Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 23/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 25/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 5/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 24/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 49/12 R -
Kassel, den 26. Juni 2013
Terminvorschau Nr. 34/13
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts
beabsichtigt, am 2. Juli 2013 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund
mündlicher Verhandlung über sieben Revisionen in Angelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 18/12 R -
ARZ GmbH ./. H. D. GmbH
beigeladen: 1. AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
2. DAK-Gesundheit
3. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Die Klägerin, ein Apothekenrechenzentrum, rechnet ua
Arzneimittelvergütungen der ihr angeschlossenen Apotheken gegenüber
Kostenträgern ab. Die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen,
produziert und vertreibt das verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel
Pamidronat Mayne ua mit den Wirkstoffmengen 30 mg und 90 mg. Die
Beklagte beauftragte im Mai 2003 die Firma P-Consulting, als
Herstellerabgabepreis 307,29 Euro für die Wirkstoffmenge 30 mg und
915,68 Euro für die Wirkstoffmenge 90 mg an die IFA GmbH zu melden. Die
Firma P-Consulting vertauschte hierbei irrtümlich die Preise für die
30 mg und die 90 mg-Packung. Die IFA-GmbH leitet Meldungen an die ABDATA
Pharma-Daten-Service zur Veröffentlichung in der sog Lauer-Taxe weiter,
die Interessenten wie Apotheken und Apothekenrechenzentren ua
elektronisch erhalten. Die IFA-GmbH pflegt die Daten in der Lauer-Taxe
und aktualisiert sie jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende. Die
Beklagte erbat am 4.6.2003 vergeblich, die korrekten Angaben zu
veröffentlichen. Die ABDATA veröffentlichte mit Gültigkeitsdatum
15.6.2003 in der Lauer-Taxe die fehlerhaft gemeldeten Daten, änderte
dort zum 1.7.2003 die Preisangaben, wies aber keinen sog
Herstellerrabatt aus. Die Anwender der Lauer-Taxe gingen deshalb von
einer Preiserhöhung für Pamidronat Mayne 90 mg zum 1.7.2003 aus. Sie
errechneten einen entsprechend erhöhten Herstellerrabatt. Die Klägerin
gewährte ihn - für die betroffenen Apotheken handelnd - den beigeladenen
Krankenkassen (KKn) zu 1. bis 3. und ua der BKK Merck für die Abgabe von
Pamidronat Mayne 90 mg aufgrund von vertragsärztlichen Rezepten an deren
Versicherte in der Zeit vom 1.7. bis 30.11.2003. Die Beigeladenen zu 1.
bis 3. und die BKK Merck waren nach Hinweis auf die Informationsfehler
nicht bereit, der Klägerin den Erhöhungsanteil des Herstellerrabatts zu
zahlen. Zunächst erstattete die Beklagte der Klägerin auf Aufforderung
den erhöhten Herstellerrabatt für im Juli 2003 erfolgte
Arzneimittelabgaben, lehnte aber Erstattung des erhöhten
Herstellerrabatts ab August 2003 ab. ABDATA nahm auf der Grundlage
geändert gemeldeter Basispreise zum 1.12.2003 den korrigierten
Herstellerrabatt in die Lauer-Taxe auf. Die Klägerin setzte der
Beklagten vergeblich eine Frist bis 15.11.2004, den nach ihrer
Auffassung ab August 2003 angefallenen erhöhten Herstellerrabatt nebst
vorprozessualer Anwaltskosten vollständig zu zahlen. Die Klägerin hat
mit ihrer Klageforderung auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen
erhöhtem Herstellerrabatt und tatsächlich erstattetem Herstellerrabatt
für August bis November 2003 - reduziert nach teilweiser
übereinstimmender Erledigungserklärung von 22 875,60 Euro auf
15 891,17 Euro nebst Zinsen sowie Zahlung von weiteren 387,90 Euro
Verzögerungsschaden beim SG Erfolg gehabt. Das SG hat 15 897,17 Euro
ausgeurteilt, eine Beiladung der P-Consulting, der IFA GmbH und der
ABDATA abgelehnt und die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von
6862,67 Euro erhöhter Herstellerrabatt für Juli 2003 abgewiesen. Das LSG
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin habe
Anspruch auf Erstattung des erhöhten Herstellerrabatts aus § 130a Abs 1
S 2 iVm Abs 2 SGB V. Für die Berechnung sei der in der Lauer-Taxe
ausgewiesene Herstellerabgabepreis maßgeblich. Die Beklagte habe den
erhöhten Herstellerrabatt für Juli 2003 mit Rechtsgrund geleistet.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 130a SGB V,
des § 129 SGB V, der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie des
Art 12 GG und des Art 14 GG. Nicht der in der Lauer-Taxe ausgewiesene,
sondern der von der Beklagten schon ursprünglich gewollte
Herstellerabgabepreis sei dem Herstellerrabatt zugrunde zu legen. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus dem nach § 130a Abs 6 S 4 SGB V
geschlossenen Rahmenvertrag. Die spätestens seit 24.10.2003 über das
tatsächliche Geschehen informierte Klägerin verhalte sich
rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Preisangaben der Lauer-Taxe
berufe.
