Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, Urteil des 8. Senats vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R -
Kassel, den 13. Dezember 2013
Terminbericht Nr. 61/13
(zur Terminvorschau Nr. 61/13)
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Sitzung vom 12. Dezember 2013.
1) Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen als Nothelferin nach § 25
SGB XII. Die Nothilfe setzt nicht nur voraus, dass nach den Umständen
des Einzelfalles sofort geholfen werden muss, sondern auch, dass dem
Nothelfer nicht vorgeworfen werden kann, den Sozialhilfeträger nicht
umgehend informiert zu haben. Dies hat die Klägerin unterlassen, obwohl
ihr dies möglich und zumutbar war. Sie kann sich in diesem Zusammenhang
nicht darauf berufen, es habe keine Veranlassung bestanden, die
Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des nicht krankenversicherten
Patienten zu prüfen, oder einen Vorschuss zu fordern. Die Überprüfung
der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach
den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den
Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; das Irrtums-
und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25
SGB XII nicht abgenommen.
SG Dortmund
- S 5 (47) SO 268/07 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 20 SO 48/11 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 13/12 R -
2) Die Revision wurde
zurückgenommen, soweit es die Erstattung der Kosten für die
Instandhaltung des Pkw betrifft. Im Übrigen wurde die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es fehlt an
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ob der Kläger zumutbar auf
Alternativen zur Herstellung der erforderlichen Mobilität verwiesen
werden kann.
Ob der Kläger
wegen Art und Schwere seiner Behinderung zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalls. Vergleichsmaßstab ist dabei ein
nichtbehindertes und nicht sozialhilfebedürftiges Kind. Kann der Kläger
zumutbar auf öffentliche Verkehrsmittel und gegebenenfalls ergänzend auf
einen Behindertenfahrdienst verwiesen werden, scheitert schon hieran ein
Anspruch auf Erstattung der Kosten für den erworbenen Pkw. Gleiches
gilt, wenn für die Fahrten, die der Teilhabe des Klägers am Leben in der
Gemeinschaft dienen, ohnehin ein (Familien-)Pkw an den Wochenenden und
an mehreren Wochentagen zur Verfügung steht. Gegebenenfalls ist durch
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Teilhabemöglichkeit den Wünschen des Klägers gerecht wird. Steht ein
Fahrzeug zur Verfügung, ist es aber etwa wegen seiner Größe oder aus
anderen Gründen zum Transport des Klägers ungeeignet, kann verlangt
werden, dass dieses Fahrzeug verkauft und der Erlös in den Kauf eines
geeigneten Fahrzeugs fließt. Dann ist allenfalls die Wertdifferenz
zwischen den Fahrzeugen als Zuschuss und bis zum Verkauf des vorhandenen
Fahrzeugs im Übrigen gegebenenfalls ein Darlehen zu gewähren. Ist
überhaupt kein Fahrzeug in der Familie vorhanden und bestehen auch sonst
keine zumutbaren Alternativen, scheitert der Anspruch des Klägers nicht
an § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung. Dem Kläger bleiben, nachdem er
wegen Überforderung aus dem Kindergarten genommen werden musste, bei der
Art und Schwere seiner Behinderung nur die von ihm geltend gemachten
Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; diese nimmt er
auch regelmäßig, nicht nur gelegentlich, in Anspruch.
SG Koblenz
- S 12 SO 33/09 ua -
LSG
Rheinland-Pfalz
- L 1 SO 66/10 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 18/12 R -
3) Die Sache wurde zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil
die Entscheidung des LSG auf einem Verfahrensverstoß beruht.
Nach Auswertung des vom Senat beigezogenen Gutachtens ist der Senat zur
Überzeugung gelangt, dass der Kläger partiell prozessunfähig ist und
deshalb mangels Bestellung eines besonderen Vertreters durch das LSG
nicht ordnungsgemäß vertreten war. Hierin liegt ein absoluter
Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG
hierauf beruht. Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG zu beachten
haben, dass eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in
Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers besondere
Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten und deshalb einen
Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
nach §§ 67 f SGB XII begründen kann. Hierzu gehören auch (präventive)
Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnung. Aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität bietet es sich dabei an, Leistungen im
Regelfall nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu bewilligen;
dabei ist aber nicht auf die Gesamtdauer der Haft, sondern auf den
(voraussichtlichen) Leistungszeitraum bis zur Haftentlassung
abzustellen, für den Leistungen geltend gemacht werden. Bei seiner
Entscheidung wird das LSG zudem die genauen Umstände der behaupteten
Darlehensgewährung durch die Schwester untersuchen müssen. Ansprüche aus
§ 34 SGB XII aF scheiden hingegen aus, weil diese Vorschrift allein die
Übernahme von bereits entstandenen Schulden betrifft, um die es hier
nicht geht.
SG Detmold
- S 16 SO 42/08 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 9 SO 105/10 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 24/12 R -
4) Die Revision
wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
SG Gelsenkirchen
- S 8 SO 20/10 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 20 SO 302/11 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 27/12 R -
5) Die Beteiligten
haben sich in der mündlichen Verhandlung verglichen.
SG Detmold
- S 2 (6) SO 106/08 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 12 SO 482/10 -
Bundessozialgericht
- B 8 SO 21/12 R -