Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 8.12.2016 - B 4 AS 59/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R -, Urteil des 14. Senats vom 30.3.2017 - B 14 AS 55/15 R -, Urteil des 14. Senats vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -
Kassel, den 24. März 2017
Terminvorschau Nr. 14/17
Der Termin um 12.00 Uhr in dem Verfahren B
14 AS 11/16 R wurde aufgehoben.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 30. März 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal in vier Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mündlich zu verhandeln.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 18/16 R -
1. M.R., 2. U.R. ./. Jobcenter im Landkreis Gotha
Umstritten
ist die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens bei einer
abschließenden nach einer vorläufigen Entscheidung.
Die Kläger
sind verheiratet und übten beide geringfügige Beschäftigungen mit
schwankenden Einkommen aus. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihnen
vorläufig Alg II von März bis August 2012 und berücksichtigte zu
erwartendes Durchschnittseinkommen aufgrund von den Einkommen in
Vormonaten. Nach Vorlage der Einkommensnachweise für den
Bewilligungszeitraum bewilligte der Beklagte ihnen abschließend Alg II
und legte hiervon ausgehende Durchschnittseinkommen zugrunde.
Auf die von den Klägern erhobenen Klagen hat das SG unter
Berücksichtigung des Einkommens in den einzelnen Monaten den Beklagten
‑ antragsgemäß ‑ verurteilt, an die Kläger für Mai 2012 weitere
42,48 Euro und für August 2012 weitere 4,69 Euro zu zahlen, weil es für
die Berechnung nach Durchschnittseinkommen keine Rechtsgrundlage gebe
(Urteil vom 12.6.2015). Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat
das LSG das Urteil des SG und die Bescheide aufgehoben und den Beklagten
verpflichtet, über die Höhe der strittigen Leistungen neu zu entscheiden
(Urteil vom 25.5.2016). Zwar habe der Beklagte auch in der
abschließenden Entscheidung nach § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V aF
Durchschnittseinkommen seiner Berechnung zugrunde legen dürfen, er habe
jedoch das ihm dort eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.
Die vom
LSG zugelassene Revision haben die Kläger und der Beklagte eingelegt.
Die Kläger verteidigen das Urteil des SG; der Beklagte meint, in § 2
Abs 3 Satz 1 Alg II-V aF handele es sich nicht um ein Ermessens‑,
sondern ein Kompetenz-Kann.
SG Gotha
- S 20 AS 59/13 -
Thüringer LSG
- L 4 AS 1310/15 -
2) 11.00 Uhr - B 14
AS 55/15 R - J.S. ./. Jobcenter
Rhein-Neckar-Kreis
Umstritten ist ein Anspruch der Klägerin auf
höheres Alg II von Juli bis Dezember 2012 wegen der Berücksichtigung der
Versicherungspauschale aufgrund einer Schüler-Zusatzversicherung.
Die Klägerin war im streitigen Zeitraum eine 16-jährige Schülerin und
lebte mit ihrer Mutter in Bedarfsgemeinschaft, die für sie Kindergeld
bezog und weitere Einkünfte hatte. Beide erhielten vom beklagten
Jobcenter aufstockendes Alg II. Den Antrag der Mutter auf Überprüfung
des Bewilligungsbescheides im Hinblick auf die für die Klägerin
abgeschlossene Schüler-Zusatzversicherung beim Badischen
Gemeinde-Versicherungsverband mit einem Jahresbeitrag von 1 Euro lehnte
der Beklagte ab.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide geändert
und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für September 2012 weitere
30 Euro zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die
Berufung zugelassen (Urteil vom 17.9.2013). Auf die Berufungen von
Klägerin und Beklagtem hat das LSG den Beklagten verurteilt, der
Klägerin weitere 30 Euro monatlich auch für die übrigen strittigen
Monate zu gewähren (Urteil vom 20.10.2015). Von dem der Klägerin als
Einkommen zuzurechnenden Kindergeld sei wegen der
Schüler-Zusatzversicherung die Versicherungspauschale von 30 Euro pro
Monat abzuziehen. Obwohl das LSG in seinem dem Beklagten am 26.10.2015
zugestellten Urteil die Revision zugelassen hat, verweist die ihm
beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Einlegung einer solchen,
sondern die einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Beklagte hat am
23.11.2015 Revision eingelegt, diese aber erst am 17.10.2016 begründet
und eine Verletzung von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II gerügt, weil der
von der Klägerin zu zahlende "symbolische" Beitrag von 1 Euro pro Jahr
kein Beitrag im Sinne der Vorschrift sei. Die Klägerin meint, die
Revision sei als unzulässig zu verwerfen, der Beklagte könne sich
vorliegend nicht erfolgreich auf die Jahresfrist § 66 Abs 2 SGG berufen,
zumindest sei dies rechtsmissbräuchlich. Der Senat hat die Beteiligten
auf das Urteil des 4. Senats vom 8.12.2016 ‑ B 4 AS 59/15 R ‑
hingewiesen.