SG Darmstadt
- S 13 KR 257/05 -
Hessisches LSG
- L 8 KR 198/08 -
In den Fällen 2) bis 4) wenden sich die bei der beklagten DRV
Knappschaft-Bahn-See krankenversicherten Kläger gegen die Festsetzungen
der Monatsprämien ab Februar 2009 für ihre Mehrleistungsversicherung.
Sie alle hatten bis Ende 2008 eine sog Aufstockungsversicherung mit
Mehrleistungsanspruch (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer). Der
Gesetzgeber schloss die lediglich aktiven und ehemaligen Angestellten
nebst Angehörigen offenstehende Aufstockungsversicherung zum 31.3.2007
mit der Folge, dass sie seitdem nur noch auf Bestandsmitglieder
beschränkt ist (§ 173 Abs 2a SGB V). Die Beklagte erhielt bis Ende 2008
die monatlichen Beiträge im Rahmen des Beitragseinzugs der
Sozialversicherungsbeiträge. Sie beliefen sich auf einen Prozentsatz
jeweils von den beitragspflichtigen Einnahmen, und zwar iHv 1,4 vH bei
sog Aktiven (Beschäftigte, APG-Bezieher ohne Rentenbezug, freiwillig
versicherte Rentner) und iHv 4,5 vH bei pflichtversicherten Rentnern.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) leistete den
Klägern zu 2) und 3) hierzu bis zum Jahresende 2008 einen Zuschuss. Die
Beklagte informierte in einem Rundschreiben von November 2008 die
mehrleistungsberechtigten Versicherten darüber, dass sie die
Finanzierung des Mehrleistungsanspruchs ab Januar 2009 auf der Grundlage
einer Satzungsänderung wegen der Einführung des Gesundheitsfonds
umstelle. Da sie nicht mehr den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
einziehe, habe sie effizient und verwaltungspraktikabel die neuen
Prämien für sog Aktive einkommensunabhängig in altersabhängigen Stufen
konzipiert. Dagegen habe sie die Prämien für Rentner,
Rentenantragsteller und Versicherte ab Vollendung des 65. Lebensjahres
weiterhin einkommensabhängig ausgestaltet. Eine Quersubventionierung aus
anderen Beitragseinnahmen komme nicht in Betracht. Sie forderte ab
Februar 2009 von den Kläger auf dieser Grundlage neue Monatsprämien. Die
Kläger sind dagegen in den Vorinstanzen ohne Erfolg vorgegangen. Sie
verfolgen mit ihren Revisionen ihr Ziel fort, die neuen
Prämienfestsetzungen zu beseitigen.
2)
10.45 Uhr - B 1 KR 24/12 R -
K.-H. S. ./. DRV Knappschaft-Bahn-See
Der 1956 geborene Kläger bezog seit April 2006 ua eine Rente für
Bergleute und Anpassungsgeld (APG) für Arbeitnehmer im
Steinkohlebergbau. Er hatte seit April 2006 eine sog
Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch (Chefarztbehandlung
und Zweibettzimmer). Hierfür fiel Ende 2008 ein monatlicher Beitrag von
38,59 Euro an, an dessen Tragung sich das BAFA bis zum Jahresende 2008
beteiligte. Die Beklagte forderte ab Februar 2009 vom Kläger eine
monatliche Prämie iHv 52,38 Euro. Der Kläger beendete seine
Mehrleistungsversicherung mit Wirkung zum 31.12.2010. Seine Klage und
Berufung gegen die Festsetzung der Prämien sind erfolglos geblieben: Das
LSG hat ausgeführt, die Satzung habe die Finanzierung des
Mehrleistungssystems zum 1.1.2009 ohne Willkür neu gestaltet. Die
geforderten Prämien sei aufgrund dieser wesentlichen Änderung
rechtmäßig. Niemand habe dem Kläger zugesichert, als APG-Bezieher keine
Prämienlast tragen zu müssen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die unterbliebene Beiladung des BAFA
und eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG.
