Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R -, Urteil des 14. Senats vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R -, Urteil des 4. Senats vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R -, Urteil des 14. Senats vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R -
Kassel, den 23. Mai 2014
Terminvorschau Nr. 24/14
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 4. Juni 2014 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 38/13 R -
T.-S. und D. GmbH ./. Jobcenter team.arbeit.hamburg
Streitig ist der Anspruch eines Arbeitgebers auf Kostenerstattung für
eine dem beklagten Jobcenter auf dessen Verlangen erteilte Auskunft.
Die Klägerin ist ein
Dienstleistungsunternehmen und war im März und April 2007 kurzzeitig
Arbeitgeberin eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II. Im März 2008
forderte der Beklagte mit einem auf § 60 Abs 3 SGB II gestützten
Auskunftsverlangen die Klägerin zur Vorlage einer Verdienstbescheinigung
für den Leistungsbezieher für März 2007 auf. Die Klägerin übersandte
diese Bescheinigung im April 2008 und stellte hierfür 22,61 Euro
Auslagenersatz und später noch 5 Euro Mahnkosten in Rechnung. Der
Beklagte lehnte eine Kostenerstattung durch die angefochtenen Bescheide
ab.
Mit ihrer Klage
vor dem SG war die Klägerin erfolgreich. Das LSG hat diese Entscheidung
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für einen Anspruch der Klägerin auf
Kostenerstattung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die allgemeine
Kostenerstattungsregelung in § 21 Abs 3 Satz 4 SGB X finde keine
Anwendung, weil § 60 Abs 3 SGB II als speziellere Vorschrift die
allgemeine Regelung verdränge und keine Kostenerstattung für
Arbeitgeberauskünfte vorsehe. Im Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs
für Arbeitgeber komme deren erhöhte Sozialpflichtigkeit zum Ausdruck.
Die Klägerin rügt mit
ihrer vom LSG zugelassenen Revision insbesondere eine Verletzung von
§ 21 SGB X, aus dem sich die Rechtsgrundlage für den von ihr begehrten
Kostenersatz ergebe. Auf § 60 Abs 3 SGB II habe der Beklagte sein
Auskunftsverlangen von ihr als ehemaliger Arbeitgeberin eines kurzzeitig
bei ihr beschäftigten Leistungsbeziehers nicht stützen können.
SG Itzehoe - S 2 AS 2/09 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 24/12 -
2) 10.45 Uhr - B 14 AS 2/13 R -
1. M.A., 2. L.A., 3. S.A. ./. Jobcenter Erfurt
Streitig ist die Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger zu 1 und seine im Februar
2004 und Februar 2006 geborenen Kinder, die Klägerinnen zu 2 und 3,
bildeten zusammen mit seiner früheren Partnerin und jetzigen Ehefrau,
der Mutter der Kinder und früheren Klägerin (im Folgenden: E), eine
Bedarfsgemeinschaft, die seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II vom beklagten Jobcenter bezog. Aufgrund
eines Fortzahlungsantrags der E wurden der Bedarfsgemeinschaft
Leistungen von Januar bis April 2006 bewilligt (Bescheid vom
17.11.2005). Mit "Änderungsbescheiden" vom 3.5.2006, 21.9.2006 und
29.3.2007 wurden der Bedarfsgemeinschaft für diese Zeit niedrigere
Leistungen bewilligt, die höchsten mit dem zuletzt genannten Bescheid,
die aber immer noch unter der ersten Bewilligung lagen. Die Bescheide
waren an die E adressiert, die auch mit Schreiben vom 3.5.2006 zu einer
Überzahlung infolge der Anrechnung von Einkommen angehört wurde. Der
Widerspruch der E vom 19.5.2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom
21.5.2007 zurückgewiesen.
Das SG hat unter Abänderung der genannten Änderungsbescheide und des
Widerspruchsbescheides den Beklagten verurteilt, der E sowie den Klägern
höhere, aber unter dem ersten Bescheid liegende Leistungen zu zahlen,
und die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die Berufung zugelassen
(Urteil vom 26.11.2008). Das LSG hat die Berufung der Kläger, in der
diese ‑ nach dem Urteil des BSG vom 1.6.2010 ‑ B 4 AS 89/09 R ‑ zur
Berücksichtigung von Zuschlägen als Einkommen ‑ nur noch die
Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungsbescheide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides beantragt haben, zurückgewiesen (Urteil vom
26.4.2012). Zwar seien die angefochtenen Bescheide nur an die E
adressiert gewesen, für die Bekanntgabe (§§ 37, 39 SGB X) an die
Klägerinnen zu 2 und 3 genüge dies jedoch, weil E eine gesetzliche
Vertreterin von ihnen sei. Gegenüber dem Kläger zu 1 sei, auch wenn die
Vermutungswirkung des § 38 SGB II nicht greifen sollte, ein etwaiger
Bekanntgabemangel zumindest geheilt worden. Denn nach § 9 VwZG gelte ein
Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem
Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen sei, und die
Änderungsbescheide seien dem Kläger zu 1 tatsächlich zugegangen.
