Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 31.5.2016 - B 1 A 2/15 R -
Medieninformation Nr. 10/16
Kein weltweiter Versicherungsschutz durch gesetzliche Krankenkassen
Die klagende Krankenkasse versicherte bei
einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren
familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen
Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher
Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin
aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den
Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen
gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.
Der 1. Senat des
Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 31. Mai 2016, aufgrund
mündlicher Verhandlung die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die
Klägerin übernahm mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht
durch Gesetz zugelassene Leistungen. Hierzu hätte es einer
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt.
Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, ist unzulässig; die Verpflichtung
der Klägerin erfolgte ermessensfehlerfrei. Gesetzlich Krankenversicherte
müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei
Auslandsreisen absichern.
Az.: B 1 A 2/15 R
BKK PricewaterhouseCoopers ./. Bundesrepublik Deutschland
Hinweise zur Rechtslage:
§
30 SGB IV:
(1) Die Versicherungsträger dürfen
nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen
oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese
Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
§ 16 SGB V:
(1)
1Der Anspruch auf
Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland
aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines
vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem
Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
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