Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 12.9.2015 - B 1 KR 15/14 R -
Kassel, den 12. September 2015
Terminbericht Nr. 40/15
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Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. September 2015.
Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zu Recht
haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf
Polkörperdiagnostik (PKD) bei In-Vitro-Fertilisation (IVF) verneint. Die
PKD ist weder Krankenbehandlung noch Teil der Maßnahmen zur künstlichen
Befruchtung. Die Diagnostik soll nicht den Gendefekt behandeln, der bei
männlichen Nachkommen die Muskeldystrophie vom Typ Duchenne verursacht.
Sie soll vielmehr die Verwerfung solcher befruchteter Eizellen im
vorembryonalen Stadium (Vorkernstadium) ermöglichen, die zu Trägern der
Krankheit werden können, um zukünftiges Leiden eigenständiger Lebewesen
zu vermeiden.
SG Düsseldorf
- S 8 KR 549/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 1 KR 862/12 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 15/14 R -