In der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger ihre unterlassene
Anhörung nach § 24 SGB X, die mangelnde Bekanntgabe (§ 37 SGB X) der
Bescheide gegenüber dem Kläger zu 1 sowie deren fehlende Bestimmtheit
nach § 33 Abs 1 SGB X.
SG Gotha - S 13 AS 2183/07 -
Thüringer LSG - L 9 AS 169//09 -
3) 11.45 Uhr
- B 14 AS 30/13 R - P. ./. Jobcenter Arbeitplus
Bielefeld
Umstritten
ist ein Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts. Das beklagte
Jobcenter bewilligte dem alleinlebenden Kläger für die Zeit vom 1.7. bis
zum 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II in Höhe von monatlich 696 Euro (359 Euro Regelleistung plus
tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) (Bescheid vom
27.4.2010). Nachdem das Sozialamt der Stadt Bielefeld zum 30.6.2010 die
bisher dem Kläger erbrachten Zahlungen zur Ausübung des Umgangsrechts
mit seiner im Jahr 2006 geborenen Tochter eingestellt hatte, beantragte
er bei dem Beklagten einen "laufenden, nicht vermeidbaren besonderen
Bedarf zur Ausübung des Umgangsrechts", das ihm regelmäßig alle zwei
Wochen samstags von 12 bis 17 Uhr zustehe. Der Beklagte lehnte den
Antrag ab, weil die begehrte monatliche Zahlung unter 10 vH der
Regelleistung liege, denn die Entfernung von der Wohnung des Klägers zu
der Tochter betrage 17 km und bei zweimaliger Hin- und Rückfahrt ergäben
sich ausgehend von einer Pauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer
nur 13,60 Euro im Monat (Bescheid vom 8.7.2010, Widerspruchsbescheid vom
25.11.2010).
Das SG
hat den Beklagten unter Änderung der genannten Bescheide verurteilt, dem
Kläger zur Ausübung des Umgangsrechts weitere 27,20 Euro monatlich zu
gewähren und eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer
nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt (Urteil vom 23.2.2010).
Das LSG hat nach deren Zulassung die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen (Urteil vom 21.3.2013). Aus der Regelung über die
Rückzahlung von Darlehen sei keine allgemeine Bagatellgrenze von 10 vH
der Regelleistung ableitbar, zudem sei der Kläger wegen der Zeitdauer
seines Umgangsrechts nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verweisbar.
In der vom LSG
zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 21 Abs 6
SGB II, der Bedarf des Klägers sei nicht unabweisbar, weil dieser unter
der bei diesem Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigenden Bagatellgrenze
von 10 vH liege.
SG
Detmold - S 23 AS 2830/10 -
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 1911/12 -
4) 12.30 Uhr
- B 14 AS 41/13 R - 1. F.K., 2. A.K. ./.
Jobcenter Alzey-Worms
5) 12.30 Uhr - B
14 AS 42/13 R - 1. F.K., 2. A.K. ./. Jobcenter
Alzey-Worms
In beiden
Verfahren ist zwischen denselben Beteiligten für unterschiedliche
Bewilligungsabschnitte die Höhe der Leistungen für Unterkunft und
Heizung umstritten.
Die miteinander verheirateten Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines
selbstbewohnten, angemessenen Hausgrundstücks, das sie mit einem
notariellen "Übergabevertrag mit Auflassung" vom 16.6.2003 von der im
Jahr 1946 geborenen vormaligen Eigentümerin erwarben. In diesem Vertrag
verpflichteten sich die Kläger, an die frühere Eigentümerin und ihren im
Jahr 1939 geborenen Ehemann als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente
von 440 Euro bis zum Ableben des Längstlebenden zu zahlen. Für den Fall,
dass die Kläger mit der Zahlung von mehr als drei Monatsrenten in Verzug
geraten, ist die Übergeberin bzw deren Ehegatte berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, und das Grundstück ist zurück zu übertragen, eine
Rückzahlung der bereits erbrachten Rentenzahlungen hat nicht
stattzufinden. Zur Sicherung des Rentenanspruchs und des
Rückübertragungsanspruchs wurden eine Reallast und eine Vormerkung ins
Grundbuch eingetragen.
