Verknüpftes Dokument, siehe auch: Vorlagebeschluss des 1. Senats vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R -, Urteil des 1. Senats vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R -, Urteil des 1. Senats vom 26.9.2017 - B 1 KR 8/17 R -, Urteil des 1. Senats vom 26.9.2017 - B 1 KR 9/17 R -, Urteil des 1. Senats vom 26.9.2017 - B 1 KR 6/17 R -
Kassel, den 21. September 2017
Terminvorschau Nr. 44/17
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 26. September 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 8/17 R -
B. H. ./. IKK classic
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK)
versicherte Klägerin beantragte befundgestützt, sie wegen ihres Lipödems
mit Liposuktionen an beiden Beinen in zwei stationären Operationen zu
versorgen. Die Beklagte teilte der Klägerin innerhalb von zehn Tagen
mit, sie hole eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) ein, und forderte nach weiteren gut drei
Wochen zusätzliche Befunde an. Rund zehn Wochen nach Antragseingang
lehnte sie es auf der Grundlage von MDK-Stellungnahmen ab, die
beantragte Leistung zu bewilligen. Das SG hat die Beklagte verurteilt,
die Klägerin mit einer "zweischrittigen stationären Liposuktion" zu
versorgen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die
Klägerin habe aus der fingierten Genehmigung ihres Antrags einen
Anspruch auf Versorgung mit den beantragten Liposuktionen.
Die
Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art 20 Abs 1 bis 3,
Art 28 Abs 1 und Art 114 Abs 2 S 1 GG, § 1 Abs 1 und § 31 SGB I sowie §
1, § 2 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1, § 12 und § 13 Abs 3a SGB V.
SG
Speyer
- S 13 KR 245/15 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 217/16 -
2) 10.40 Uhr - B
1 KR 6/17 R - G. T. ./. BARMER
Der bei der beklagten KK versicherte, an einer ausgeprägten
Stammvenenerkrankung der Beine leidende Kläger, beantragte
befundgestützt, ihn mit einer radiofrequenzinduzierten Thermotherapie zu
versorgen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie hole eine
Stellungnahme des MDK ein, und lehnte den Antrag gut sieben Wochen nach
Antragseingang ab. Der Kläger verschaffte sich die Leistung selbst und
zahlte hierfür 1630,10 Euro. Das SG hat die Klage auf Kostenerstattung
abgewiesen. Das LSG hat die Beklagte zur Kostenerstattung verurteilt:
Der Kläger habe einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt, über den
die Beklagte ohne Angabe eines hinreichenden Grundes und einer
taggenauen Dauer nicht innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist
entschieden habe. Der Kläger habe die beantragte Leistung aufgrund der
Empfehlung durch seinen Arzt für erforderlich halten dürfen und sich
diese zeitnah nach Eintritt der Genehmigungsfiktion selbst beschafft.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 2 Abs 1,
§ 12 Abs 1, § 13 Abs 3a S 6 und 7 und § 135 Abs 1 SGB V.
SG
Speyer
- S 13 KR 426/15 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 KR 277/16 -
3) 11.20 Uhr - B
1 KR 31/16 R - Hessischer Rundfunk ./.
Deutsche Rentenversicherung Bund
21 Beigeladene
Der Kläger, eine öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen
arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als
Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U 2 für
Mutterschaftsaufwendungen ein. Die Beklagte gebot dem Kläger aufgrund
einer Betriebsprüfung in einem Summenbescheid, 198 881,14 Euro U2-Umlage
für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte hierfür nach
den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen
Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen und
forderte den Kläger auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine
Korrekturberechnung vorzunehmen. Das SG hat die Entscheidung aufgehoben
und festgestellt, der Kläger unterliege hinsichtlich der freien
Mitarbeiter nicht der Teilnahme am Umlageverfahren U 2. Das LSG hat die
Klage abgewiesen: Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger
Beschäftigter sei, sei auch unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit im hier maßgeblichen
Zusammenhang zugleich arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Da der Kläger
Einmalzahlungen nicht ausgewiesen habe, sie aber in die U 2-Umlage nicht
einzubeziehen seien, habe die Beklagte sie ohne Nachteil für die
Mitarbeiter schätzen dürfen.
