Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 8.12.2016 - B 4 AS 59/15 R -, Urteil des 11. Senats vom 8.12.2016 - B 11 AL 5/15 R -, Beschluss des 4. Senats vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R -
Kassel, den 8. Dezember 2016
Terminbericht Nr. 47/16
(zur Terminvorschau Nr. 47/16)
Der 4./11. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 8. Dezember 2016.
1) Nach einem Hinweis des Senats, dass dem
angefochtenen Bescheid keine Regelung iSv § 31 SGB X zur Aufrechnung
entnommen werden kann, hat der Kläger seine Berufung vor dem Termin
zurückgenommen.
SG Köln
- S 33 AS 1916/14 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 7 AS 1451/14 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 24/15 R -
2) Der Senat hat
darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig gewesen ist, weil
der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. Die Beteiligten haben den
Rechtsstreit vor dem Termin für erledigt erklärt und beantragen, über
die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
SG Berlin
- S 207 AS 24297/11 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 20 AS 261/13 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 14/15 R -
3) Das
angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, denn die Entscheidungen des
Beklagten über die Höhe der Leistungen, die ohne Abzug der
Versicherungspauschale von deren Einkommen berechnet wurden, sind
rechtmäßig. Der Beklagte hat die ihnen zustehenden Leistungen aus den
Bedarfen für die Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten der
Unterkunft und Heizung unter Abzug des Einkommens beider Kläger
(Unterhalt, Kindergeld) zutreffend berechnet. Von dem zu
berücksichtigenden Einkommen beider Kläger sind nicht jeweils die
Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst b SGB II
abzusetzen.
Die
Kläger haben zwar als Minderjährige, vertreten durch ihre Mutter, eine
Schüler‑Zusatzversicherung abgeschlossen, für die sie 1 Euro für das
Schuljahr zu zahlen haben. Dennoch ist die Versicherungspauschale (§ 6
Abs 1 Nr 2 Alg II‑V) in Höhe von 30 Euro monatlich vom Einkommen der
minderjährigen Kläger nicht abzusetzen, denn es handelt sich insoweit
nicht um eine die Pauschale auslösende Versicherung im Sinne des § 6
Abs 1 Nr 2 Alg II‑V. Bei dem eher symbolischen Jahresbeitrag von 1 Euro
handelt es sich nicht um einen Versicherungsbeitrag, der in einem
synallagmatischen Verhältnis zu den abgesicherten Risiken steht. Nur vor
dem Hintergrund der weitgehenden Entlastung der Versicherer von
Verwaltungsaufgaben und deren Erledigung durch die Schulen sowie
aufgrund der Beschränkung der Versicherer auf die Schadensabwicklung
kann die Versicherung zu den genannten, subventionierten Konditionen
angeboten werden.
SG Freiburg
- S 15 AS 1437/13 -
LSG Baden-Württemberg
- L 13 AS 3773/14 -
Bundessozialgericht
- B 4 AS 59/15 R -
4) Die Revision
des Klägers hatte Erfolg. Sein Anspruch auf Alg ruht in der Zeit vom
1.10.2011 bis 23.1.2012 nicht wegen Bezugs einer
Entlassungsentschädigung. Bei der Zahlung von 46.072 Euro handelte es
sich um eine Abfindung nach § 1a KSchG. Dieser Anspruch ist keine
Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF. Eine
Entlassungsentschädigung im Sinne der Ruhensregelung liegt nur vor, wenn
zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der
Leistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, was gesetzlich vermutet
wird. Für die Abfindung nach § 1a KSchG besteht die gesetzliche
Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht.
Für eine Einordnung der Zahlung als Entlassungsentschädigung spricht
zwar, dass die Leistung im KSchG als "Abfindungsanspruch" bezeichnet und
in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gezahlt wird. Eine Entlassungsentschädigung in diesem Sinne wird jedoch
nicht erbracht, wenn ein entsprechender Kausalzusammenhang generell
nicht besteht. Für die Abfindung nach § 1a KSchG fehlt es an einem
solchen Zusammenhang, weil der Abfindungsanspruch - aufgrund
gesetzlicher Vorgabe und ohne Gestaltungsmöglichkeiten der
Arbeitsvertragsparteien - erst zu einem Zeitpunkt entsteht, in dem die
Kündigung rechtswirksam geworden (§ 4 Satz 1, § 7 KSchG) und das
Arbeitsverhältnis zudem beendet ist. Die Abfindung nach § 1a KSchG
enthält deshalb keine Anteile an Arbeitsentgelt, sondern wird nach der
gesetzlichen Systematik geleistet, wenn und sobald der gekündigte
Arbeitnehmer auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren verzichtet. Der
Arbeitgeber hat bei dieser Gestaltung keinen Anlass, noch Entgelt zu
zahlen. Schließlich entspricht es dem Zweck des § 1a KSchG, einen Streit
um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu vermeiden und dadurch die
Gerichte zu entlasten. Es wäre widersprüchlich, einerseits mit § 1a
KSchG ein gesetzliches Instrument zu schaffen, das eine Zahlung ohne
Rechtsstreit ermöglicht, die zu vermeidende gerichtliche Prüfung der
Kündigung und der Zahlung dann aber im Zusammenhang mit der Prüfung des
§ 143a SGB III vor den Sozialgerichten nachzuholen.
SG Speyer
- S 1 AL 432/11 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 6/15 -
Bundessozialgericht
- B 11 AL 5/15 R -