalls innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums
nach Datenerhebung und -auswertung eine Überprüfung und Fortschreibung
schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. Ein solcher Regelfall
liegt hier vor. Mit seiner Annahme, dass bereits ein Anstieg der
durchschnittlichen Angebotsmiete im vierten Quartal 2011 auf 5,18 Euro
pro qm gegenüber 4,95 Euro je qm im Stichtagsmonat September 2008 eine
neue Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten erforderlich mache,
geht das Berufungsgericht insofern von einem unzutreffenden Maßstab aus.
Nach der Rechtsprechung des BSG können allein nicht vorhersehbare
Preissprünge, die zudem nicht nur - wie hier - punktuell vorliegen,
sondern über längere Zeiträume zu beobachten sein müssen, eine andere
Bewertung erforderlich machen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die
geforderten empirischen Erhebungen und die umfangreiche
Datenverarbeitung bei der systematischen und planmäßigen Erstellung
schlüssiger Konzepte notwendig mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung
verbunden ist.
Fehlt es an einer Überprüfung und gegebenenfalls
erneuten Festsetzung der Unterkunftskosten nach Ablauf einer
Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung der Datenerhebung und -auswertung
durch den Grundsicherungsträger, hat er sich also im Rahmen seiner
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Methodenfreiheit für kein
konkretes Fortschreibungskonzept entschieden und dies auch nicht
nachgeholt, ist bei einer dann erforderlichen Fortschreibung durch das
Gericht auf die in § 558d Abs 2 BGB angelegte Möglichkeit der
Heranziehung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten
bundesdeutschen Verbraucherpreisindices als Fortschreibungsmöglichkeit
eines schlüssigen Konzepts für weitere zwei Jahre abzustellen. Zwar
setzt sich der Verbraucherindex aus einem Warenkorb zusammen, in den -
neben der Preisentwicklung bei den Wohnkosten - weitere Waren und
Dienstleistungen einbezogen sind. Es handelt sich insoweit gleichwohl um
ein grundsätzlich geeignetes Instrument, um innerhalb eines kürzeren
Zeitraums im Sinne eines auch bei der Fortschreibung geforderten
systematischen und planmäßigen Vorgehens in praktikabler Weise Werte für
eine Anpassung festzustellen. Schließlich kann sich diese Vorgehensweise
auf die bei qualifizierten Mietspiegeln gesetzlich fixierte Regelung
stützen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann für die
Zeit ab Januar 2012 eine Fortschreibung des Konzeptes des Beklagten
unter Heranziehung des bundesdeutschen Verbraucherpreisindices nach den
in den Jahren 2010 und 2011 erfolgten Anstiegen dieses Indices
vorgenommen werden. Zwar hat eine Fortschreibung nach § 558d Abs 2 BGB -
auch ohne Erhöhung der Werte - zwingend zu erfolgen, während § 22c Abs 2
SGB II einen vom Gesetzgeber nicht näher konkretisierten Spielraum der
Fortschreibung belässt. Erfolgt eine Festsetzung durch das Gericht,
können aber durch ein etwaiges Fortschreibungskonzept des
Grundsicherungsträgers gerechtfertigte Handlungsoptionen nicht ersetzt
werden.
Ist das Konzept des Beklagten vom 26.12.2009
hinsichtlich des zugrunde liegenden Datenmaterials demnach weiterhin als
Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im
streitigen Zeitraum geeignet, ist vom LSG noch zu prüfen, ob es die
weiteren Voraussetzungen für schlüssige Konzepte erfüllte. Bei seiner
weiteren Prüfung kann das LSG davon ausgehen, dass es der Klägerin weder
unzumutbar noch unmöglich war, die Unterkunftskosten zu senken.
Jedenfalls nach dem Bescheid des Beklagten vom 9.3.2011 war ihr der aus
Sicht des Beklagten angemessene Bruttokaltmietenpreis für ihre Wohnung
bekannt.
SG Oldenburg
- S 61 AS 1960/11 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 13 AS 135/15 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 33/16 R -
2) Die Revision
der Klägerin hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf
Förderung aus dem Vermittlungsbudget lässt sich zunächst nicht
unmittelbar aus der Eingliederungsvereinbarung (EV) herleiten, da in der
hier zwischen den Beteiligten geschlossenen EV Leistungen für die
Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) nicht vorgesehen waren.