SG Mannheim
- S 17 AS 1304/13 -
LSG Baden-Württemberg
- L 13 AS 4522/13 -
3)
Der Termin wurde aufgehoben
12.00 Uhr
- B 14
AS 11/16 R - 1. D.D., 2. R.D. ./.
Jobcenter Mönchengladbach
Die Kläger begehren höheres Alg II
vom beklagten Jobcenter für August bis Oktober 2010.
Die
Klägerin ist die Mutter des Klägers (*1988), und sie lebten in einem
Haushalt mit der Tochter J. (*1995) der Klägerin, die Unterhalt in Höhe
von 334 Euro sowie Wohngeld in Höhe von 113 Euro bezog. Die Klägerin
erhielt Unterhalt in Höhe von 266 Euro sowie für J. Kindergeld in Höhe
von 184 Euro. Den Klägern war zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom
22.7.2010 Alg II endgültig bis zum 31.10.2010 bewilligt worden. Nachdem
die Kläger die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten angezeigt hatten,
bewilligte der Beklagte den drei Personen vorläufig Leistungen für
August bis Oktober (Bescheid vom 3.9.2010). Nach Vorlage von
Einkommensbescheinigungen der Kläger setzte der Beklagte das Alg II für
September endgültig fest (Bescheide vom 15.9.2010 und 28.9.2010). Gegen
die Bescheide vom 3.9.2010 und 15.9.2010 legten die Kläger Widerspruch
ein. Nach Vorlage weiterer Einkommensbescheinigungen setzte der Beklagte
das Alg II auch für Oktober endgültig fest (Bescheide vom 13.10.2010 und
22.10.2010) und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom
13.12.2010). Bei der Ermittlung der Höhe des Alg II-Anspruchs der Kläger
berücksichtigte der Beklagte jeweils einen Kindergeldüberhang nach § 11
Abs 1 Satz 3, 2 SGB II aF von ca 130 Euro als Einkommen der Klägerin.
Insbesondere hiergegen haben sich die Kläger in ihrer Klage
gewandt, weil nach § 1612b Abs 1 BGB allenfalls die Hälfte des
Kindergeldes berücksichtigt werden dürfte. Das SG hat den Beklagten in
der Sache verurteilt, den Klägern für August 2010 geringfügig höhere
Leistungen zu zahlen, und ihre Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom
22.4.2013). Das LSG hat ihre Berufung zugelassen und zurückgewiesen
(Urteil vom 12.11.2015). Die Regelung in § 11 Abs 1 SGB II sei
eindeutig, eine andere auf eine Harmonisierung mit § 1612b Abs 1 BGB
abzielende Auslegung sei verfassungsrechtlich nicht geboten.
Mit
ihren vom LSG zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren
weiter.
SG Düsseldorf
- S 19 AS 179/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 6 AS 415/14 -
4) 13.00 Uhr - B 14 AS 13/16 R -
1. V.S., 2. B.A.S. ./. Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte
Süd
Umstritten ist die Übernahme der Nachforderung von
Nebenkosten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung.
Die Klägerin
zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2 (*2002). Sie lebten 2010 in einem
Haushalt mit dem damaligen Lebenspartner M der Mutter in der R.-Str. 56;
alle drei bezogen Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Klägerin zu 1
sich von M getrennt hatte, zogen die Klägerinnen nach einer Zusicherung
des beklagten Jobcenters in eine andere Wohnung. Sie erhielten weiterhin
Alg II bzw Sozialgeld. Im August 2011 legte die Klägerin zu 1 beim
Beklagten eine an M adressierte, im September fällige
Nebenkostennachforderung über rund 565 Euro für die frühere Wohnung und
das Jahr 2010 vor. Den darin gesehenen Antrag auf Kostenübernahme lehnte
der Beklagte ab.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG den
Beklagten verurteilt, zwei Drittel der Nachforderung zu übernehmen
(Urteil vom 15.5.2012). Das LSG hat die Berufung zugelassen und
zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2016). Durch den Leistungsbezug der
Klägerinnen sowohl im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten als auch ihrer
Fälligkeit bestehe eine existenzsicherungsrechtlich relevante
Verknüpfung der Nachforderung mit dem unterkunftsbezogenen Bedarf der
Klägerinnen.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der
Beklagte eine Verletzung von § 22 SGB II, weil nur die Aufwendungen für
die gegenwärtig bewohnte Wohnung zu übernehmen seien und eine Ausnahme
nur bei einem Wohnungswechsel aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung
anzuerkennen sei.
SG Neubrandenburg
- S 11 AS 2821/11-1 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 10
AS 461/12 -