Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R -
Kassel, den 26. November 2015
Terminbericht Nr. 53/15
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Der 11. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse der Sitzung vom 26. November 2015 auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts.
1) Die Beklagte hat nach einem Hinweis des
Senats, wonach vorliegend jedenfalls Kosten in einer
Kindertageseinrichtung angefallen seien und es nicht darauf ankomme, ob
diese für eine Betreuung im engen Sinne erhoben worden sind, die
Revision zurückgenommen.
SG Berlin - S 80 AL 4650/10 -
LSG
Berlin-Brandenburg - L 8 AL 342/11 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 14/14 R -
2) Die Revision
der Klägerin hatte im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und
Zurückverweisung an dieses Erfolg. Der Senat konnte nicht abschließend
entscheiden, ob der Klägerin höheres Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Zwar hat die Beklagte
das Alg der Klägerin zutreffend fiktiv bemessen, weil diese in dem
erweiterten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt
zurückgelegt hat. Das Bemessungsrecht verletzt, wenn es - auch nach
Zeiten des Mutterschutzes oder nach einer Elternzeit - ohne 150 Tage mit
Arbeitsentgelt die fiktive Bemessung anordnet, nicht die Grundrechte der
Klägerin. Die Beklagte hat das Alg der Klägerin aber insoweit fehlerhaft
bemessen, als es der fiktiven Bemessung die niedrigere Bezugsgröße Ost
statt der Bezugsgröße West zu Grunde gelegt hat.
Das LSG wird jedoch noch zu prüfen haben, ob bzw inwieweit die Klägerin
als Mutter zweier Kinder für eine Vermittlung zur Verfügung stand und ob
wegen der vom LSG festgestellten Arbeitslosmeldung erst am 25.2.2011
eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten ist,
sodass sich daraus jedenfalls insgesamt bzw für Teilzeiträume ein
höheres Alg nicht rechtfertigt.
SG Dresden - S 19 AL 388/11 -
Sächsisches LSG - L 3 AL 12/13 -
Bundessozialgericht - B 11 AL 2/15 R -