Auch auf § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF, der dem geltenden § 44 Abs 1 Satz
1 SGB III entspricht, lässt sich das Begehren nicht stützen. Denn die
sachlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung der Aufnahme des
BFD liegen nicht vor. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss
stets auf das Ziel der beruflichen Eingliederung durch eine
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgerichtet sein. Daran fehlt es
hier bezogen auf die Aufnahme des BFD durch die Klägerin.
Die
Förderung kann zwar sowohl für die Anbahnung als auch für die Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgen. Doch bedarf es
einer hinreichenden Konkretisierung dieser angestrebten
versicherungspflichtigen Beschäftigung, selbst wenn die Förderung in der
Phase der Anbahnung erfolgt. Nur dann besteht ein Bezugspunkt, der im
ersten Schritt eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzung Anbahnung oder
Aufnahme einer Beschäftigung und im zweiten Schritt die Notwendigkeit
der Förderung für die berufliche Eingliederung ermöglicht. Hier bezieht
sich die von der Klägerin beantragte Förderung unmittelbar auf die
Aufnahme des BFD zum 1.9.2011, der für sich genommen schon nicht als
versicherungspflichtige Beschäftigung in Sinne der Vorschiften zur
aktiven Arbeitsförderung anzusehen ist. Beitragsrechtlich ist der BFD
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zwar gleichgestellt, was
der Senat in seinem Urteil vom 23.2.2017 (B 11 AL 1/16 R) insbesondere
aus dem vom Gesetzgeber beabsichtigen sozialen Schutz des
Dienstleistenden abgeleitet hat. Doch führt dieser Schutz nicht dazu,
dass der BFD tatsächlich als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu
gelten hat, bzw einer solchen auch im Regelungszusammenhang der aktiven
Arbeitsförderung gleichzustellen wäre. Denn Ziel der aktiven
Arbeitsförderung ist die Förderung von Beschäftigung iS des § 7 Abs 1
SGB IV. Bei dem BFD handelt es sich nicht um eine derartige
Beschäftigung. Vielmehr stellt der BFD von seiner Konzeption her eine
freiwillige Betätigung für das Allgemeinwohl (vgl § 1 BFDG) dar und ist
daher einem Ehrenamt ähnlich.
Als konkreter Bezugspunkt für
eine auf die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
gerichteten Förderung scheidet der von der Klägerin angetretene BFD
ebenfalls aus. Soweit der BFD - wie aus § 1 Satz 2 BFDG folgt - auf
lebenslanges Lernen ausgerichtet ist und das Ziel verfolgt, soziale,
ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln (§
4 Abs 1 BFDG), können diese Kompetenzen zwar durchaus auch für ein
"normales" Beschäftigungsverhältnis verwertbar sein. Deshalb ist es
vorstellbar, dass auch eine BFD jedenfalls mittelbar Gegenstand einer
Förderung aus dem Vermittlungsbudget sein kann. Doch würde dies
voraussetzen, dass ein solches Förderziel, nämlich den BFD als Schritt
auf dem Weg zu einer versicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern,
konkret in den Blick genommen wurde, wofür es vorliegend keine Hinweise
gibt.
SG Chemnitz
- S 24 AL 711/11 -
Sächsisches LSG
- L 3 AL 172/14 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 26/16 R -
3) Die Revision
der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung der Klägerin
gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Ein
Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit lässt sich
nicht unmittelbar auf Vorschriften des SGB III stützen, denn § 30 Abs 1
SGB I beschränkt den Geltungsbereich des SGB auf Personen, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich des
SGB, mithin in Deutschland haben. Zu diesem Personenkreis gehört die
Klägerin nicht. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hatte sie im
streitigen Zeitraum sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus dem Vorbehalt in § 30 Abs 2 SGB I zugunsten des über- und
zwischenstaatlichen Rechts. Insbesondere aus der EGV 883/2004, die gemäß
Art 8 iVm Anh II Abschn A Nr 1 des Abkommens EG-Schweiz auf den
vorliegenden Rechtsstreit Anwendung findet, kann die Klägerin keinen
Alg-Anspruch gegen die Beklagte ableiten. Gemäß Art 11 Abs 3 Buchst a
EGV 883/2004 unterfällt ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des
Staates, in dem er eine Beschäftigung ausübt. Das wäre vorliegend das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Abweichend hiervon sieht Art 11
Abs 3 Buchst c EGV 883/2004 vor, dass eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei
Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 EGV 883/2004 erhält, den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Die Klägerin zählt
zu diesem Personenkreis. Sie war im streitigen Zeitraum vollarbeitslos
und hatte spätestens seit Mai 2013 ihren Wohnort in der Schweiz. Nach
den Feststellungen des LSG ist die Klägerin während ihrer Beschäftigung
auch zumindest einmal wöchentlich an ihren Familienwohnsitz in die
Schweiz zurückkehrt und war damit Grenzgängerin iS von Art 1 Buchstab f
EGV 883/2004. Liegen danach die Voraussetzungen des Art 65 Abs 2 Satz 1
iVm Abs 5 Buchst a EGV 883/2004 vor, zieht dies einen Statutenwechsel
zugunsten schweizerischen Rechts nach sich.
