Siehe auch: Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 7.9.2010 - B 5 RS 14/09 R -, Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 7.9.2010 - B 5 RS 15/09 R -, Urteil des 5. Senats vom 31.7.2013 - B 5 RS 8/12 R -, Urteil des 5. Senats vom 31.7.2013 - B 5 RS 7/12 R -
Kassel, den 25. Juli 2013
Terminvorschau Nr. 38/13
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 31. Juli 2013 im Jacob-Grimm-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über zwei Revisionen zur Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs für Bezugszeiten nach 1998 zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 5 RS 7/12 R -
D. ./. Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle
Strausberg
Streitig
ist, ob der Kläger von der Beklagten für Bezugszeiten ab 1.1.1999 die
Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA) in Höhe der
Grundrente "West" ohne Berücksichtigung eines "Umrechnungsfaktors im
Beitrittsgebiet" beanspruchen kann.
Der 1937 geborene Kläger gehörte in der DDR als Berufsoffizier der
Nationalen Volksarmee (NVA) und dem Sonderversorgungssystem der NVA
(SVO-NVA) an. 1965 wurde bei ihm ein Zustand nach Tuberkulose als
Dienstbeschädigung anerkannt. Ab 1.12.1965 erhielt er eine
Unfallteilrente aus der Sozialversicherung nach einem Körper- bzw
Gesundheitsschaden (KS) von 30 vH und ab 1.7.1968 nach den Bestimmungen
des SVO-NVA eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) nach einem KS von
20 vH in Höhe von 132 Mark bzw ab 1.7.1990 in Höhe von 152 DM. Nach der
Wiedervereinigung wurde die DBTR bis zum Ablauf des 31.12.1996 von der
Beklagten weiter gezahlt, zuletzt in Höhe von 206,34 DM. Am 30.9.1997
hob die Beklagte die Gewährung der DBTR mit Wirkung vom 1.1.1997 auf.
Mit Bescheid vom
1.10.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.1.1997 einen DBA in Höhe
der bisherigen DBTR. Jeweils zum 1.7. eines Jahres passte die Beklagte
den DBA entsprechend der Änderung der Grundrente und unter
Berücksichtigung eines "Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet" an. Der
DBA betrug ab 1.7.1997: 212,07 DM, ab 1.7.1998: 213,01 DM, ab 1.7.1999:
215,98 DM und ab 1.7.2000: 216,63 DM (Bescheide vom 12.3.1998,
13.11.1998, 16.11.1999, 21.7.2000).
Wegen des Bezugs einer vom Rentenversicherungsträger gewährten
Altersrente ab 1.7.1997 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11.7.2001 den
Bewilligungsbescheid vom 1.10.1997 sowie die nachfolgenden
Anpassungsbescheide mit Wirkung ab 1.7.1997 zurück, gewährte für
Bezugszeiten ab 1.7.1997 einen DBA in Höhe von 123 DM und erhöhte diesen
ab 1.7.1998 auf 124 DM, ab 1.7.1999 auf 127 DM und ab 1.7.2000 auf
128 DM. Der jeweiligen Wertfestsetzung legte sie einen KS von 20 vH
zugrunde, setzte ihn mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um
20 vH iS des BVG gleich und stellte den sich hierfür aus § 2 Abs 1
Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) iVm § 31 Abs 1 BVG
ergebenden Geldbetrag fest (ab 1.7.1997: 144 DM, ab 1.7.1998: 145 DM, ab
1.7.1999: 147 DM, ab 1.7.2000: 147 DM). Diesen Betrag vervielfältigte
sie mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", wie er jeweils zum
1.7. gültig gewesen sei (ab 1.7.1997: 0,8521, ab 1.7.1998 0,8554, ab
1.7.1999: 0,8671 und ab 1.7.2000: 0,8676).
Mit Bescheid vom 12.7.2001 forderte sie den Kläger auf, den überzahlten
Betrag von RD: 4.268 DM zurückzuzahlen. Mit Bescheid vom 23.7.2001
erhöhte sie sodann den DBA ab 1.7.2001 entsprechend der Anpassung der
Grundrente (150 DM) und dem bekannt gemachten "Umrechnungsfaktor im
Beitrittsgebiet" (0,8706) auf 131 DM. Die Widersprüche gegen alle drei
Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2001
zurück.