Der Kläger rügt mit seiner Revision
die Verletzung von § 7 Abs 2 AAG und §§ 103, 106 SGG iVm § 128 SGG iVm
Art 5 GG.
SG Frankfurt/Main
- S 25 KR 612/10 -
Hessisches LSG
- L 8 KR 101/14 -
4) 12.10 Uhr -
B 1 KR 9/17 R - Asklepios Kliniken
Hamburg GmbH ./.
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Die klagende
Krankenhausträgerin behandelte den bei der beklagten KK versicherten H
vollstationär vom 1. bis 10.6.2011 zur weiteren Abklärung eines
Rundherds im rechten Lungenflügel ua mittels endoskopischer Biopsie.
Neben einer Bronchiallavage erfolgte eine Bürstenbiospie aus den rechten
Oberlappenostien und dem Segment 6 sowie eine Zangenbiopsie aus der
Oberlappencarina. Der Versuch, unter Durchleuchtung aus dem Rundherd
mittels Zangenbiopsie Lungengewebe zu entnehmen, scheiterte. Die
Klägerin kodierte dies mit OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel)
1-430.2 (Endoskopische Biopsie an respiratorischen Organen: Lunge). Sie
berechnete dadurch die Fallpauschale DRG E71A und erhielt 3325,85 Euro.
Die Beklagte hielt später wegen der fehlgeschlagenen Lungenbiopsie die
geringer vergütete DRG E71B für zutreffend. Sie forderte vergeblich
1662,75 Euro zurück und kürzte in dieser Höhe unstreitige
Vergütungsbeträge für die Behandlung anderer Versicherter. Das SG hat
die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1662,75 Euro nebst Zinsen zu
zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die
Klägerin habe entsprechend OPS 1-430.2 eine endoskopische Biopsie unter
Gewinnung von Zellverbänden an der Lunge vorgenommen. Unerheblich sei,
dass es sich bei den Zellverbänden nicht um Lungengewebe gehandelt habe.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 109 Abs 4
S 3 SGB V iVm § 7 KHEntgG, § 17b Abs 1 S 10 KHG und § 9 Abs 1 Nr 1
KHEntgG, OPS 1 430.2 und DRG E71A der Anlage zur
Fallpauschalenvereinbarung 2011 iVm dem Landesvertrag nach § 112 SGB V.
SG Hamburg
- S 37 KR 901/12 -
LSG Hamburg
- L 1 KR 13/15 -
5) 12.40 Uhr - B
1 KR 3/17 R - R.V. ./.
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Der bei der beklagten KK
versicherte, an einem Colonkarzinom leidende Kläger beantragte
befundgestützt eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen (21.5.2014).
Die Beklagte beauftragte den MDK mit der Begutachtung, ohne den Kläger
hierüber zu unterrichten, und lehnte den Antrag mehr als drei Wochen
nach Antragseingang ab. Das SG hat die Klage auf Gewährung der Therapie
abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die
Immuntherapie unterfalle nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die Leistung gelte auch nicht als genehmigt. Die
Beklagte habe den Antrag des Klägers rechtzeitig abgelehnt. Es gelte die
Fünf-Wochen-Frist, da die Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme des
MDK eingeholt habe. Dass die Beklagte den Kläger hierüber nicht
unterrichtet habe, führe - anders als das BSG meine (BSG SozR 4-2500 §
13 Nr 33) - nicht dazu, dass die Drei-Wochen-Frist gelte.
Der
Kläger rügt mit seiner - vom LSG wegen Divergenz zugelassenen - Revision
die Verletzung von § 13 Abs 3a S 6 SGB V. Die Beklagte meint, die
Revisionsbegründung genüge mangels hinreichender Angaben zum
festgestellten Sachverhalt nicht den Anforderungen an eine Sachrüge.
SG Ulm
- S 13 KR 2857/14 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 KR 2090/16 -