Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 23/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 25/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 5/13 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 24/12 R -, Urteil des 1. Senats vom 2.7.2013 - B 1 KR 49/12 R -
Kassel, den 3. Juli 2013
Terminbericht Nr. 34/13
(zur Terminvorschau Nr. 34/13)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts
berichtet über seine Sitzung vom 2. Juli 2013.
1) Der Senat hat das LSG-Urteil aufgehoben
und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Es muss den genauen
Gegenstand der Klageforderung klären. Sofern sich das
Revisionsvorbringen der Klägerin als zutreffend erweist, sind noch
notwendig die Merck BKK und in entsprechender Anwendung der Vorschriften
über die notwendige Beiladung die Firma P-Consulting, die IFA GmbH und
die Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH mit dem
Unternehmensbereich ABDATA Pharma-Daten-Service beizuladen. Das Gebot,
effektiven Rechtsschutz zu gewähren, verlangt dies hier ausnahmsweise,
um die Verbindlichkeit der Gerichtsentscheidung auf die betroffenen
Informationsdienstleister zu erstrecken. Die in der Lauer-Taxe
veröffentlichten Herstellerabgabepreise sind nämlich nicht rückwirkend
korrigierbar und selbst dann für Dritte - auch für die Berechnung der
Rabatte - maßgeblich, wenn bei ihrer Bekanntgabe Fehler unterlaufen, die
das pharmazeutische Unternehmen nicht zu vertreten hat, das die Preise
zur Veröffentlichung meldet. Danach dürfte die Widerklage schon wegen
der Maßgeblichkeit der Preisangaben in der Lauer-Taxe insgesamt
unbegründet sein.
SG
Darmstadt
- S 13 KR 257/05 -
Hessisches LSG
- L 8 KR 198/08 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 18/12 R -
2) - 4) Die Revisionen der Kläger sind ohne
Erfolg geblieben. Die Beklagte setzte die angegriffenen Prämien für die
Mehrleistungsversicherung ab Februar 2009 rechtmäßig fest. Sie durfte
die Finanzierung in ihrer Satzung in der gewählten Gestalt von Beiträgen
auf Prämien umstellen und deren Höhe an die (negative) Finanzentwicklung
anpassen, ohne dadurch rechtlich geschütztes Vertrauen zu verletzen. Sie
hörte die Kläger hierzu auch hinreichend an. Der Wegfall bisher durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geleisteter
Beitragszuschüsse für Anpassungsgeldempfänger ist kein Teil der
Finanzregelung der Satzung der Beklagten.
2)
SG Gelsenkirchen
- S 17 KN 116/09 KR -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 5 KN 222/10 KR -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 24/12 R -
3) SG Gelsenkirchen
- S 17 KN 122/09 KR -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 5 KN 236/10 KR -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 23/12 R -
4) SG Duisburg
- S 11 KN 14/09 KR -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 5(2) KN 310/09 KR -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 25/12 R -
5) Die
Beklagte hat ihre Revision im Termin zurückgenommen.
SG Oldenburg
- S 61 KR 185/06 -
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 1 KR
63/09 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 46/12 R -
6) Der Senat hat
das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der klagende
Apotheker konnte keine Arzneimittelvergütung in Höhe von 17,49 Euro
verlangen, die beklagte Krankenkasse dagegen Erstattung dieses dennoch
gezahlten Betrags. Der Kläger hatte nämlich das Arzneimittel Junisac
anstelle eines allein zulässigen Rabattvertragsarzneimittels an eine
Versicherte der Beklagten abgegeben. Er verstieß gegen das zwingende
Gebot, dass Apotheken nur die dafür vorgesehenen
Rabattvertragsarzneimittel abgeben dürfen, wenn die vertragsärztliche
Arzneimittelverordnung dies zulässt. Der Verstoß schließt
verfassungskonform auch einen Anspruch auf Wertersatz oder zumindest
Ersatz der Beschaffungskosten aus.
SG Lübeck
- S 3 KR 761/09 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 49/12 R -
7) Die Revision
des Klägers ist aus den im Parallelfall Nr 6) genannten Gründen
erfolglos geblieben. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
SG Kiel
- S 3 KR 301/09 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 5/13 R -