Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R -
Kassel, den 16. August 2013
Terminvorschau Nr. 41/13
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 22. August 2013 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über vier Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 75/12 R -
Z. ./. Jobcenter Bremen
Umstritten ist Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit. Die 1962 geborene, alleinstehende Klägerin bezog vom
Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit einem als
"Zuweisung" überschriebenen Schriftstück vom 31.10.2008 benannte der
Beklagte für die Klägerin eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 SGB II
bei "Radio Weser.TV" mit einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden
("inklusive Qualifizierungsanteil") für die Zeit vom 3.11.2008 bis
voraussichtlich 31.1.2009. Die Klägerin nahm ‑ entsprechend einer auch
in einer Eingliederungsvereinbarung vom 31.10.2008/7.11.2008
übernommenen Verpflichtung ‑ in dem vorgesehenen Zeitraum an der
Maßnahme teil. Ihr am 9.3.2009 eingelegter Widerspruch gegen die
"Zuweisung vom 31.10.2008", wurde als unzulässig verworfen.
Ihre Klage, mit der sie die Aufhebung des "Zuweisungsbescheides vom
31.10.2008" und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer
"leistungsgerechten Arbeitsvergütung" begehrt, war vor SG und LSG
erfolglos. Nach Auffassung des LSG spreche zwar einiges dafür, dass die
Arbeit nicht zusätzlich gewesen sei, der Erstattungsanspruch scheitere
aber daran, dass die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz gegen die
Zuweisung erst einige Zeit nach Beendigung der Arbeitsgelegenheit in
Anspruch genommen habe. Dies verstoße gegen den Grundsatz des Vorrangs
des Primärrechtsschutzes.
Zur Begründung ihrer Revision hat die Klägerin ausgeführt, unabhängig
davon, ob es einen solchen Grundsatz gebe, habe sie keine realistische
Rechtsschutzmöglichkeit gehabt und sei das Unterlassen eines solchen
Rechtsbehelfs nicht kausal für den Eintritt ihres Ersatzanspruchs
geworden.
SG Bremen
- S 26 AS 1196/09 -
LSG
Niedersachsen
- L 15 AS 88/10 -
2) 10.45 Uhr
- B 14 AS 78/12 R - J. V. u.a. ./. Jobcenter
Kreis Viersen
beigeladen: Bundesagentur für Arbeit
Umstritten ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Juni
2007. Seit dem 1.1.2005 bezog die Klägerin zusammen ihren minderjährigen
Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
vom beklagten Jobcenter, zuletzt bewilligt bis zum 31.5.2007 aufgrund
eines Antrags der Klägerin zu 1 vom 21.1.2006. Ihr Ehemann, der Kläger
zu 5, war vom 25.3.2004 bis zum 11.4.2007 inhaftiert und zog nach der
Haftentlassung wieder in die eheliche Wohnung. Bei seiner Haftentlassung
erhielt er insgesamt 2734,43 Euro ausgezahlt (2277 Euro
Überbrückungsgeld nach § 51 StVollZG, 418,77 Euro Eigengeld nach § 52
StVollzG, 38,65 Euro Hausgeld nach § 47 StVollzG). Ihm wurde
Arbeitslosengeld bewilligt und auf dem Konto der Klägerin zu 1 ua am
29.6.2007 gutgeschrieben.
Am 12.4.2007 stellte der Kläger zu 5 einen Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebens-unterhalts beim Beklagten, am 20.4.2007 die
Klägerin zu 1 einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 1.6.2007. Der
Beklagte hob die Bewilligung für April 2007 teilweise und für Mai 2007
ganz auf und lehnte den Fortzahlungsantrag ab 1.6.2007 ab. Der Bedarf
der Bedarfsgemeinschaft sei durch das Einkommen des Klägers zu 5, dem
Arbeitslosengeld und dem von der Justizvollzugsanstalt ausgezahlten
Betrag, der auf einen angemessenen Zeitraum von sechs Monaten zu
verteilen sei, gedeckt.
