Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 14.12.2017 - B 8 SO 18/15 R -, Urteil des 8. Senats vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R -, Beschluss des 8. Senats vom 6.12.2017 - B 8 SO 10/16 R -, Beschluss des 8. Senats vom 6.12.2017 - B 8 SO 10/16 R -
Kassel, den 14. Dezember 2017
Terminbericht Nr. 62/17
(zur Terminvorschau Nr. 62/17)
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 14. Dezember 2017.
1) Der Senat hat die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Auf Grund
fehlender Feststellungen des SG zum gewöhnlichen Aufenthalt des vor
seiner Inhaftierung obdachlosen Klägers konnte der Senat nicht
abschließend beurteilen, ob die Beklagte zuständiger Leistungsträger
ist. In der Sache kann der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
SGB XII in Höhe des Barbetrags (27 vH der Regelbedarfsstufe 1)
verlangen. Zwar findet der den Barbetrag regelnde § 27b SGB XII
(notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) keine unmittelbare
Anwendung, weil eine JVA keine (stationäre) Einrichtung im Sinne des
SGB XII ist. Es besteht insoweit aber eine Regelungslücke, die eine
entsprechende Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt.
SG Köln
- S 21 SO 402/15 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 16/16 R -
2) Der Senat hat die
Sache mangels hinreichender Feststellungen des LSG zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG wird
zunächst zu überprüfen haben, ob dem Kläger zu Recht Eingliederungshilfe
bewilligt wurde. Der Höhe nach ist die Heranziehung für die Kosten des
Mittagsessens auf den Betrag begrenzt, der dem im Regelbedarf
enthaltenen Anteil eines täglichen Mittagessens entspricht. Zu diesem
Betrag ist der Kläger heranzuziehen, soweit sein Einkommen das Doppelte
des Regelbedarfs (vgl § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII) und zugleich den in
seinem Einzelfall maßgeblichen (fiktiven) Gesamtbedarf nach den
maßgeblichen Vorschriften des 3. bzw 4. Kapitels des SGB XII übersteigt.
Die Einkommensgrenze des § 85 Abs 1 SGB XII ist für die Bestimmung der
Zumutbarkeit einer Heranziehung zu den Kosten des Mittagessens dagegen
unerheblich.
SG Reutlingen
- S 2 SO 649/13 -
LSG Baden-Württemberg
- L 2 SO 3214/14 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 18/15 R -
3) Der Termin wurde
aufgehoben. Die Beigeladenen haben am Vortag der Sitzung mitgeteilt,
dass sie gegen die Zwischenentscheidung des Senats, das die
ehrenamtlichen Richter betreffende Ablehnungsgesuch zurückzuweisen,
Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG eingelegt haben.
SG
Freiburg
- S 12 SO 2946/09 -
LSG Baden-Württemberg
- L 7 SO 1447/11 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 10/16 R -
4) Der Termin wurde
aufgehoben, weil der Kläger am Vortag der Sitzung die zur mündlichen
Verhandlung herangezogenen ehrenamtlichen Richter abgelehnt hat.
SG Freiburg
- S 6 SO 2309/10 -
LSG Baden-Württemberg
- L 7 SO 135/11 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 19/15 R -