Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 23.5.2017 - B 1 KR 28/16 R -, Urteil des 1. Senats vom 23.5.2017 - B 1 KR 27/16 R -, Urteil des 1. Senats vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R -
Kassel, den 18. Mai 2017
Terminvorschau Nr. 21/17
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. Mai 2017 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
1) Der Termin wurde aufgehoben.
Die Beklagte hat nach dem Hinweis
des Gerichts, dass der Versicherte erst nach Ablauf der oberen
Grenzverweildauer von - korrekt 14 Tagen - wieder ins Krankenhaus des
Klägers aufgenommen wurde, die streitige Forderung anerkannt. Der Kläger
hat das Anerkenntnis angenommen.
10.00 Uhr - B 1 KR 17/16 R -
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ./. IKK classic
Der
klagende Krankenhausträger behandelte den bei der beklagten Krankenkasse
(KK) versicherten H stationär ab 2.7.2008 (Exzision eines Hämangioms
am Rücken; 3.7.2008). Er verließ die Klinik am 5.7.2008 gegen
ärztlichen Rat. Sie behandelte ihn erneut vom 16. bis 18.7.2008 wegen
einer Wunddehiszenz. Der Kläger berechnete für die erste Behandlung
2458,23 Euro (Fallpauschale
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 8 Abs 5
KHEntgG und des § 2 Abs 3 FPV 2008.
SG Hamburg
- S 6 KR 149/12 -
LSG Hamburg
- L 1 KR 116/13 -
2) 10.45 Uhr - B 1 KR
27/16 R - VIACTIV BKK
./. St. Lukas Klinik GmbH
Die beklagte Krankenhausträgerin
behandelte den bei der klagenden KK versicherten S stationär vom 4. bis
29.10.2010. Sie berechnete hierfür 6430,65 Euro (DRG B17C mit einer
oberen Grenzverweildauer
Die Beklagte rügt mit ihrer
Revision eine Verletzung des § 69 Abs 1 S 3 SGB V in Verbindung mit
§ 242 BGB.
SG Düsseldorf
- S 34 KR 354/12 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 5 KR 396/16 -
3) 11.30 Uhr - B 1 KR
28/16 R - St. Bernward
Krankenhaus GmbH ./. AOK
‑ Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Die klagende
Krankenhausträgerin behandelte die bei der beklagten KK versicherten, am
29.11.2008 geborenen Zwillinge A und T stationär vom 22. bzw vom 23.1.
bis 4.2.2009. Sie berechnete hierfür 10 011,13 Euro (bezüglich A:
Fallpauschale - Diagnosis Related Group 2009
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die
Verletzung von § 275 Abs 1 Nr 1, § 275 Abs 1c S 1 und § 301 SGB V sowie
sinngemäß von § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 133 BGB.
SG Hildesheim
- S 22 KR 820/12 -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 16/1 KR 541/14 -
4) 12.15 Uhr - B 1
KR 24/16 R - Hessenklinik
Stadtkrankenhaus Korbach gGmbH ./.
DAK-Gesundheit
Die klagende Krankenhausträgerin behandelte die
bei der beklagten KK versicherte L vom 26.8. bis 22.9.2015 stationär und
berechnete hierfür 60 475,48 Euro (DRG A09C, 21.10.2015). Die
Beklagte beauftragte den MDK zu prüfen, ob die Anzahl der
Beatmungsstunden (625) korrekt kodiert sei. Der MDK bejahte dies nach
Einblick in die Krankenakte der Versicherten. Die Klägerin forderte die
Beklagte vergeblich zur Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 Euro
auf. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung der Aufwandspauschale nebst
Zinsen ab Rechtshängigkeit verurteilt und im Übrigen die Klage
abgewiesen, soweit die Klägerin auch Zinsen für einen vorausgehenden
Zeitraum geltend gemacht hat: Entgegen der Rechtsprechung des BSG falle
die Aufwandspauschale auch an, wenn der MDK die sachlich‑rechnerische
Richtigkeit kodierter Beatmungsstunden anhand der Krankenakte bestätige.
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 12
Abs 1, § 275 Abs 1c SGB V.
SG Marburg - S 6 KR 93/16 -