Während des
Klageverfahrens hat die Beklagte den DBA ab 1.7.2002 auf 69 € erhöht
(Bescheide vom 2.8.2002 und 2.10.2003). Hinsichtlich der Rückforderung
haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Den Antrag des
Klägers, "die Bescheide vom 11.7.2001 und 23.7.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.12.2001 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm ab 1.1.1999 einen Dienstbeschädigtenausgleich in Höhe
der Grundrente "West" nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren", hat
das SG mit Urteil vom 26.5.2005 abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Aufhebungsbegehren auch auf
die Bescheide vom 2.8.2002 und 2.10.2003 erstreckt. Das LSG hat seine
Berufung zurückgewiesen. Der DBA sei zutreffend unter Anwendung des
"Abschlagfaktors" für das Beitrittsgebiet geleistet worden. § 84a BVG
sei vom BVerfG (Urteil vom 14.3.2000 ‑ 1 BvR 284/06 ua) lediglich
hinsichtlich der Grundrenten für Kriegsopfer ab 1.1.1999 für nichtig
erklärt worden. Die Vorschrift bleibe jedoch ua für die Festsetzung des
DBA von Berechtigten, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet
gehabt hätten, weiterhin anwendbar. Das Gesetz zur Änderung von
Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über
einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom
19.6.2006 stelle lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar. Die
Gewährung des DBA nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a
BVG sei unverändert verfassungsgemäß.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter.
Der früher zuständige 4. Senat hat das Verfahren (damals B 4 RS 21/07 R)
nach Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG mit Beschluss vom
5.6.2007 die Frage vorgelegt,
ob § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung
durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über
einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
(nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach
welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach
§ 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen
Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit
den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität
vereinbar ist als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der
monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des
Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III
Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen
angeordnet wird:
"Die
in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche
Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus
dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das
Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt."?
Mit Schreiben vom 20.2.2009 hat das BVerfG um Prüfung und Stellungnahme
gebeten, ob angesichts des Urteils des 13. Senats vom 13.11.2008 (B 13 R
129/08 R ‑ BSGE 102, 36-59 = SozR 4‑2600 § 93 Nr 12) an der Vorlage
festgehalten werde. In diesem Urteil hatte der 13. Senat dargelegt, dass
bei Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für Versicherte mit
Wohnsitz im Beitrittsgebiet ein besonderer ‑ abgesenkter ‑ Freibetrag
"Ost" zu berücksichtigen sei. Etwaige Zweifel daran, dass die Regelungen
in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a
EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und
Justiziabilität entsprächen, wie sie der 4. Senat in seinen
Vorlagebeschlüssen geäußert habe, seien "jedenfalls im zu entscheidenden
Verfahren von vornherein nicht entscheidungserheblich."
Der zuständig gewordene 5. Senat des BSG hat die Vorlage mit Beschluss
vom 7.9.2010 (B 5 RS 14/09 R) aufrecht erhalten. Das BVerfG hat am
4.6.2012 (2 BvL 9/08) beschlossen, dass diese und die anderen Vorlagen
des BSG in Parallelverfahren unzulässig sind.
Zuletzt hat die Beklagte den DBA mit Bescheid vom 11.10.2012 für die
Zeit ab dem 1.7.2012 auf 85,00 € monatlich festgesetzt.
SG Rostock - S 6 RA 5/02 -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 7 R 341/05 -
2)
10.45 Uhr - B 5 RS 8/12 R - P. ./.
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle
Strausberg
Die
Problematik entspricht im Wesentlichen der vorstehend unter 1)
geschilderten, wobei Bezugszeiten ab 1.1.2000 im Streit stehen.
Der Vorlagebeschluss des 4. Senats ist hier unter dem Aktenzeichen
B 4 RS 22/07 R ergangen, derjenige des nunmehr zuständigen Senats unter
dem Aktenzeichen B 5 RS 15/09 R.
Zuletzt hat die Beklagte den DBA mit Bescheid vom 15.10.2012 für die
Zeit ab dem 1.7.2012 auf 85,00 € monatlich festgesetzt.
SG Stralsund - S 2 RA 155/04 HST -
LSG
Mecklenburg-Vorpommern - L 4 R 114/05 -