Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R -, Urteil des 10. Senats vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Kassel, den 14. Dezember 2017
Terminbericht Nr. 61/17
(zur Terminvorschau Nr. 61/17)
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 14. Dezember 2017.
1) Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Die Beklagte
durfte die als variable Entgeltbestandteile gezahlten
Quartalsprovisionen bei der Elterngeldbemessung nicht berücksichtigen.
Die Quartalsprovisionen wurden nicht - was grundsätzlich möglich wäre -
als laufender Arbeitslohn gezahlt und deshalb als sonstige Bezüge zur
Lohnsteuer angemeldet. Die unangefochtene Lohnsteueranmeldung entfaltet
Bindungswirkung. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich
als sonstige Bezüge zu behandeln sind, unterliegen deshalb nicht der
Elterngeldbemessung. Der Senat führt seine anderslautende Rechtsprechung
(ua BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/14 R) nicht fort. Eine
abweichende Norminterpretation ist in der Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2
BEEG (ab dem 1.1.2015) gesetzlich nicht angelegt und
verfassungsrechtlich weder möglich noch geboten. Sonstige Bezüge erhöhen
das Elterngeld nicht, können es umgekehrt im Bezugszeitraum aber auch
nicht reduzieren. Die im Interesse einer Vereinfachung von
Massenverwaltung generalisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der
aktuelle Lebensstandard durch das laufende Einkommen mehr geprägt wird
als durch das unregelmäßige Einkommen, lässt sich unter Berücksichtigung
der Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers nicht widerlegen.
Entsprechendes gilt für die weitere Einschätzung des Gesetzgebers, dass
es sich für die mit dem BEEG bezweckte Förderung der Elternzeit durch
beide Eltern als besonders nachteilig erweisen würde, wenn sonstige
Bezüge - insbesondere bei Zuflüssen in kurzen Bezugszeiträumen, wie
häufig den Partnermonaten der Väter - elterngeldrelevant wären. Hinzu
kommt, dass der Ausschluss sonstiger Bezüge nicht besonders schwer
wiegt, weil es der Elterngeldberechtigte selbst in der Hand hat, diesen
durch entsprechende Vertragsgestaltung mit seinem Arbeitgeber zu
vermeiden, und eine fehlerhafte lohnsteuerliche Zuordnung
erforderlichenfalls anfechten kann.
SG Mannheim
- S 6 EG 1085/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 EG 1538/16 -
Bundessozialgericht
- B 10 EG 7/17 R -
2) Die Revision der
Beklagten war erfolgreich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres,
über die bisherige Bewilligung hinausgehendes Elterngeld. Die Beklagte
durfte die als variable Entgeltbestandteile gezahlten
Quartalsprovisionen bei der Elterngeldbemessung aus den zu 1)
mitgeteilten Gründen nicht berücksichtigen.
SG Mannheim
- S 6 EG 3129/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 EG 1557/16 -
Bundessozialgericht
- B 10 EG 4/17 R -
3) Die Beteiligten
haben das Verfahren durch Vergleich beendet.
SG Karlsruhe
- S 5 EG 635/16 –
LSG Baden-Württemberg
- L 11 EG 2589/16 -
Bundessozialgericht
- B 10 EG 3/17 R -