Nachdem das beklagte Jobcenter zunächst die monatliche Rentenzahlung bei
den Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf der Kläger berücksichtigt
hatte, bewilligte es ihnen für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.1.2013 neben
den Regelbedarfen als Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nur
noch die Abgaben für die Grundsteuer, Wasser usw (Bescheid vom 5.7.2012,
Widerspruchsbescheid vom 16.7.2012), weil die Rentenzahlungen
Tilgungsleistungen zur Finanzierung eines Eigenheims gleichzustellen
seien. Eine entsprechende Bewilligung erfolgte auch für die Zeit vom
1.2. bis zum 31.7.2013 (Bescheid vom 16.1.2013, Widerspruchsbescheid vom
31.1.2013).
In den
anschließenden Klageverfahren hat das SG den Beklagten unter Abänderung
der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern monatlich jeweils
220 Euro als weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen,
und die Sprungrevision zugelassen (Urteile vom 10.5.2013). Als
Aufwendung für die Unterkunft müsse jede Zahlung angesehen werden, bei
deren Nichterfüllung der Gläubiger einen Anspruch auf Räumung der
Wohnung erlangen könne. Die Rentenzahlungen würden allein der Sicherung
eines bereits erlangten Vermögensvorteils und nicht der unmittelbaren
Vermögensmehrung dienen. Die Aufwendungen sei auch der Höhe nach
angemessen.
Der
Beklagte hat mit Zustimmung der Kläger die vom SG zugelassenen
Sprungrevisionen eingelegt und rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz
1 SGB II.
SG Mainz - S 17 AS 751/12 -
SG
Mainz - S 17 AS 119/13 -
6) 13.45
Uhr - B 14 AS 53/13 R - 1. A.S., 2. T.St. ./.
Land Berlin
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach dem SGB II des Landes Berlin vom 3.4.2012 (GVBl Berlin
2012, 99 - Wohnaufwendungenverordnung – WAV).
Die miteinander verheirateten im Land Berlin - dem Antragsgegner -
lebenden Antragsteller beziehen seit dem 2.5.2011 Alg II. Sie bewohnen
mit ihrer am 2.8.2012 geborenen Tochter eine ca 68 qm große
Zwei-Zimmer-Wohnung, die über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung
verfügt. Die von ihnen zu zahlende Bruttowarmmiete betrug im Jahr 2012
monatlich zunächst 615,08 und ab August 625,08 Euro. Entsprechend dem
schon zuvor gezahlten Betrag bewilligte das zuständige Jobcenter den
Antragstellern ab 1.5.2012 Leistungen für die Unterkunft und Heizung von
542 Euro monatlich (Bescheid vom 5.4.2012, Widerspruchsbescheid vom
30.10.2012). Das dagegen gerichtete Klageverfahren vor dem SG Berlin (S
169 AS 30680/12) ist dort noch anhängig. Mit Änderungsbescheid vom
21.5.2013 erhöhte das Jobcenter die Leistungen der Antragsteller für
Unterkunft und Heizung auf 579 Euro monatlich ab 1.5.2012 unter Hinweis
auf die WAV.
Aufgrund des schon zuvor von den Antragstellern am 14.6.2012 gestellten
Normenkontrollantrags auf Überprüfung der WAV hat das LSG die WAV für
die Zeit vom 1.5.2012 bis zum 31.7.2013 für unwirksam erklärt. Zwar sei
deren Bruttowarmmietenkonzept grundsätzlich zulässig, für die Bestimmung
der Höhe der angemessenen Heizkosten fehle jedoch eine belastbare
Datengrundlage. Die Grenzwerte des vom Antragsgegner herangezogenen
bundesweiten Heizkostenspiegels seien Ausdruck für ein
unwirtschaftliches Heizverhalten, beinhalteten aber keine Werte für die
jeweiligen angemessenen Aufwendungen für die Heizung. Ohne zutreffende
Bestimmung des angemessenen Heizungsbedarfs sei auch keine zutreffende
Bestimmung des Gesamtbedarfs möglich.
Zur Begründung seiner vom LSG zugelassenen Revision führt der
Antragsgegner aus, die Festlegung einer Bruttowarmmiete sei nach der
gesetzgeberischen Entscheidung in § 22b Abs 1 Satz 3 SGB II zulässig und
zu deren Festlegung dürften keine unüberwindbaren Hürden aufgestellt
werden. Die WAV sei auch hinsichtlich der Heizkosten auf der Grundlage
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R)
erstellt worden und eine andere Lösung sei nicht ersichtlich.
LSG Berlin-Brandenburg - L 36 AS 1987/13 NK -