Siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R -
Medieninformation Nr. 11/16
Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern
Die Klägerin bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen
Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der
beklagte Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August
2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen
Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr
2013 blieben damit außer Betracht.
Anders als die Vorinstanzen
hat der 10. Senat des BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraums in seiner
Sitzung vom heutigen Tag bestätigt und auf die Revision des beklagten
Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Das
Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012
bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger
Beschäftigung zwingend vor. Die damit in atypischen Einzelfällen
verbundenen Belastungen - bei der Klägerin ein Verlust von immerhin
mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind durch das gesetzgeberische Ziel
der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
Az.: B 10 EG 8/15 R
D.D. ./. Landkreis Göttingen
Hinweis zur Rechtslage
§ 2b BEEG Bemessungszeitraum
(1)
1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf
Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
(…)
(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung
des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der
Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den
Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn
die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder
Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.
(…)