Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 P 2/16 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 P 1/16 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 R 10/15 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 16/15 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R -
Kassel, den 29. November 2017
Terminvorschau Nr. 56/17
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 5. Dezember 2017 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen aus dem Beitragsrecht zu entscheiden.
1) 9.00 Uhr - B 12 KR 11/15 R -
BRD ./. DRV Bund
und Beigeladene
Die Beigeladenen waren bei dem Bundesamt für
Ausländer und Migration (BAMF, Klägerin) als Volljuristen in der
Funktion eines Einzelentscheiders bei der Bearbeitung von Asylanträgen
tätig. Sie verfügten bei Aufnahme der Tätigkeit jeweils über eine
Befreiungsentscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) als Rechtsvorgängerin der beklagten Deutschen Rentenversicherung
Bund. Der Befreiungsentscheidung lag jeweils eine Zulassung als
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zugrunde, jedoch übten die Beigeladenen zum
Zeitpunkt der Entscheidung eine andere Beschäftigung aus als die bei der
Klägerin. Für den Zeitraum 2004 bis 2007 führte die Beklagte bei der
Klägerin eine Betriebsprüfung durch und forderte im Anschluss die
Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im
Berufungsverfahren wurde die Entscheidung der Beklagten bezüglich der
beigeladenen Beschäftigten bestätigt. Zur Begründung der von den
Beigeladenen hiergegen gerichteten Revisionen machen diese geltend, dass
sie wirksam von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit worden seien und diese Befreiung auch für die
Beschäftigung bei der Klägerin gelte.
SG Berlin
- S 166 KR 1375/09 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 1 KR 38/13 -
2) 10.00 Uhr - B
12 KR 16/15 R - P.G. GmbH ./. DRV Braunschweig-Hannover
und Beigeladene
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen.
Im Jahr 2005 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung bei ihr
eine Betriebsprüfung durch, aufgrund derer sie sodann Pauschalbeiträge
zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für bei der Klägerin
beschäftigte Aushilfsfahrer nachforderte. Klage und Berufung gegen die
Beitragsnachforderung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung ihrer
hiergegen gerichteten Revision macht die Klägerin geltend, die
Aushilfsfahrer seien nicht regelmäßig und daher bloß zeitgeringfügig
(kurzfristig) beschäftigt gewesen (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV).
Pauschalbeiträge seien aber nur für entgeltgeringfügig Beschäftigte (§ 8
Abs 1 Nr 1 SGB IV) zu entrichten. Regelmäßig sei eine Beschäftigung nur
dann, wenn sie von vorneherein über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden
solle.
SG Hannover
- S 4 R 796/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 4 KR 456/11 -
3) 11.00 Uhr - B
12 R 10/15 R - B. M. S. ./. DRV Bund
und Beigeladene
Der Kläger betreibt ein Unternehmen im
Sicherheitsgewerbe und erledigt Sicherheitsdienstleistungen sowie den
Auf- und Abbau bei Veranstaltungen. Für den Zeitraum 2006 bis 2009
führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Klägerin
eine Betriebsprüfung durch und forderte im Anschluss hieran die
Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Klage und Berufung
gegen die Beitragsnachforderung waren erfolgreich. Zur Begründung ihrer
hiergegen gerichteten Revision macht die Beklagte geltend, die beiden
beigeladenen Beschäftigten seien im Jahr 2006 nicht zeitgeringfügig
(kurzfristig) beschäftigt gewesen (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV). Das von ihnen
erzielte Arbeitsentgelt liege über der maßgeblichen Entgeltgrenze, da
diese anteilig auf Arbeitstage umzurechnen sei.
