Siehe auch: Urteil des 8. Senats vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R -, Urteil des 8. Senats vom 17.12.2015 - B 8 SO 24/14 R -, Urteil des 8. Senats vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R -
Kassel, den 17. Dezember 2015
Terminbericht Nr. 60/15
(zur Terminvorschau Nr. 60/15)
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 17. Dezember 2015 aus dem Gebiet des Sozialhilferechts.
1) Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen, weil
dieses ausreichende Feststellungen für eine endgültige Entscheidung nur
unter der Prämisse getroffen hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Antragstellung auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide (§ 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ‑ Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz ‑ SGB X
SG Hannover ‑ S 74 SO 257/08 ‑
LSG
Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 212/11 ‑
Bundessozialgericht ‑ B 8 SO 24/14 R -
2) Die Beteiligten haben sich
verglichen.
SG
München ‑ S 32 SO 473/10 ‑
Bayerisches LSG - L 8 SO 166/12 -
Bundessozialgericht ‑ B 8 SO 22/14 R -
3) Die auf höhere Leistungen
gerichtete Revision hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. Die
(gesonderte) Klage gegen den Bescheid vom 9.1.2012 ist im Rahmen eines
bereits laufenden Klageverfahrens ergangen und dort gemäß § 96 SGG
(ändernder Bescheid) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine
weitere Klageerhebung ist daneben unzulässig; die gesonderte Klage
wird auch nicht zulässig, wenn der Folgebescheid in dem anderen
Verfahren unter Verkennung der Rechtslage nicht tatsächlich einbezogen
worden ist.
SG
Freiburg ‑ S 9 SO 533/13 ‑
LSG
Baden-Württemberg - L 2 SO 21/14 ‑
Bundessozialgericht ‑ B 8 SO 14/14 R -
4) Die Revision hatte im
Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung Erfolg. Es fehlen notwendige
Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII. Bei seiner Entscheidung ist
das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, derartige Kosten als tatsächlicher
Bedarf seien nur dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn ein
wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag)
vorliegt. Selbst wenn eine solche wirksame Verpflichtung nicht zu
bejahen wäre, würde es jedoch genügen, wenn sich die volljährige
Klägerin und ihre Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig
waren. Dies zu klären ist Aufgabe der Tatsacheninstanz.
SG Gelsenkirchen ‑ S 8 SO 267/12 ‑
LSG
Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 401/13 ‑
Bundessozialgericht ‑ B 8 SO 10/14 R -