Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R -
Kassel, den 20. August 2013
Terminvorschau Nr. 42/13
Der Termin um 14.45 Uhr in dem Verfahren B 8 SO 32/12 R wurde aufgehoben.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. August 2013 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über 6 Revisionen aus dem Gebiet des Sozialhilferechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 8 SO 7/12 R -
B. H. ./. Landkreis Eichsfeld
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem
dieser sie als Miterbin ihres am 28.5.2001 verstorbenen Vaters zum
Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen herangezogen hat, die in der
Zeit von 1991 bis 1992 und 1996 erbracht worden sind (monatlicher Betrag
in Höhe von über 2000 DM). Auf die Klägerin und fünf weitere Geschwister
ist vom zuständigen Amtsgericht im Oktober 2001 ein Erbschein
ausgestellt worden. Nachdem das Erbe unter den Miterben aufgeteilt war,
machte der Beklagte bei der Klägerin im Wege der gesamtschuldnerischen
Erbenhaftung 6561,62 Euro geltend, wobei er von einem Kostenersatzbetrag
insgesamt in dieser Höhe ausging. Klage und Berufung hiergegen sind
erfolglos geblieben.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 92c
Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie ist der Ansicht, die Ersatzpflicht
scheitere schon daran, dass die Sozialhilfe vor dem Erwerb des
Nachlassvermögens durch den verstorbenen Hilfeempfänger gewährt worden
und dieser selbst deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet gewesen sei.
Im Übrigen könne sie als Miterbin nicht für die gesamte Forderung in
Anspruch genommen werden; dies gelte umso mehr, als zum Zeitpunkt der
Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs die Erbengemeinschaft bereits
auseinandergesetzt gewesen sei.
SG Nordhausen - S 15 SO 777/06 -
Thüringer LSG - L 8 SO 1027/08 -
2) 10.45 Uhr
- B 8 SO 19/12 R - Berufsgenossenschaftlicher
Verein für Heilbehandlung
Hamburg eV ./. Freie und Hansestadt Hamburg
beigeladen: A.K.
Im
Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Aufwendungen als
Nothelfer in Höhe von (weiteren) 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich
seit 1.6.2004.
Der
Kläger betreibt in Hamburg ein Unfallkrankenhaus, in das sich am
31.8.2003 der einkommens- und vermögenslose Beigeladene, der angegeben
hatte, bei der See-Krankenkasse krankenversichert zu sein, wegen
schwerer Verätzungen aus einem privaten Unfall begeben hatte. Am
4.9.2003 wurde er operiert und bis 19.10.2003 stationär behandelt.
Nachdem die See-Krankenkasse eine Übernahme der Behandlungskosten
abgelehnt hatte, weil der Beigeladene nicht mehr ihr Mitglied sei,
beantragte der Kläger im November 2003 erfolglos die Erstattung der
entstandenen Behandlungskosten bei dem beklagten Sozialhilfeträger. Auf
seine Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, die Aufwendungen des
Klägers für die Zeit vom 31.8. bis 1.9.2003 in Höhe von 1001 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 4 % ab 1.6.2004 zu erstatten, weil ein
sozialhilferechtlicher Eilfall iS des § 121 BSHG vorgelegen habe. Dies
sei jedoch nur bis einschließlich 1.9.2003 der Fall; der Kläger hätte
die Beklagte am 1.3.2003 einschalten müssen. Das LSG hat die Beklagte
auf die Berufung des Klägers zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst
Zinsen verurteilt, weil für die Beurteilung eines Eilfalls
grundsätzlich einheitlich auf den Zeitpunkt der Notlage abzustellen und
diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 121 BSHG. Sie
macht ua geltend, für die Prüfung eines Eilfalls komme es nicht allein
auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus an.
SG Hamburg - S 55 SO 185/06 -
LSG
Hamburg - L 5 SO 50/10 -
3) 11.30 Uhr
- B 8 SO 17/12 R - A.F. ./. Kreis
Nordfriesland
Im
Streit sind die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige betreffend
einen gesetzlichen Rentenanspruch der Klägerin sowie die Höhe der
Heranziehung, mit der der Beklagte die Klägerin an den
sozialrechtlichen Kosten einer stationären Einrichtung beteiligt hat,
hilfsweise höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts
in dieser Einrichtung.
