Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R -, Urteil des 11. Senats vom 13.3.2018 - B 11 AL 23/16 R -
Kassel, den 13. März 2018
Terminbericht Nr. 7/18
(zur Terminvorschau Nr. 7/18)
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 13. März 2018.
1) Die Revision der Klägerin hatte keinen
Erfolg. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die spezifische
Anwartschaftszeit für die Leistung Teil-Alg nicht vorliegt. Die
Anwartschaftszeit für das Teil-Alg hat nach § 162 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2
Nr 2 SGB III erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von
zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen
Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei Eintritt von
Teilarbeitslosigkeit am 15.9.2012 hat die Klägerin in der
Teil-Alg-Rahmenfrist von zwei Jahren, die am 14.9.2012 beginnt und bis
15.9.2010 zurückreicht, neben der verloren gegangenen
versicherungspflichtigen Beschäftigung keine zwölf Monate eine weitere
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Denn die zum 15.9.2012
beendete Teilzeitbeschäftigung hatte sie zeitgleich mit der weiteren von
ihr ausgeübten Teilzeitbeschäftigung erst am 1.1.2012 aufgenommen. Nur
für diesen Zeitraum von weniger als zehn Monaten hat sie zwei
versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt.
Schon nach dem Wortlaut des § 162 Abs 2 Nr 2 SGB III können Zeiten, in
denen nur eine einzige Beschäftigung ausgeübt wurde, nicht in die
Berechnung der Anwartschaftszeit für das Teil-Alg einbezogen werden.
Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass ein Anspruch auf
Teil-Alg aus der Ausübung einer einzelnen versicherungspflichtigen
Beschäftigung nicht entstehen kann, wenn in dieser Beschäftigung die
Arbeitszeit reduziert wird. Das Ergebnis wird gestützt durch den
insoweit begrenzten Schutzzweck der Regelung. Teilarbeitslosigkeit soll
nur zu Ansprüchen führen, wenn und solange mehrere
versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt worden
sind, von denen eine entfällt während die andere fortgeführt wird. Die
weitere Ausübung dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung soll für
einen begrenzten Zeitraum jedenfalls für einen Anspruch auf Teil-Alg
nicht anspruchsvernichtend sein. Der Gesetzgeber hat das Teil-Alg als
eine eigenständige Leistungsart ausgestaltet. Es ist durch ein eigenes
Stammrecht gekennzeichnet. Die Zahlung von Teil-Alg vermindert die Dauer
des Anspruchs auf Alg nur nach Maßgabe der Sonderregelung des § 148
Abs 1 Nr 2 SGB III und die Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Die
Berücksichtigung nur einer einzigen, nicht neben einer weiteren
ausgeübten Tätigkeit bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für
Teil-Alg würde zudem zu kaum lösbaren Problemen bei der Bemessung des
Teil-Alg führen.
SG Speyer
- S 10 AL 410/12
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 2/14 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 23/16 R -
2) Die Revision des
Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon
ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch auf Alg vom 1.1.2013 bis 7.1.2013
wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
geruht hat. Nach § 159 Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB III ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versicherungswidrig verhalten hat,
ohne einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten
liegt vor, wenn der oder die Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38
Abs 1 SGB III nicht nachgekommen ist. Nach § 38 Abs 1 Satz 1 SGB III
sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich
spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur
für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter
Arbeitsuchendmeldung liegen hier vor. Der Kläger hat sich nach Zugang
der Kündigung am 7.7.2012 erst am 22.10.2012 und damit nicht - wie
gesetzlich gefordert - drei Monate vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend gemeldet. Auf seine
Meldeverpflichtung ist er spätestens bis zum 1.10.2012 in einem mit der
Beklagten geführten Telefongespräch hingewiesen worden. Er kann sich für
sein versicherungswidriges Verhalten auch auf keinen wichtigen Grund
berufen, weil er nicht über eine verbindliche Zusage für eine nahtlose
Anschlussbeschäftigung verfügte.
Die einwöchige Sperrzeit ist
vom 1.1.2013 bis 7.1.2013 eingetreten. Nach § 159 Abs 2 Satz 1
SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die
Sperrzeit begründet. Die Anknüpfung an ein "Ereignis, das Anlass zur
Festsetzung der Sperrzeit gegeben hat" verdeutlicht zunächst, dass
Sperrzeiten nicht erst mit einer Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne
beginnen. Wie das Bundessozialgericht bereits für Fallgestaltungen einer
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe entschieden hat, beginnt auch die Sperrzeit
bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit Eintritt der
Beschäftigungslosigkeit. Ungeachtet des offenen Wortlauts der für
sämtliche Sperrzeitereignisse geltenden Norm des § 159 Abs 2 Satz 1
SGB III ist dies Systematik, Entstehungsgeschichte und einer an Sinn und
Zweck orientierten Auslegung zu entnehmen.
SG Koblenz
- S 9 AL 101/13 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 26/15 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 12/17 R-
3) und 4)
Die Beteiligten haben ihre
Revision jeweils zurückgenommen.
SG Stuttgart
- S 5 AL 2700/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 8 AL 2132/16 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 14/17 R -
SG Schleswig
- S 3 AL 73/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3
AL 8/15 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 5/17 R -