SG Gelsenkirchen
- S 17 KN 116/09 KR -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 5 KN 222/10 KR –
3) 11.15 Uhr -
B 1 KR 23/12 R - D.K. ./. DRV
Knappschaft-Bahn-See
Der 1955 geborene Kläger bezog ab April 2006 APG, ab Dezember 2010
erhält er Knappschaftsausgleichsleistung (KAL). Er hatte seit 1981 eine
sog Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch, für die er bis
Ende 2008 höchstens einen monatlichen Beitrag iHv 50,40 Euro zahlen
musste. Das BAFA leistete hierzu bis Ende 2008 einen Zuschuss (maximal
50 vH). Die Beklagte forderte ab Februar 2009 vom Kläger eine monatliche
Prämie iHv 31,40 Euro. Während des sich deshalb anschließenden
Rechtsstreits setzte sie die Monatsprämien neu fest für die Zeiten ab
Rentenantragstellung (12.10.2010) auf 146,87 Euro, ab KAL-Empfang
(1.12.2010) auf 124,37 Euro und ab Januar 2011 auf 145,51 Euro. Der
Kläger beendete seine Mehrleistungsversicherung mit Wirkung zum
31.8.2011. Seine Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG
hat ausgeführt, die Satzung habe die Finanzierung des
Mehrleistungssystems zum 1.1.2009 ohne Willkür neu gestaltet. Die
geforderten Prämien seien rechtmäßig.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 3 Abs 1 und
des Art 2 Abs 1 GG iVm dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
SG Gelsenkirchen
- S 17 KN 122/09 KR -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 5 KN 236/10 KR -
4) 11.45 Uhr -
B 1 KR 25/12 R - K.W. ./. DRV
Knappschaft-Bahn-See
Der 1934 geborene Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Er hatte seit 2004 eine sog Aufstockungsversicherung
mit Mehrleistungsanspruch unter Einschluss eines beitragsfreien
Differenzleistungsanspruchs für seine bei der Beklagten als Rentnerin
ohne originären Mehrleistungsanspruch versicherte Ehefrau. Der Kläger
zahlte dafür Ende 2008 einen Beitrag von monatlich 54,74 Euro. Die
Beklagte forderte vom Kläger ab Februar 2009 eine monatliche Prämie iHv
77,11 Euro. Während des sich deshalb anschließenden Rechtsstreits setzte
sie die Monatsprämien neu fest für die Zeit ab Februar 2011 auf
90,22 Euro. Sie setzte erstmals auch für die Ehefrau einen
"Prämienzuschlag" iHv 34,96 Euro monatlich fest. Klage und Berufung sind
erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Satzung habe die
Finanzierung des Mehrleistungssystems zum 1.1.2009 ohne Willkür neu
gestaltet. Die geforderten Prämien seien rechtmäßig.
Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der Art 3
Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG sowie des Art 2 Abs 1 GG iVm dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes.