Die 1962 geborene Klägerin befand sich in der Zeit vom 10.11.2005 bis
31.5.2006 in einem Wohnheim. Die Erwerbsminderungsrente (525,77 Euro
bis 31.3.2006 bzw 523,44 Euro ab 1.4.2006) leitete der Beklagte auf sich
über und verfügte die Heranziehung der Klägerin in Höhe dieser Rente zu
den Kosten der Maßnahme, die er im Wege der Eingliederungshilfe
übernahm. Die Klägerin erhielt zusätzlich einen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung in Höhe von 89,70 Euro monatlich. Die Klage, mit
der sich die Klägerin gegen die Überleitungsanzeige und die Heranziehung
wandte, hilfsweise einen höheren Barbetrag bzw höhere Leistungen des
weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung geltend
machte, blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Dabei trägt sie
zum Anspruch auf weiteren notwendigen Lebensunterhalt vor, es seien
Kosten für nichtverschreibungspflichtige Medikamente angefallen, die
vom Barbetrag nicht umfasst seien; deshalb sei dieser zu erhöhen, wenn
man ihr schon die gesamte Rente nehme. Gleiches gelte für Lebensmittel
und notwendige Aufwendungen zur Sicherstellung der Sauberkeit und
Hygiene, weil das Essen im Wohnheim und die Hygiene nicht ausreichend
gewesen sei. Sie habe sowohl Essen als auch Putzmittel zusätzlich
kaufen müssen.
SG
Schleswig - S 17 SO 297/06 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 31/10 -
4) 12.30 Uhr - B 8 SO 10/12 R -
N.C.H. ./. Landkreis Emmendingen
Im Streit ist die Übernahme der Kosten für eine systemische
Bewegungstherapie als Leistung der Eingliederungshilfe ab 1.1.2008.
Der 1996 geborene Kläger
ist seit seiner Geburt geistig behindert und leidet ua an einer
allgemeinen und einer Sprachentwicklungsstörung. Nachdem der Beklagte
im Vorschulalter bis Mitte 2004 die Kosten für eine sog systemische
Bewegungstherapie übernommen hatte, versagte er entsprechende
Leistungen seit der Aufnahme des Klägers in die Freie Waldorfschule
2004/2005 ‑ das Schulamt Freiburg hatte der Erfüllung der Schulpflicht
in dieser Schule zugestimmt ‑, weil die Eltern zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hätten und die Leistung
nicht einkommens- und vermögensprivilegiert sei. Einen erneuten Antrag
lehnte der Beklagte im Oktober 2007 mit der Begründung ab, es handele
sich nicht um ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu
erbringende erforderliche Hilfen für eine angemessene Schulbildung,
weil die integrativ ausgerichtete Schule selbst den entsprechenden
Bedarf decken müsse. Die hiergegen erhobene Klage war erst- und
zweitinstanzlich erfolgreich, weil neben den durch die Schule
erbrachten Integrationshilfen ein weiterer Bedarf besteht.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 54 Abs 1
Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII)
iVm § 2 SGB XII. Er ist der Ansicht, dass Hilfe zu einer angemessenen
Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur für den Besuch der
allgemeinen Schule in Betracht komme, nicht aber ‑ wie im Falle des
Klägers ‑ für den Besuch einer Sonderschule für geistig behinderte
Menschen; einer solchen sei die vom Kläger besuchte Freie Waldorfschule
gleichzusetzen.
SG
Freiburg - S 6 SO 6490/07 -
LSG
Baden-Württemberg - L 7 SO 1246/10 -
5) 13.15 Uhr
- B 8 SO 14/12 R - Landkreis Emsland ./.
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Im Streit ist ein Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von
24 049,36 Euro, die der Kläger in der Zeit vom 19.3.2004 bis 31.3.2005
für einen Hilfeleistungsempfänger aufgewandt hat; zusätzlich geht es um
die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche
Aufwendungen des Klägers für diesen Hilfeempfänger ab 1.4.2005 zu
erstatten.
