Siehe auch: Urteil des 5. Senats vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R -
Kassel, den 19. April 2018
Terminvorschau Nr. 18/18
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 26. April 2018 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über eine Revision aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 5 R 26/16 R -
G. G. ./. Deutsche Rentenversicherung Westfalen
Die
Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Rente des Klägers
wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung
der hierdurch entstandenen Überzahlung.
Der 1965 geborene
Kläger war seit 1.5.1985 bei der P GmbH (Arbeitgeber - AG) beschäftigt.
Seit dem 9.3.2009 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des AG zum 30.11.2010. Die
Beklagte bewilligte dem Kläger ausgehend von einem "Leistungsfall" vom
1.4.2009 zunächst mit Bescheid vom 20.4.2010 Rente wegen voller
Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2009 bis 31.3.2011 und mit
weiterem Bescheid vom 25.11.2010 für die Zeit vom 1.4.2011 bis
31.3.2013. Anschließend wurde die Rente auf Dauer zuerkannt (Bescheid
vom 24.1.2013). Im Dezember 2010 nahm die Beklagte Kenntnis von
Meldungen des Arbeitgebers über Einmalzahlungen an den Kläger mit
Auszahlung im November 2010 (Urlaubsabgeltung für 2010: 5251,41 Euro)
und im Dezember 2010 (Urlaubsabgeltung für 2009: 4226,53 Euro).
Mit Bescheid vom 1.4.2011 und Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 hob die
Beklagte den Bescheid vom 20.4.2010 teilweise auf, soweit der Zahlbetrag
für die Monate November und Dezember 2010 betroffen war, stellte eine
Überzahlung in Höhe von 1.815,20 Euro fest und forderte diesen Betrag
zurück. Die vom Arbeitgeber an den Kläger im November 2010 bzw im
Dezember 2010 ausgezahlten Beträge von 5.251,41 Euro bzw 4.226,53 Euro
an Urlaubsabgeltungen seien als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu
berücksichtigen und denjenigen Kalendermonaten zuzuordnen, für welche
sie bescheinigt worden seien.
Das SG hat die Klage abgewiesen
(Urteil vom 21.1.2015). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die
entstandene Überzahlung im Blick auf das fehlende Überschreiten des
doppelten Betrages der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung in Höhe eines Viertels im Dezember 2010 auf 1.589,13
Euro reduziert und der Kläger das entsprechende Teilanerkenntnis
angenommen. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und den Bescheid vom
1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011
vollständig aufgehoben (Urteil vom 26.8.2016). Zwar handele es sich bei
den streitigen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelte iS des § 96a SGB VI,
die dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen seien, doch seien sie nicht
als Arbeitsentgelte "aus einer Beschäftigung" iS der Norm anzusehen und
daher rentenunschädlich. Die Beschäftigung im hier maßgeblichen
leistungsrechtlichen Sinn habe mit dem spätestens bei Rentenbeginn
eingetretenen faktischen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund
krankheitsbedingter dauernder Arbeitsunfähigkeit ihr Ende gefunden.
Dieses faktische Ruhen sei dem (hier nicht vorliegenden) rechtlichen
gleichzustellen. Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Sozialgericht
Gelsenkirchen - S 14 R 137/13 WA
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen - L 14 R 131/15