Bayerisches LSG
- L 16 R 755/13 -
SG Nürnberg
- S 3 R 1342/12 -
4) 13.00 Uhr - B
12 R 6/15 R - M. H. ./. DRV Bund
und Beigeladene
Der bei der beigeladenen Krankenkasse ohne
Anspruch auf Krankengeld freiwillig versicherte Kläger ist
Tontechnik-Ingenieur. Er war für die beigeladene GmbH zwischen Februar
2008 und Februar 2010 tätig und insoweit an der technischen Herstellung
namhafter Fernsehproduktionen beteiligt. Der Kläger stellte bei dem
beklagten RV-Träger als Clearing-Stelle einen Statusfeststellungsantrag.
Mit mehreren Bescheiden, darunter ihren Bescheid vom 7.7.2008, stellte
die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in seinen für die GmbH
ausgeübten Tätigkeiten fest und vertrat die Auffassung, die
Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung am
8.2.2008 begonnen; mangels anderweitiger adäquater Absicherung gegen das
finanzielle Risiko von Krankheit könne die Versicherungspflicht nicht
später eintreten (vgl § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Auf die Berufung des
Klägers hat das LSG das die Klage insoweit abweisende erstinstanzliche
Urteil geändert und festgestellt, dass er zwar beschäftigt gewesen sei,
in dem streitigen Zeitraum (Februar 2008 bis Februar 2010) aber der
Versicherungspflicht ua in der GRV nicht unterlegen habe. Die
Voraussetzungen für einen Aufschub des Versicherungsbeginns lägen zwar
vor; die Versicherungspflicht habe indessen erst nach Ende des Zeitraums
begonnen. Einer entsprechenden Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit bedürfe der Kläger als in der GKV Versicherungsfreier
nicht.
Mit ihrer "zu § 7a SGB IV" eingelegten Revision rügt die
Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Absicherung
gegen das finanzielle Risiko von Krankheit müsse dem Krankengeld
vergleichbare Leistungen enthalten, die der Kläger als freiwillig
Versicherter nicht beanspruchen könne.
SG Duisburg
- S 21 R 356/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 8 R 463/11 -
5) 15.00 Uhr -
B 12 P 1/16 R - M. B. ./. IKK Pflegekasse
Der Kläger lebte von 1996 bis 2013 mit seiner damaligen Lebensgefährtin
und deren 1991 und 1994 geborenen leiblichen Kindern zusammen. In dieser
Zeit war er in der sozialen Pflegeversicherung versichert. In beiden
Verfahren wendet er sich gegen die Berücksichtigung des
Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs 3 S 1 SGB XI) und macht
geltend, er sei als Stiefvater vom Beitragszuschlag befreit (§ 55 Abs 3
S 2 SGB XI iVm § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I). Dass er nicht mit der Kindsmutter
verheiratet sei, sei bei verfassungskonformer Auslegung unerheblich;
Familie iS des Art 6 GG sei dort, wo Kinder aufwüchsen. Das LSG hat
seine Klagen jeweils für unbegründet gehalten. Mit seinen hiergegen
gerichteten Revisionen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
SG Mainz
- S 14 P 66/14 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 P 19/15 -
6) 15.00 Uhr
- B 12 P 2/16 R - M. B. ./. TKK
und Beigeladene
Der Kläger lebte von 1996 bis 2013 mit seiner
damaligen Lebensgefährtin und deren 1991 und 1994 geborenen leiblichen
Kindern zusammen. In dieser Zeit war er in der sozialen
Pflegeversicherung versichert. In beiden Verfahren wendet er sich gegen
die Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs 3 S
1 SGB XI) und macht geltend, er sei als Stiefvater vom Beitragszuschlag
befreit (§ 55 Abs 3 S 2 SGB XI iVm § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I). Dass er nicht
mit der Kindsmutter verheiratet sei, sei bei verfassungskonformer
Auslegung unerheblich; Familie iS des Art 6 GG sei dort, wo Kinder
aufwüchsen. Das LSG hat seine Klagen jeweils für unbegründet gehalten.
Mit seinen hiergegen gerichteten Revisionen verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter.
SG Mainz
- S 14 P 39/14 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 P 39/15 -