Der 1984
geborene M.D. ist geistig behindert. Vom 14.8.2003 bis 18.3.2004 nahm er
an einem durch die (damalige) Bundesanstalt für Arbeit bzw (jetzige)
Bundesagentur für Arbeit (BA) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
finanzierten Förderlehrgang (berufsvorbereitende Maßnahme) im
Jugenddorf Burgsteinfurt des Christlichen Jugenddorfwerks Deutschlands
(CJD) in Steinfurt (Kreis Steinfurt in Nordrhein-Westfalen) teil;
während dieser Zeit war er im angeschlossenen Internat untergebracht,
das er jedoch aus organisatorischen Gründen an jedem zweiten Wochenende
und in den Ferien verlassen musste. In dieser Zeit wurde er durch das
Jugendamt des Klägers in einem Heim untergebracht, oder er verbrachte
die Zeit bei Freunden oder Familienangehörigen. Auf einen beim Kläger
gestellten Antrag vom November 2003 wechselte M.D. im März 2004 in das
Jugendheim Johannesburg in Surwold (Landkreis Emsland) in
Niedersachsen, weil eine stationäre Unterbringung seinen Bedürfnissen
mehr entspreche. Im August 2004 wechselte er dann in die Wohnstätte
Zetel (in Zetel im Landkreis Friesland) in Niedersachsen und im
Oktober in eine betreute Wohngruppe in Varel (ebenfalls Landkreis
Friesland).
Nachdem
der Kläger im März 2004 den Antrag vom November 2003 auf Aufnahme in
eine stationäre Einrichtung an den Beklagten gesandt hatte, dieser sich
jedoch für unzuständig erachtete, gewährte der Kläger ab 19.3.2004
selbst die Leistungen der Eingliederungshilfe, macht die Kosten dafür
jedoch gegenüber dem Beklagten ‑ vergeblich ‑ geltend. Die im April 2005
erhobene Klage auf Kostenerstattung der bis 31.3.2005 erbrachten
Leistungen und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, für
Eingliederungshilfeleistungen ab 1.4.2005 einzustehen, war erst- und
zweitinstanzlich erfolgreich. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, M.D. habe in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die
stationäre Einrichtung Johannesburg seine wesentlichen
Lebensbeziehungen und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Steinfurt,
im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, gehabt. Bei der in Steinfurt auf
Kosten der BA durchgeführten Maßnahme habe es sich nicht um eine
Maßnahme einer stationären Einrichtung iS des § 97 Abs 2 BSHG (bis
31.12.2004) bzw § 98 Abs 2 SGB XII (ab 1.1.2005) gehandelt, weil die
Einrichtung nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung
des Leistungsempfängers übernommen habe, sodass für die
Leistungszuständigkeit nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor
Beginn dieser Maßnahme abzustellen sei. Der Beklagte sei deshalb zur
Erstattung der Kosten verpflichtet.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 97 Abs 2
BSHG und § 98 Abs 2 SGB XII iVm § 109 BSHG und § 109 SGB XII. Er ist der
Ansicht, bei dem Jugenddorf in Steinfurt handele es sich um eine
stationäre Einrichtung, sodass M.D. nach § 109 BSHG, § 109 SGB XII dort
keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können. Örtlich und
sachlich zuständig für die hier streitbefangenen Leistungen sei deshalb
derjenige Sozialhilfeträger, in dessen Bereich M.D. seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt vor der Aufnahme in das Jugenddorf in Steinfurt
gehabt habe; dies sei nicht er, sondern der Kläger selbst.
SG Osnabrück - S 5 SO 80/05 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 29/09 -
6) 14.00 Uhr - B 8 SO 24/11 R -
I.P.-R. ./. Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Im Streit ist die Erstattung der Kosten für einen behindertengerechten
Umbau eines Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
Die 1946 geborene
Klägerin ist infolge einer Kinderlähmung an beiden Beinen sowie an der
Bauch- und Rückenmuskulatur teilweise gelähmt und auf einen Rollstuhl
angewiesen. Seit 1993 ist sie ehrenamtlich tätig und nimmt im Rahmen
dieser Tätigkeit Termine innerhalb und außerhalb ihres Wohnorts wahr.
