Verknüpftes Dokument, siehe auch: Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 7.9.2010 - B 5 RS 14/09 R -, Urteil des 5. Senats vom 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R -, Urteil des 5. Senats vom 23.10.2013 - B 5 RS 25/12 R -
Kassel, den 17. Oktober 2013
Terminvorschau Nr. 50/13
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. Oktober 2013 im Jacob-Grimm-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen zur Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs für Bezugszeiten nach 1998 zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 5 RS 6/12 R -
B. ./. Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle
Strausberg
Streitig
ist, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres während des
Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemannes von der Beklagten für
Bezugszeiten ab 1.1.2000 die Gewährung eines
Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA) in Höhe der Grundrente "West" ohne
Berücksichtigung eines "Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet"
beanspruchen kann.
Der 1934 geborene Kläger gehörte in der DDR den bewaffneten Organen und
später der Nationalen Volksarmee (NVA) sowie dem Sonderversorgungssystem
der NVA (SVO-NVA) an. 1972 erlitt er einen Unfall, der als
Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Zum 15.5.1990 wurde er wegen
fortdauernder Dienstunfähigkeit aus dem Dienst entlassen und erhielt ab
dem 16.5.1990 eine Invalidenrente aus dem SVO-NVA sowie wegen der Folgen
der Dienstbeschädigung ebenfalls aus dem SVO-NVA eine
Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) nach einem Körper- bzw
Gesundheitsschaden (KS) von 20 vH. Die Beklagte stellte die Zahlung der
DBTR mit dem Inkrafttreten des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ab 1.8.1991 ein. Mit Bescheid
vom 29.12.2007 stellte die Beklagte ‑ nach zunächst erfolgter
Bewilligung unter Vorbehalt ‑ endgültig fest, dass dem Berechtigten ab
dem 1.1.1997 ein Recht auf DBA nach einem KS von 20 vH zustehe. Jeweils
zum 1.7. eines Jahres passte die Beklagte den DBA entsprechend der
Änderung der Grundrente und unter Berücksichtigung eines
"Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet" an. Der DBA betrug ab 1.7.1999:
127,00 DM, ab 1.7.2000: 128,00 DM, ab 1.7.2001: 131,00 DM und ab
1.7.2002: 69,00 Euro (Bescheide vom 24.11.1999, 11.8.2000, 16.10.2001,
11.9.2002 und 8.8.2003).
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.9.2003
‑B 4 RA 54/02 R ‑ SozR 4‑8855 § 2 Nr 1) beantragte der Berechtigte im
Februar 2004, die bisherigen Festsetzungen zurückzunehmen und ab dem
1.1.2000 den DBA in Höhe der sog Grundrente (West) ohne Kürzung durch
einen Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet neu festzustellen.
Das SG hat den hierzu ergangenen Ablehnungsbescheid vom 25.2.2004 und
den Widerspruchsbescheid vom 25.6.2004 aufgehoben und die Beklagte mit
Gerichtsbescheid vom 22.2.2005 verurteilt, dem Berechtigten unter
Aufhebung der Bescheide vom 24.11.1999, 11.8.2000, 16.10.2001, 11.9.2002
und 8.8.2003 ab dem 1.1.2000 einen DBA in Höhe der Grundrente nach § 31
BVG in Verbindung mit der jeweils geltenden KOV-Anpassungsverordnung
(sog Grundrente West) zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das
LSG mit Urteil vom 16.8.2006 den Gerichtsbescheid aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter.
Der früher zuständige 4. Senat hat das Verfahren (damals B 4 RS 1/07 R)
nach Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG mit Beschluss vom
5.6.2007 die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über
einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in
seiner Neufassung durch Art 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über
einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
(nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach
welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach
§ 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen
Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit
den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität
vereinbar ist, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der
monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des
Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III
Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen
angeordnet wird:
"Die
in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche
Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus
dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das
Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt."?
Mit Schreiben vom 20.2.2009 hat das BVerfG um Prüfung und Stellungnahme
gebeten, ob angesichts des Urteils des 13. Senats vom 13.11.2008 (B 13 R
129/08 R - BSGE 102, 36-59 = SozR 4‑2600 § 93 Nr 12) an der Vorlage
festgehalten werde. In diesem Urteil hatte der 13. Senat dargelegt, dass
bei Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchstabe a SGB VI für Versicherte mit
Wohnsitz im Beitrittsgebiet ein besonderer ‑ abgesenkter ‑ Freibetrag
"Ost" zu berücksichtigen sei. Etwaige Zweifel daran, dass die Regelungen
in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a
EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und
Justiziabilität entsprächen, wie sie der 4. Senat in seinen
Vorlagebeschlüssen geäußert habe, seien "jedenfalls im zu entscheidenden
Verfahren von vornherein nicht entscheidungserheblich."
Der zuständig gewordene 5. Senat des BSG hat die Vorlage mit Beschluss
vom 7.9.2010 (B 5 RS 14/09 R) aufrecht erhalten. Das BVerfG hat am
4.6.2012 (2 BvL 9/08) beschlossen, dass diese und die anderen Vorlagen
des BSG in Parallelverfahren unzulässig sind.
Zuletzt hat die Beklagte den DBA ab 1.7.2007 auf 70 Euro, ab 1.7.2008
auf 71 Euro, ab 1.7.2009 auf 73 Euro, ab 1.7.2011 auf 83 und ab 1.7.2012
auf 85 Euro monatlich festgesetzt (Bescheide vom 1.9.2008, 30.11.2011
und 3.11.2011).
SG
Stralsund
- S 2 RA 150/04 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 7 R 91/05 -
2)
10.30 Uhr - B 5 RS 25/12 R - R. ./. Land
Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik
SG
Stralsund
- S 2 RA 192/04 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 4 R 172/05 -
3)
11.00 Uhr - B 5 RS 11/12 R - W. ./.
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg
SG
Stralsund
- S 2 RA 161/04 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 7 R 118/05 -
4)
11.15 Uhr - B 5 RS 14/12 R - T. ./.
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg
SG
Stralsund
- S 2 RA 174/04 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 7 R 101/05 -
5)
11.30 Uhr - B 5 RS 18/12 R - S. ./.
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg
SG
Stralsund
- S 2 R 34/05 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 7 R 119/05 -
6)
11.45 Uhr - B 5 RS 9/12 R - P. ./.
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg
SG
Stralsund
- S 2 RA 146/04 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 7 R 97/05 -
Die Problematik in
den Fällen 2) bis 6) entspricht im Wesentlichen jeweils der unter 1)
geschilderten.