SG Duisburg
- S 11 KN 14/09 KR -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 5(2) KN 310/09 KR -
5)
12.30 Uhr - B 1 KR 46/12 R - Dr. R. B. ./. AOK- Die Gesundheitskasse für
Niedersachsen
Der
klagende Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist Mitglied im
Landesapothekerverband Niedersachsen eV. Dieser Verband schloss 2003
einen Arznei-Liefervertrag (ALV) mit den Landesverbänden der
Krankenkassen (KK) einschließlich der beklagten KK, die auch eine solche
Funktion wahrnimmt. § 6 ALV ("Preisberechnung") bestimmt: "(1) Für die
Preisberechnung der Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1
AMG den Apotheken vorbehalten ist, gilt die Arzneimittelpreisverordnung
und die Große Deutsche Spezialitäten - Taxe ("Lauer-Taxe") in der
jeweils geltenden Fassung. Maßgebend sind die am Tage der Abgabe
gültigen Preise. (2) Der Zuschlag für alle nicht unter die Bestimmung
der Arzneimittelpreisverordnung fallenden Artikel beträgt bei einem
Apothekeneinkaufspreis bis € 23,01 = 40 v.H. auf den
Großhandelsabgabepreis bzw. den Herstellerabgabepreis, sofern nicht in
folgenden Absätzen oder den Anlagen andere Preise ausgewiesen sind. Der
Zuschlag für Artikel mit einem Apothekereinkaufspreis über € 23,01
richtet sich nach § 3 Abs 3 und 4 der Arzneimittelpreisverordnung. (3)
Der Preisaufschlag für die Preisberechnung beträgt: … c) für
Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophilie)
bestimmt sind (§ 1 Abs 3 Nr 6 AmPreisVO) 3,4 % netto." Der Kläger gab im
August und September 2004 aufgrund vertragsärztlicher Verordnung 20 und
40 Ampullen des apotheken- und verschreibungspflichtigen
Fertigarzneimittels Beriate P 1000 IE an den bei der beklagten KK
versicherten M. D. (Versicherter) ab. Beriate P 1000 IE ist ein zur
Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophilie) bestimmtes
Blutkonzentrat. Der Kläger bezog es ohne Einschaltung eines Großhändlers
direkt vom Hersteller zu einem Einkaufspreis von 730 Euro pro Ampulle.
Er berechnete der Beklagten hierfür 963,15 Euro pro Ampulle, insgesamt
57.789,00 Euro, die die Beklagte bezahlte. Dabei legte er den
einheitlich an allen Tagen der Abgabe in der Lauer-Taxe angegebenen
Apothekeneinkaufspreis von 803 Euro zugrunde und schlug hierauf Beträge
auf in Höhe von 3,4 % netto (§ 6 Abs 3 Buchst c ALV) und in Höhe von
16 % für die Umsatzsteuer. Die Beklagte berief sich nach Erhalt von
Rechnungskopien zwecks Taxbeanstandung darauf, für die Berechnung sei
der tatsächlich entrichtete Einkaufspreis maßgeblich. Sie habe einen
Betrag in Höhe von 5.253,60 Euro überzahlt. Sie erkannte den vom Kläger
erhobenen Einspruch nicht an und verrechnete den Absetzungsbetrag mit
einer anderen unstreitigen Forderung des Klägers. Während des sich
anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Abrechnungen des
Klägers von Dezember 2004 bis Juli 2005 - betreffend das dem
Versicherten verordnete Arzneimittel Beriate P 1000 IE - in Höhe von 14
888,00 Euro beanstandet und diesen Betrag mit anderen Forderungen des
Klägers verrechnet. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger
"20 151,60" Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das LSG hat die dagegen
eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte an
den Kläger einen Betrag von 20 141,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von
jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5253,60 Euro seit dem
17.6.2006 und aus weiteren 14 888,00 Euro seit dem 8.1.2007 zu zahlen
hat. Der Kläger habe zu Recht seiner Preisberechnung entsprechend der
Regelung in § 6 ALV den in der Lauer-Taxe aufgeführten
Herstellerabgabepreis zugrunde gelegt.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 6 Abs 3
Buchst c ALV, des Grundsatzes der streng wortlautorientierten Auslegung
von Vergütungsbestimmungen und des § 128 Abs 1 S 2 sowie des § 136 Abs 1
Nr 6 SGG. Das LSG habe sich nicht mit ihrem Vorbringen
auseinandergesetzt. Die landesvertragliche Regelung sei entgegen der
Auffassung des Klägers revisibel, weil sie gezielt gleichsinnig in
vielen anderen Arzneilieferverträgen vorkomme. Sie stelle auf den von
der Apotheke tatsächlich entrichteten Einkaufspreis ab.
SG Oldenburg
- S 61 KR 185/06 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 1 KR
63/09 -
6) 13.15 Uhr
- B 1 KR 49/12 R - H. I. ./.
Techniker Krankenkasse
Beigeladen: Deutscher Apothekerverband e. V.