Im Mai 2007 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme
der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug, den sie später auf den
behindertengerechten Umbau ihres Pkw beschränkte. Während des
Verwaltungsverfahrens erwarb sie einen neuen und behindertengerecht
umgebauten Pkw zu einem Kaufpreis von insgesamt über 32 000 Euro (etwa
14 000 Euro für den Umbau; etwa 18 000 Euro für den Kauf des Pkw). Sie
erhielt hierfür von Privatstiftungen Zuwendungen in Höhe von insgesamt
über 31 000 Euro und erzielte beim Verkauf ihres alten Fahrzeugs einen
Kaufpreis von 1700 Euro. Die Zuwendungen der Stiftungen wurden jeweils
als Zuschuss gewährt, mit Ausnahme von insgesamt 9000 Euro, die
lediglich als Darlehen gezahlt wurden. Der Beklagte lehnte den Antrag
auf Kostenerstattung ab, weil es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei,
durch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe indirekt ehrenamtliche
Institutionen zu fördern. Während das SG den Beklagten verurteilt hat,
die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Pkw zu
bewilligen, hat das LSG die Klage abgewiesen, weil sich der
Eingliederungs-Hilfeverordnung entnehmen lasse, dass die von der
Klägerin beanspruchte Leistung vorrangig als Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben erbracht werde. Andere Eingliederungszwecke erforderten
deshalb eine vergleichbar gewichtige Zielsetzung; diese sei nur zu
bejahen, wenn eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, tägliche oder
fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sei. Dies treffe
für die Klägerin nicht zu, weil sie nur zwei bis drei Fahrten monatlich
außerhalb des Stadtgebiets von Höxter unternehme.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 53, 60
SGB XII iVm § 8 Eingliederungs-Hilfeverordnung. Sie ist der Ansicht, die
ehrenamtliche Tätigkeit stelle eine der Teilhabe am Arbeitsleben
vergleichbar gewichtige Aufgabe dar. Zudem habe das LSG zu Unrecht nur
auf regelmäßig anfallende Fahrten außerhalb des Stadtgebiets abgestellt.
SG Detmold - S 2 (6) SO 161/08 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 40/09 -
7) Der
Termin wurde aufgehoben
14.45 Uhr
- B 8 SO 32/12 R - Stadt Gera ./. Stadt Weimar
Im Streit ist die
Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen in Höhe von über 11 000
Euro, die die Klägerin in der Zeit vom 22.4.2008 bis 4.8.2011 an einen
Leistungsempfänger erbracht hat; prozessual ist indes zuvor die
Zulässigkeit der Revision im Wege einer Beweisaufnahme zu klären, weil
die Revisionsbegründung erst am Tage nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist.
Der 1970 geborene Leistungsempfänger lebte nach den Ausführungen des LSG
bis zu seiner ersten Aufnahme in eine stationäre sozialtherapeutische
Einrichtung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die
Kosten für diese stationäre Unterbringung (bis einschließlich Februar
2007) waren von der Beklagten übernommen worden. Ab März 2007 mietete er
eine Wohnung in Gera an, in der ein Pflegedienst ambulante
Hilfeleistungen erbrachte. Die anfallenden Kosten übernahm wiederum die
Beklagte als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen
ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten. Vom 29.1. bis 22.4.2008 befand
sich der Leistungsempfänger stationär in der AHG-Klinik in Römhild
(Kreis Hildburghausen in Thüringen); die Kosten für diese stationäre
Unterbringung wurden von der Deutschen Rentenversicherung übernommen.
Am 21.4.2008 beantragte G. bei der Beklagten erneut die Übernahme der
Betreuungskosten und bezog nach seiner Entlassung aus der Klinik seine
frühere Wohnung. Die Beklagte leitete den Antrag am 28.4.2008 an die
Klägerin weiter, die als sog "zweitangegangener" Rehabilitationsträger
in der Zeit vom 22.4.2008 bis 4.8.2011 Sozialleistungen zur Betreuung
gewährte. Die im Juli 2008 geltend gemachte Erstattung dieser Kosten
lehnte die Beklagte ab.
Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, sachlich und
örtlich zuständig für die Leistung sei nach § 98 Abs 5 SGB XII die
Klägerin. Nach dieser Vorschrift sei der Träger der Sozialhilfe für
Sozialleistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten örtlich
zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen
sei oder gewesen wäre. Dies sei die Klägerin selbst.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 98 Abs 5
SGB XII. Sie ist der Ansicht, in Fällen einer sog gemischten
Einrichtungskette, bestehend aus Ambulant-betreutem-Wohnen und
stationärer Unterbringung, sei der Rechtsgedanke des § 98 Abs 2 Satz 2
SGB XII entsprechend anzuwenden, sodass auf den gewöhnlichen Aufenthalt
im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung abzustellen
sei. Dieser habe sich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich befunden. Im
Übrigen beantragt die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Hierzu trägt sie vor, die
Revisionsbegründung sei am 14.1.2013 dem City-Kurier Gera übergeben
worden. Dieser habe sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet,
übergebene Post innerhalb von zwei Tagen nach Übergabe dem Postempfänger
zukommen zu lassen, mithin spätestens am 16.1.2013, dem Tag des Ablaufs
der Revisionsbegründungsfrist.
SG Altenburg - S 21 SO 1964/09 -
Thüringer LSG - L 8 SO 74/11 -