Abweichendes ergibt
sich weder aus den sonstigen Bestimmungen des Art 65 EGV 884/2004 noch
aus entgegenstehender Rechtsprechung des EuGH. Der Ausschluss des
Alg-Anspruchs begegnet auch keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG steht dem
Leistungsausschluss insbesondere nicht der Kammerbeschluss des BVerfG
vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr 20) entgegen, wonach
es dem Gesetzgeber nicht erlaubt ist, ohne gewichtige sachliche Gründe
den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung
zu wechseln. Die vorbezeichnete Entscheidung beruht tragend auf der
Erwägung, dass ohne eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs 1
SGB I die dortigen Kläger keine Arbeitslosenunterstützung hätten
erhalten können, weil sie nicht in den Schutzbereich des europäischen
Koordinierungsrechts mit den sich hieraus ableitbaren Ansprüchen
einbezogen waren. Die Klägerin konnte hingegen aufgrund des Abkommens
EG–Schweiz iVm der EGV 883/2014 in ihrem Wohnsitzstaat
Entgeltersatzleistungen nach Maßgabe des schweizerischen Rechts geltend
machen.
SG Nürnberg
- S 1 AL 245/14 -
Bayerisches LSG
- L 10 AL 81/15 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 21/16 R -
4) Das BSG hat
entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höheres als das ihr
bewilligte InsG hat. Die Höhe des InsG richtet sich nach dem reduzierten
Entgeltanspruch, den die Klägerin während der Arbeitsphase der
Altersteilzeit zu beanspruchen hatte. § 183 Abs 1 Satz 4 SGB III aF
regelt schon seinem Wortlaut nach die Höhe des Anspruchs auf InsG für
die gesamte Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung; die Vorschrift gilt
nicht nur für die Freistellungs- sondern auch für die Arbeitsphase. Denn
streicht man gedanklich den Einschub ‑ "auch während der
Freistellung" ‑, ist geregelt, dass als Arbeitsentgelt für Zeiten einer
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt iS des § 7 Abs 1a SGB IV der Betrag
gilt, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Auch die
Bezugnahme auf den "jeweiligen Zeitraum" weist darauf hin, dass der
Gesetzgeber für die Fälle der Arbeitsteilzeit im Blockmodell das in der
Arbeits- und der Freistellungsphase zu berücksichtigende Entgelt regeln
wollte.
Obwohl die Klägerin bei Eintritt des
Insolvenzereignisses in Vollzeit gearbeitet hat, hatte sie nur Anspruch
auf Zahlung von 50 vH der Bezüge aus dem Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Nur
in dieser Höhe haben ihr während der Arbeitsphase der Altersteilzeit
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden.
Insoweit hat der Gesetzgeber angeordnet, dass das Arbeitsentgelt aus
Altersteilzeit beim Alg einerseits und beim InsG andererseits in
unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden soll. Beim InsG hat er
sich bewusst gegen das Erarbeitungsprinzip und für das
Lebensunterhaltsprinzip entschieden. Bei flexiblen
Arbeitszeitgestaltungen soll das verstetigte Arbeitsgeld maßgeblich
sein. Das von der Klägerin in der Arbeitsphase der Altersteilzeit
angesparte und für die Freistellungsphase bestimmte Wertguthaben ist im
Fall der Insolvenz des Arbeitgebers auch nicht schutzlos gestellt. Denn
für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers genießen die Wertguthaben
einschließlich darin enthaltener Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Insolvenzschutz nach § 7e SGB IV, wenn und soweit sie nicht durch InsG
geschützt sind. Die Auferlegung von Verschuldenskosten im Beschluss des
LSG hat der Senat aufgehoben, denn die Voraussetzungen des § 192 Abs 1
Satz 1 Nr 2 SGG lagen nicht vor.
SG Meiningen
- S 6 AL 1182/13 -
Thüringer LSG
- L 10 AL 208/15 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 28/16 R -
Die Urteile, die ohne mündliche
Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die
Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum
Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.