Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 12.9.2015 - B 1 KR 15/14 R -
Kassel, den 2. September 2015
Terminvorschau Nr. 40/15
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 12. September 2015 im Elisabeth-Selbert-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über eine Revision in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
12.00 Uhr - B 1 KR 15/14 R -
A. Q. ./. BARMER GEK
Die bei der beklagten KK
versicherte Klägerin leidet an einem X-chromosomal-rezessiven Gendefekt,
der bei männlichen Nachkommen die Muskeldystrophie vom Typ Duchenne
verursacht, eine häufig schon in der dritten Lebensdekade zum Tode
führende, zunächst in der Kindheit die Gehfähigkeit und später den
gesamten Muskelapparat erfassende Erkrankung mit schwersten
Behinderungen. Die Klägerin und ihr an einer Fertilitätsstörung
leidender Ehemann wollten vermeiden, dass gemeinsame Kinder Träger des
Gendefekts werden. Deswegen entschlossen sie sich neben der von der
Beklagten gewährten künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation -
IVF) zur Polkörperdiagnostik (PKD). Mittels PKD können insbesondere die
mit einem X-chromosomalen Gendefekt behafteten, bereits künstlich
befruchteten Eizellen noch vor der Entstehung des Embryos im
Vorkernstadium erkannt und von weiteren Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung ausgeschlossen werden. Die Beklagte lehnte PKD-Leistungen
ab. Das SG hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat
sich die Klägerin bei zwei IVF-Behandlungszyklen zusätzlich
PKD-Leistungen auf eigene Kosten selbst verschafft. Die zweite
IVF-Behandlung hat zur Geburt einer Tochter geführt. Das LSG hat die
Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt 10 163,13 Euro PKD-Kosten
begehrt hat, zurückgewiesen, weil es sich dabei ‑ verfassungsgemäß ‑
weder um eine Krankenbehandlung der Klägerin noch um Maßnahmen der
künstlichen Befruchtung handele.
Die Klägerin hat im
Revisionsverfahren die geltend gemachten PKD-Kosten auf 9730,13 Euro
begrenzt. Sie rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 27 SGB V.
SG Düsseldorf
- S 8 KR 549/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 1 KR 862/12 -