| Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen waren zum Teil erfolgreich. Die Klägerinnen haben nicht nur für die Zeit, die S. im Kurzarrest verbrachte, sondern auch für den Zeitraum vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008, in dem Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren, Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. |
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| 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der Bescheide des Beklagten vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2009 und vom 12.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2009 sowie des Bescheids vom 28.7.2008, zum anderen das Begehren der Klägerinnen, für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2008 über den vom LSG bereits zuerkannten Betrag hinaus höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten. Diese Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (stRspr: vgl nur BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 78). |
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| 2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind hinsichtlich der Monate September und Oktober 2008 aufgrund des abgelehnten Überprüfungsantrags der Klägerinnen hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheids vom 28.7.2008 § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sowie § 19 Abs 1, §§ 7 ff und § 22 SGB II. Hinsichtlich des nicht bestandskräftigen Bescheids vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2009, mit dem Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 bewilligt wurden, beurteilt sich die materielle Rechtmäßigkeit allein nach § 19 Abs 1, §§ 7 ff, § 22 SGB II. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerinnen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in den streitbefangenen Monaten sind aufgrund der Sanktion des Beklagten gegenüber S. und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ansprüche der Klägerinnen erfüllt. |
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| 3. Die in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II niedergelegten Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland - erfüllte nach den Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) die Klägerin zu 1 in der strittigen Zeit vom 1.9. bis 30.11.2008. Ein Ausschlusstatbestand gemäß § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II war in ihrer Person nicht gegeben. Die Klägerin zu 1 bildete mit der minderjährigen Klägerin zu 2 durchgehend eine Bedarfsgemeinschaft. |
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| Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war nach den Feststellungen des LSG zumindest zeitweise auch der Sohn S. der Klägerin zu 1, weil er am 30.9.1990 geboren, unverheiratet und in ihrem Haushalt lebend war sowie kein ausreichendes Einkommen und Vermögen hatte, sondern für ihn lediglich Kindergeld gezahlt wurde. |
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| 4. Die Klägerinnen haben über die vom LSG zugesprochenen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von September bis November 2008 hinaus weitere Ansprüche gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 1.9. bis 12.10.2008 und vom 5.11. bis 30.11.2008, in dem die Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren. Der Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II ergibt sich wegen einer gebotenen Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen (dazu unter a). Dies gilt allerdings nur insoweit, als der sanktionierte Dritte (also S.) über kein Einkommen und Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann (dazu unter b). |
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| a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). |
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| aa) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses "Kopfteilprinzips" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (stRspr: vgl nur BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 18). |
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| bb) Bei der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vorgenommenen Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzend festgeschrieben ist (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 19). Demgemäß hat das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen (vgl BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 20, mwN). |
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| cc) In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der 4. Senat des BSG für den Fall, dass bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktion die Leistungen für Unterkunft und Heizung weggefallen sind, eine Abweichung von Kopfteilprinzip hinsichtlich der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aus bedarfsbezogenen Gründen bejaht. Diese könnten nicht darauf verwiesen werden, von einem Dritten seinen Anteil zu verlangen, wenn das Jobcenter mit bestandskräftigem Bescheid den vollständigen Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung verfügt und der Dritte auch kein Einkommen oder Vermögen habe, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten könne (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 21 f). |
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| dd) Dem schließt sich der erkennende Senat an, weil nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvR 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), zu dem auch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann. Diese können nicht darauf verwiesen werden, ihre mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig zu erfüllen und sich der Gefahr einer entsprechenden Klage des Vermieters auszusetzen oder die fehlende Zahlung des Jobcenters an den Dritten aus eigenen Mitteln, wie nicht zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen oder zB aus ihrem Regelbedarf, zu ersetzen. |
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| Zudem ist, ausgehend von den das SGB II prägenden Einzelansprüchen der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (stRspr seit BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12), keine Rechtsvorschrift ersichtlich, aus der eine Art Mithaftung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des Dritten oder eine Zurechnung der Sanktionsfolgen ihnen gegenüber zu entnehmen ist. Dagegen sprechen vielmehr die Regelungen im heutigen § 31a Abs 3 Satz 2, 3 SGB II, zB zum Schutz von Minderjährigen. Die Rechtsfolgen, die aus dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft erwachsen und auf die das LSG verweist, sind auf die Leistungshöhe (vgl § 20 SGB II) sowie die Verteilung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens (§ 9 Abs 2 SGB II) beschränkt. |
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| Eine "Abmilderung" der Sanktion gegenüber dem Dritten, wie sie das LSG sieht, erfolgt dadurch allenfalls faktisch und mittelbar, nicht aber auf der rechtlichen Ebene der Einzelansprüche. Dementsprechend werden - entgegen der Ansicht des LSG - auch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von Dritten übernommen, sondern nur die Leistungen für andere Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erhöht, um die Erfüllung von deren Ansprüchen auf ihr Existenzminimum sicherzustellen. Deshalb geht der Verweis auf einen Gleichheitsverstoß gemäß Art 3 Abs 1 GG im Verhältnis des Dritten zu anderen Personen, die eine Sanktion erhalten und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ins Leere. |
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| b) Voraussetzung für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist jedoch, worauf schon der 4. Senat hingewiesen hat, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 22). Es ist nämlich nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wirtschaftlich Leistungsfähigen ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 53). |
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| Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Dritten ist auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 11 ff SGB II abzustellen, weil nur in Höhe der Differenz zwischen seinem Kopfteil und des von ihm einzusetzenden Einkommens und Vermögens ein ungedeckter Bedarf vorliegt, der eine entsprechende Abweichung vom Kopfteilprinzip und höhere Leistungen an die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus den zuvor genannten Gründen rechtfertigt. |
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| Aufgrund der Sanktion des Beklagten gegenüber dem S. wurden an diesen für die Zeit von September bis November 2008 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Lediglich für die Zeit seines Kurzarrestes vom 13.10. bis 4.11.2008 hat der Beklagte den Klägerinnen hälftig Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. In der übrigen Zeit ist der "Kopfteil" des S. im Rahmen einer Abweichung vom Kopfteilprinzip jedoch nicht vollständig bei den Klägerinnen zu berücksichtigen, weil dem im Übrigen einkommens- und vermögenslosen S. nach den Feststellungen des LSG als Einkommen das an die Klägerin zu 1 für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro zuzurechnen ist (vgl § 11 Abs 1 SGB II). Verringert um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung, weil S. am 30.9.2008 volljährig geworden ist, bleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 124 Euro. Nur die Differenz aus dem Kopfteil des S. abzüglich dieses zu berücksichtigenden Einkommens verbleibt als ungedeckter Bedarf der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung, der mangels entgegenstehender Regelungen zu gleichen Teilen dem Bedarf der beiden Klägerinnen für Unterkunft und Heizung zuzuweisen ist. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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