Siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 15.12.2015 - B 10 EG 2/15 R -, Urteil des 10. Senats vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R -, Urteil des 10. Senats vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R -, Urteil des 10. Senats vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R -
Kassel, den 10. Dezember 2015
Terminvorschau Nr. 58/15
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 15. Dezember 2015 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über drei Revisionen aus dem Bereich des Elterngeldrechts sowie - ohne mündliche Verhandlung - über eine Revision aus dem Bereich des Entschädigungsrechts wegen überlanger Verfahrensdauer zu entscheiden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1)
10.15 Uhr - B 10 EG 2/15 R - M.M.
./. Landeskreditbank Baden-Württemberg
Mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15.2.2013 hat der Gesetzgeber einen
Anspruch auf Betreuungsgeld des Inhalts geschaffen, dass Eltern, deren
Kinder nach dem 31.7.2012 geboren sind, vom 15. Lebensmonat bis zur
Vollendung des 36. Lebensmonats ihres Kindes einkommensunabhängig 150
Euro Betreuungsgeld im Monat erhalten, sofern für das Kind weder eine
öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in
Anspruch genommen wird. Der Kläger machte für seinen am 21.4.2012
geborenen Sohn einen Anspruch auf Betreuungsgeld ab Inkrafttreten des
Gesetzes (1.8.2013) geltend. Die zuständige Landeskreditbank lehnte den
Anspruch ab, weil der Sohn des Klägers vor dem 1.8.2012 geboren sei.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Während des
Revisionsverfahrens, in dem der Kläger die Verfassungswidrigkeit der
genannten Stichtagsregelung rügt, hat das Bundesverfassungsgericht am
21.7.2015 entschieden, dass die §§ 4a bis 4d BEEG idF des
Betreuungsgeldgesetzes vom 15.2.2013 mit Art 72 Abs 2 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig sind. Der Kläger begehrt mit seiner Revision
weiterhin die Gewährung von Betreuungsgeld ab dem 1.8.2013.
SG Karlsruhe - S 11 EG 3989/13 -
LSG
Baden-Württemberg - L 11 EG 1709/14 -
2) 11.30 Uhr -
B 10 EG 6/14 R - Dr. G.F. ./. Land Hessen
Die Klägerin ist selbständige Zahnärztin. Sie beantragte für die ersten
zwölf Lebensmonate ihres am 6.1.2007 geborenen Kindes Elterngeld und
legte dazu eine betriebswirtschaftliche Auswertung ihrer selbständigen
Tätigkeit vor, die zum 31.12.2006 einen Gewinn in Höhe von 41.026,33
Euro auswies. Das beklagte Land bewilligte hierauf vorläufig Elterngeld
in Höhe von monatlich 1.800 Euro (Höchstbetrag), setzte jedoch nach
Vorlage der Steuerbescheide für 2006 und 2007 die Höhe des Elterngelds
auf 300 Euro (Sockelbetrag) fest und forderte überzahlte 18.000 Euro
Elterngeld zurück. Die Klägerin habe im Kalenderjahr 2006 aus
selbständiger Tätigkeit ein negatives Einkommen erzielt. Widerspruch,
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt,
für die Berechnung des Elterngelds sei mangels positiver Einkünfte nicht
auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum,
sondern auf die - im vorliegenden Fall insoweit mit dem letzten
Veranlagungszeitraum identischen - letzten zwölf Kalendermonate vor dem
Monat der Geburt des Kindes abzustellen. In dieser Zeit ergebe sich kein
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, denn die
Absetzung für Abnutzung (AfA) sei als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen. Die Klägerin könne daher nur den
Elterngeld-Sockelbetrag beanspruchen. Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin, das LSG gehe von einem rechtsfehlerhaften Verständnis des
Einkommens aus, weil die AfA das Einkommen nur fiktiv mindere.
SG Wiesbaden - S 2 EG 7/10 -
Hessisches
LSG - L 5 EG 13/11 -
3) 12.00 Uhr
- B 10 EG 3/14 R - E.Y. ./. Freistaat Bayern
Der Kläger begehrt für
den 13. und 14. Lebensmonat seines im März 2008 geborenen Kindes
Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800 Euro. Der beklagte Freistaat
Bayern lehnte dies ab, weil der Kläger, der in den beiden Monaten aus
dem Vorjahr angesparten (bezahlten) Erholungsurlaub genommen hatte,
rechtlich keine Elternzeit genommen habe. Das SG gab der Klage statt.
Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und dem Kläger lediglich 300
Euro Elterngeld im Monat zugesprochen. Der Erholungsurlaub führe zwar zu
einer Nichtausübung der Erwerbstätigkeit und begründe deshalb einen
Elterngeldanspruch dem Grunde nach, jedoch sei das gezahlte
Urlaubsentgelt als Einnahme im Bezugszeitraum - bis auf den Sockelbetrag
- auf das Elterngeld anzurechnen. Sowohl der Kläger als auch der
beklagte Freistaat haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.
SG München - S 33 EG 210/09 -
Bayerisches LSG - L 12 EG 5/13 -
B. Ohne mündliche
Verhandlung
4) - B 10 ÜG 1/15 R - Sch. ./. Land Brandenburg
Der Kläger begehrt Entschädigung für die Dauer eines rund achtjährigen
Gerichtsverfahrens vor dem SG Frankfurt (Oder) über Ansprüche der
gesetzlichen Unfallversicherung. In dem Ausgangsverfahren ist seitens
des Klägers am 6.2.2004 Klage erhoben worden. Am 5.4.2012 erhob der
Kläger Verzögerungsrüge. Am 24.5.2012 wies das SG die Klage ab. Das LSG
wies die Berufung des Klägers am 27.7.2013 zurück. Am 16.12.2013 hat der
Kläger beim LSG Entschädigungsklage erhoben und beantragt, ihm eine
angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden durch die um
fünf Jahre und einen Monat überlange Dauer des SG‑Verfahrens in Höhe von
mindestens 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung zu zahlen. Das LSG hat
die Entschädigungsklage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der
Rechtsstreit in der Zeit bis zum 5.4.2012 verzögert gewesen sei, weil
der Kläger seine Verzögerungsrüge erst vier Monate nach Inkrafttreten
des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) und damit nicht
unverzüglich im Sinne von Art 23 S 2 ÜGG erhoben habe. Daher scheide
sowohl eine Entschädigung in Geld als auch eine bloße Feststellung der
Überlänge aus. Eine entschädigungspflichtige Verzögerung nach dem
5.4.2012 sei auch angesichts der bis dahin siebeneinhalb Jahre langen
Verfahrensdauer und der deshalb gesteigerten Prozessförderungspflicht
des Gerichtes nicht ersichtlich, weil das SG das Verfahren innerhalb von
sieben Wochen nach Erhebung der Verzögerungsrüge durch Urteil
abgeschlossen habe.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die von der
Übergangsvorschrift des Art 23 S 2 ÜGG angeordnete Präklusion umfasse
lediglich die Entschädigung in Geld, nicht jedoch die von ihm in der
Revisionsinstanz nur noch angestrebte isolierte Feststellung der
Überlänge durch das Gericht.
LSG Berlin-Brandenburg - L 37 SF 255/13 EK U -