Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 P 2/16 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 P 1/16 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 R 10/15 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 16/15 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R -, Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R -
Kassel, den 6. Dezember 2017
Terminbericht Nr. 56/17
(zur Terminvorschau Nr. 56/17)
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 5. Dezember 2017.
1) Der Senat hat die Revisionen der
beigeladenen Beschäftigten zurückgewiesen. Das LSG hat ohne Rechtsfehler
entschieden, dass diese in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund
ihrer Tätigkeit für das BAMF (Klägerin) versicherungspflichtig waren, so
dass Beiträge nachzuentrichten waren. Die ursprünglich rechtmäßig
erteilten Befreiungsbescheide verloren jeweils mit dem Wechsel der
Tätigkeit der Beigeladenen ihre Wirkungen und galten nicht für die
Beschäftigungen bei der Klägerin. Der für eine Fortgeltung der
Befreiungsentscheidungen im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche
§ 231 Abs 1 S 1 SGB VI aF (idF des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung - RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261)
knüpft an die konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber an
und fordert eine Identität der Beschäftigung, die während der
ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde,
mit der streitgegenständlichen Beschäftigung. Diese Identität lag nicht
vor, denn der Gesetzeswortlaut definiert die Fortwirkung einer Befreiung
von der Versicherungspflicht nicht über materielle Merkmale der
Beschäftigung, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder
beruflichen Status, sondern durch das konkrete Vertragsverhältnis zu
einem bestimmten Arbeitgeber. Eine andere Beschäftigung liegt damit
immer dann vor, wenn eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
aufgenommen wird. Die Versicherungspflicht trat bzgl der Beschäftigung
beim BAMF kraft Gesetzes ein, ohne dass die Befreiungsbescheide hätten
aufgehoben werden müssen.
SG Berlin
- S 166 KR 1375/09 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 1 KR 38/13 -
Bundessozialgericht
- B 12 KR 11/15 R -
2) Der Senat
hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das LSG hat ohne
Rechtsfehler entschieden, dass die beigeladenen Aushilfsfahrer
regelmäßig und damit entgeltgeringfügig beschäftigt waren. Die Beklagte
fordert daher zu Recht Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung nach. Dass das LSG ausdrücklich offengelassen hat, ob
die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen bei ihrer Begründung
bereits auf mehrere Jahre angelegt waren, ist unschädlich. Soweit der
Senat in der Vergangenheit eine Regelmäßigkeit der Beschäftigung dann
bejaht hat, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden sollte,
hat er lediglich eine Gemeinsamkeit der seinerzeit beurteilten
Sachverhalte aufgegriffen. Ist eine Beschäftigung auf ständige
Wiederholung gerichtet und soll sie über mehrere Jahre ausgeübt werden,
spricht gewöhnlich viel für ihre Regelmäßigkeit. Der Umkehrschluss, dass
eine Beschäftigung, bei der nicht von vorneherein feststeht, dass sie
über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist,
ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr kann auch eine auf nicht mehr als
ein Jahr befristete Beschäftigung regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1
SGB IV sein.
SG Hannover
- S 4 R 796/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 4 KR 456/11 -
Bundessozialgericht
- B 12 KR 16/15 R -
3) Der Senat
hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das LSG hat ohne
Rechtsfehler entschieden, dass die beigeladenen Beschäftigten
zeitgeringfügig beschäftigt waren. Die beigeladenen Beschäftigten waren
damit in dieser Aushilfstätigkeit versicherungsfrei und Beiträge für sie
nicht zu entrichten. Sie waren nicht regelmäßig tätig und ihr einmaliger
Arbeitseinsatz war im Vorhinein auf einzelne Tage vereinbart gewesen.
Der Senat hat die Frage, ob die Beschäftigung der arbeitslosen
Beigeladenen allein wegen ihrer Arbeitslosigkeit und ihrer Meldung bei
der Arbeitsverwaltung als berufsmäßig anzusehen ist, offen gelassen,
denn das erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 135 Euro bzw 65 Euro
überstieg die zur damaligen Zeit maßgebliche monatliche Entgeltgrenze in
Höhe von 400 Euro nicht. Bei der Prüfung der Entgeltgrenze ist das im
jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen
Grenzbetrag gegenüberzustellen, ohne dass eine Umrechnung auf die
einzelnen Tage der Arbeitsleistung vorzunehmen ist. Dies ergibt sich aus
Sinn und Zweck der Regelung zur Versicherungsfreiheit, dem Wortlaut des
§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV und der Systematik der Verteilung der
Beitragslast.
SG Nürnberg
- S 3 R 1342/12 -
Bayerisches LSG
- L 16 R 755/13 -
Bundessozialgericht
- B 12 R 10/15 R -
4) Die Revision
des beklagten RV-Trägers war teilweise erfolgreich. Das Berufungsurteil
war aufzuheben, soweit das LSG darin entschieden hatte,
Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bestehe im
streitigen Zeitraum (Februar 2008 bis Februar 2010) nicht, weil die
aufgeschobene Versicherungspflicht (vgl § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) erst nach
dem Ende des streitigen Zeitraums begonnen habe. Der Versicherungsbeginn
war nicht um den vom LSG angenommenen Zeitraum aufgeschoben. Zwar waren
die Voraussetzungen für den späteren Eintritt von
Rentenversicherungspflicht erfüllt; insbesondere war hierfür im Hinblick
auf die Versicherungsfreiheit des Klägers in der GKV eine anderweitige
adäquatere Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht
erforderlich. Jedoch begann die Versicherungspflicht früher, nämlich mit
der Bekanntgabe des ersten Bescheides der Beklagten vom 7.7.2008 (vgl
BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 5).
SG Duisburg
- S 21 R 356/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 8 R 463/11 -
Bundessozialgericht
- B 12 R 6/15 R -
5+6) Die Revisionen des Klägers sind ohne
Erfolg geblieben. In der Sache B 12 P 1/16 R hat der Senat sie
zurückgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat den
Beitragszuschlag für Kinderlose nicht zu Unrecht entrichtet. Stiefvater
iS des § 55 Abs 3 S 2 SGB XI iVm § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I ist nur, wer mit
der Mutter des Kindes verheiratet ist. Selbst wenn man davon ausgeht,
dass der Wortsinn eine Ehe nicht mehr unbedingt voraussetzt, ergibt sich
dies bei einer systematischen Auslegung, stellt § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI
doch ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Eheschließung ab. Sinn und Zweck
gebieten keine andere Auslegung. Insbesondere ist es vom
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, typisierende Regelungen
vorzusehen und bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts der sozialen
Pflegeversicherung auch Interessen der Verwaltungspraktikabilität zu
berücksichtigen. In der Sache B 12 P 2/16 R hat der Senat die Revision
als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden
ist.
SG Mainz
- S 14 P 66/14 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 P 19/15 -
Bundessozialgericht
- B 12 P 1/16 R -
SG Mainz
- S 14 P 39/14 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 P 39/15 -
Bundessozialgericht
- B 12 P 2/16 R -