Die beklagte Krankenkasse schloss mit pharmazeutischen Unternehmern
Rabattverträge nach § 130a Abs 8 SGB V über Arzneimittel mit dem
Wirkstoff Ranitidinhydrochlorid. Der klagende Apotheker gab am 2.10.2007
an eine Versicherte der Beklagten das in der vertragsärztlichen
Verordnung vom 1.10.2007 mit der Maßgabe "aut idem" bezeichnete
Arzneimittel Junisac 150 mg N3 mit dem Wirkstoff Ranitidinhydrochlorid
ab (Apothekenabgabepreis: 19,79 Euro). Der Rahmenvertrag über die
Arzneimittelversorgung (RV) regelt, dass der Kläger in einem solchen
Fall ein wirkstoffgleiches Arzneimittel hätte abgeben müssen, das einem
Rabattvertrag unterfällt. Die Beklage vergütete dem Kläger unter Abzug
des Apothekerrabatts zunächst 17,49 Euro, retaxierte jedoch den Betrag
später wegen des Verstoßes gegen den RV und verrechnete ihn mit einer
unstreitigen Vergütungsforderung. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung
von 17,49 Euro nebst Zinsen verurteilt: Der Ausschluss jeglicher
Vergütung (Retaxierung auf Null) habe keine rechtliche Grundlage und sei
unverhältnismäßig. Die Beklagte habe einen Erstattungsanspruch nur in
Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Rabattvertragsarzneimittel und
dem tatsächlich abgegebenen Arzneimittel. Da die Beklagte den Inhalt der
Rabattverträge nicht mitteile, sei die Ermittlung des Differenzbetrages
nicht möglich.
Die
Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision die Verletzung des § 129 Abs 1
S 3 SGB V und des § 4 Abs 2 S 2 und Abs 4 (RV). Eine nach § 9 Abs 3 RV
und § 17 Abs 1 Arzneilieferungsvertrag Ersatzkassen (ALV) eröffnete
Retaxierung auf Null habe nach der Rechtsprechung des BSG immer dann zu
erfolgen, wenn der Apotheker gegen in Rahmenverträgen oder in § 129
SGB V geregelte Pflichten oder das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V)
verstoße.
SG Lübeck
- S 3 KR 761/09 -
7) 13.15 Uhr - B
1 KR 5/13 R - W-P. K. ./. Techniker Krankenkasse
Die beklagte Krankenkasse schloss mit pharmazeutischen Unternehmern
Rabattverträge nach § 130a Abs 8 SGB V über Arzneimittel mit dem
Wirkstoff Ranitidinhydrochlorid. Der klagende Apotheker gab am 1.10.2007
an einen Versicherten der beklagten Krankenkasse das in der
vertragsärztlichen Verordnung vom selben Tag mit der Maßgabe "aut idem"
bezeichnete Arzneimittel Ranitidin 1 A Pharma 300 100 Filmtabletten N3
mit dem Wirkstoff Ranitidinhydrochlorid ab (Apothekenabgabepreis:
26,19 Euro). Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (RV)
regelt, dass der Kläger in einem solchen Fall ein wirkstoffgleiches
Arzneimittel hätte abgeben müssen, das einem Rabattvertrag unterfällt.
Die Beklage vergütete dem Kläger unter Abzug des Apothekerrabatts
zunächst 23,89 Euro, retaxierte jedoch den Betrag später wegen des
Verstoßes gegen den RV und verrechnete ihn mit einer unstreitigen
Vergütungsforderung. Das SG hat die auf Zahlung von 23,89 Euro nebst
Zinsen gerichtete Klage abgewiesen: Die Aufrechnung sei wirksam. Die
Beklagte habe rechtsgrundlos geleistet, weil der Kläger durch die Abgabe
des Arzneimittels an den Versicherten keinen Vergütungsanspruch erworben
habe. Denn der Kläger habe hierbei gegen den RV verstoßen. Die
Retaxierung auf Null sei verfassungsgemäß.
Der Kläger rügt mit seiner Sprungrevision die Verletzung des § 129 SGB
V, des RV, des Arznei-Lieferungs-Vertrags sowie der Art 12 Abs 1, Art 14
Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 103 Abs 2 GG. Die Abgabe eines
Rabattvertragsarzneimittels sei mangels einer gesetzlichen oder
vertraglichen Regelung keine Voraussetzung für die Entstehung des
Vergütungsanspruchs. Auch gebe es weder eine gesetzliche oder
vertragliche Rechtsgrundlage für eine Retaxierung auf Null noch eine
solche für den Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz.
SG Kiel
- S 3 KR 301/09 -