Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 7.12.2017 - B 14 AS 5/17 R -, Urteil des 14. Senats vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R -, Urteil des 14. Senats vom 7.12.2017 - B 14 AS 8/17 R -, Urteil des 14. Senats vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R -, Urteil des 4. Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R -, Urteil des 14. Senats vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -, Urteil des 14. Senats vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R -
Kassel, den 7. Dezember 2017
Terminbericht Nr. 57/17
(zur Terminvorschau Nr. 57/17)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 7. Dezember 2017.
1) und 2)
In beiden
Verfahren ist jeweils auf die Revision der Klägerin das Urteil des LSG
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das LSG zurückverwiesen worden.
Voraussetzung für die Rücknahme
eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist die Rechtswidrigkeit dieses
Verwaltungsakts. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide über
Alg II haben das beklagte Jobcenter und das LSG angenommen, weil die von
der jeweiligen Klägerin bezogene russische Rente einer deutschen
Altersrente im Sinne des § 7 Abs 4 SGB II gleichstehe und deshalb wie
diese zum Leistungsausschluss führe. Nähere Ausführungen und
Feststellungen zu der bezogenen Rente, deren Einordnung in das russische
Rentensystem und ein Vergleich mit einer deutschen Altersrente sind dem
Urteil des LSG nicht zu entnehmen. Insofern besteht jedoch
Aufklärungsbedarf, da die Klägerinnen diese Rente schon seit Vollendung
des 50. bzw 55. Lebensjahrs beziehen (vgl die ausführliche Würdigung in
dem in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R –
SozR 4-4200 § 7 Nr 30 -Litauische Altersrente-
Angesichts dessen ist über einen
Vertrauensschutz der jeweiligen Klägerin oder ein grob fahrlässiges
Unterlassen von Angaben bei der Antragstellung nach § 45 Abs 2 SGB X
sowie über Auswirkungen eines möglichen Erstattungsanspruchs des
beklagten Jobcenters gegenüber der beigeladenen Stadt als
Sozialhilfeträgerin nach § 105 SGB X auf den Bescheid des Beklagten
gegenüber der jeweiligen Klägerin nicht mehr zu entscheiden.
SG
Dessau-Roßlau
- S 8 AS 2788/10 -
LSG Sachsen-Anhalt
- L 4 AS 38/14 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 5/17 R -
SG Dessau-Roßlau
- S 7 AS 1933/10 -
LSG Sachsen-Anhalt
- L 4 AS 61/14 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 7/17 R -
3) Auf die
Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG aufgrund fehlender
Feststellungen zurückverwiesen worden.
Der vom Kläger erhobene
Anspruch auf höheres Alg II wegen eines über die Pauschale
hinausgehenden Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung nach § 21 Abs 7
SGB II kann nicht schon deswegen verneint werden, weil er nicht über
eine technische Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs seines
Durchlauferhitzers verfügt. Eine solche Einrichtung ist der Vorschrift
als Voraussetzung für eine abweichende Bemessung des Bedarfs nicht zu
entnehmen. Sie kann auch nicht aus der früheren Rechtsprechung zu der
von den Aufwendungen für die Heizung abzuziehenden Warmwasserpauschale
hergeleitet werden. Nach der gesetzlichen Konzeption dient vielmehr auch
dieser Mehrbedarf der Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die auf eine
realitätsgerechte Erfassung des zu deckenden Bedarfs zielt.
Ebenso wie bei anderen streitigen Bedarfen muss daher zunächst die
Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht von Amts wegen ermitteln,
ggf den Kläger befragen und technischen Sachverstand einholen, und
schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung entscheiden, solange nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die pauschalen Bemessungsansätze
nach § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II den Bedarf bei dezentraler
Warmwassererzeugung im Allgemeinen hinreichend decken können. Ob es sich
so verhält, kann der Senat indes weder den wegen der Einführung der
Vorschrift erst im Vermittlungsverfahren insoweit nicht aussagekräftigen
Gesetzesmaterialien noch den Feststellungen des LSG entnehmen.
SG Berlin
- S 130 AS 7273/12 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 25 AS 535/16 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 6/17 R -
4) Nachdem sich
die Beteiligten hinsichtlich der Leistungen für die übrige strittige
Zeit der Entscheidung des Senats für den August 2008 in einem Vergleich
unterworfen haben, ist wie folgt entschieden worden:
Auf die
Revisionen der Kläger ist das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung
des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen gewesen.
In
dem allein noch strittigen Monat August 2008 ist den Klägern kein
Unterhalt des Kindsvaters zugeflossen. Von den jeweils zwei
Unterhaltszahlungen im vorangegangenen Juli und im nachfolgenden
September ist keine als Einkommen im Sinne des SGB II im August zu
berücksichtigen, selbst wenn der Kindsvater durch diese Zahlungen auch
seinen Unterhaltspflichten für August nachkommen wollte. Denn nach dem
im SGB II grundsätzlich geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen
monatsweise zu berechnen, ausgehend von den Bedarfen und dem
zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Nach der im SGB II
anzuwendenden modifizierten Zuflusstheorie ist vom tatsächlichen Zufluss
der Einnahme auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss
angeordnet (letztens etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R -Arbeitgeberdarlehen-
Aus § 44 SGB X folgt nichts
anderes. Selbst wenn der Beklagte die Leistungen vorläufig erbracht
hätte, wäre keine Saldierung über die einzelnen Monate hinweg zulässig
gewesen (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -Monatsprinzip und
abschließende Entscheidung-
SG Oldenburg
- S 47 AS 2423/10 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 13 AS 123/14 -
Bundessozialgericht
- B 14 AS 8/17 R -