Hinsichtlich der allein strittig gebliebenen Leistungen für Juni 2007
waren die Kläger vor SG und LSG erfolglos, weil der Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft durch das anzurechnende Einkommen aus
Arbeitslosengeld und das aufzuteilende Überbrückungsgeld vollständig
gedeckt gewesen sei.
In ihrer Revision rügen die Kläger, das Überbrückungsgeld, das auch
nicht pfändbar sei, sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zudem
sei es dem Kläger zu 5 vor seiner Antragstellung am 12.4.2007
zugeflossen. Dieser sei aufgrund seiner Strafhaft kein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen zu 1, 2, 3 und des Klägers zu 4
gewesen.
SG
Düsseldorf
- S 35 AS 154/07 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 19 AS 773/12 -
3) 11.45 Uhr
- B 14 AS 85/12 R - W. ./. Jobcenter
Berlin-Lichtenberg
Umstritten ist ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und
Heizung nach dem SGB II vom 1.1. bis 30.6.2008. Der 1969 geborene Kläger
mietete ab dem 1.9.2004 mit seiner damaligen Lebensgefährtin gemeinsam
eine 81 qm große Dreizimmerwohnung und sie vereinbarten mündlich, dass
beide jeweils die Hälfte der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
tragen. Der Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Im Jahr 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
Das beklagte Jobcenter sah den Kläger im streitigen Zeitraum als
alleinstehenden Hilfebedürftigen an, nachdem dieser und die Kindesmutter
behauptet hatten, dass sie sich unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen
Wohnung getrennt hätten. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung
betrugen insgesamt 559,00 Euro.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit von Januar 2008 bis Juni
2008 zunächst Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,68
Euro und, nachdem der Kläger während des Klageverfahrens den Umfang
seiner Nutzung der Wohnung unter Übersendung eines Grundrisses
dargestellt hatte, 217,80 Euro.
Die auf die Übernahme der darüber hinaus gehenden ‑ hälftigen ‑ Kosten
der Unterkunft und Heizung gerichtete Klage war vor dem SG und dem LSG
erfolglos. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger könne nicht
mehr als ein Drittel der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und
Heizung beanspruchen. Die von ihm und der Kindesmutter getroffene
Vereinbarung über die hälftige Teilung der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung sei unbeachtlich.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 S 1
SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei eine Abweichung vom
Kopfteilprinzip nicht nur bei grundsicherungsrechtlich bedeutsamen
Umständen, sondern auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung
möglich.
SG Berlin
- S 158 AS 21595/08 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 5 AS 225/10 -
4) 12.45 Uhr
- B 14 AS 1/13 R - 1. K.-D. H., 2. S. H.
./. Jobcenter des Landkreises München
Umstritten ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für November
2008 bis April 2009. Die miteinander verheirateten Kläger hatten bei
damaliger getrennter Trägerschaft von der Rechtsvorgängerin des
beklagten Jobcenters vorläufig Regelleistungen nach dem SGB II erhalten.
Der Kläger erzielte Einkünfte als Selbstständiger aufgrund eines
Beratervertrags mit der H. Ltd & Co KG, deren Kommanditist sowie
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin er war. Der
Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6.7.2009 die Bewilligung von Leistungen
für die strittige Zeit endgültig ab und forderte die erbrachten
Leistungen zurück, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers
aus seiner selbstständigen Tätigkeit, zu dem auch die Einnahmen der KG
gehörten, in dem Bewilligungsabschnitt über dem Bedarf der Kläger
gelegen habe.
Vor
dem SG und dem LSG war die Klage, abgesehen von einer Reduzierung der
Erstattungsforderung, erfolglos.
In ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 11 SGB II iVm
§ 3 Alg II‑V und meinen insbesondere, die von der KG vereinnahmte
Umsatzsteuer dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil diese
nur ein "durchlaufender Posten" sei.
SG München
- S 22 AS 1911/09 -
Bayerisches LSG
- L 16 AS 789/10 -