Siehe auch: Urteil des 12. Senats vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R -, Urteil des 12. Senats vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R -, Urteil des 12. Senats vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R -, Urteil des 12. Senats vom 14.3.2018 - B 12 R 5/16 R -, Urteil des 12. Senats vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R -, Urteil des 12. Senats vom 14.3.2018 - B 12 KR 17/16 R -
Kassel, den 6. März 2018
Terminvorschau Nr. 8/18
Der Termin in dem Verfahren B 12 R 4/16 R (10.00 Uhr) wurde aufgehoben.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 14. März 2018 im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über sieben Revisionen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht zu entscheiden.
1) 9.00 Uhr - B 12 KR 3/17 R -
V. N. ./. DRV Bund
und Beigeladene
Der Kläger ist seit 2006 als Opernchorsänger in
verschiedenen Theatern und Opernhäusern mehrwöchig oder tageweise tätig.
Er wurde am 23. und 30.12.2011 (krankheitsbedingt) als Aushilfe im
Opernchor der zu 1. beigeladenen GmbH gegen ein Bruttoentgelt von
jeweils 344 Euro eingesetzt. Der Kläger war weder zu allgemeinem Dienst
noch zur Chorprobe verpflichtet. Unmittelbar vor seinen Auftritten
erhielt er eine kurze szenarische (Sicherheits-)Einweisung und Kenntnis
von der musikalischen Strichfassung. Von der Beigeladenen zu 1. wurde
die Aushilfstätigkeit aufgrund des Abgrenzungskatalogs für im Bereich
Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und
Fernsehproduktionen tätige Personen als versicherungspflichtige
Beschäftigung gemeldet. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
stellte die Beklagte Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung fest.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Das
LSG hat das Urteil sowie die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten
aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der
Versicherungspflicht unterlag. Er sei lediglich temporär für jeweils
eine Vorstellung engagiert worden und nicht als Teil des Ensembles in
den Betriebsablauf eingegliedert gewesen. Es habe nur während der
jeweiligen Aufführung eine zeitliche und örtliche Abhängigkeit
bestanden. Anders als fest angestellte Opernchorsänger habe der Kläger
nicht an Proben teilnehmen müssen. Den künstlerischen Vorgaben in Form
der szenischen Sicherheitseinweisung und Klärung der musikalischen
Strichfassung komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der
Rechtsprechung des BSG, die allein durch das Zusammenwirken mehrerer
Musiker in einem Ensemble auf eine abhängige Beschäftigung schließe, sei
für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
Mit ihrer Revision
rügt die Beklagte eine Verletzung des § 7 SGB IV. Das LSG beschreibe
lediglich die normalen Rahmenbedingungen eines jeden Bühnenkünstlers,
der kurzfristig für einen anderen erkrankten Künstler einspringen und
deshalb regelmäßig nicht an Proben teilnehmen könne. Auch komme es nicht
auf die häusliche Vorbereitung, sondern allein auf die Verhältnisse nach
Annahme des einzelnen Einsatzangebots an. An beiden Vorstellungsabenden
habe wegen der Notwendigkeit des Zusammenwirkens im Ensemble sowie
hinsichtlich Maske und Kostüm eine signifikante Weisungsgebundenheit
vorgelegen. Der Kläger habe auch kein Unternehmerrisiko getragen.
SG Kassel
- S 12 KR 86/13 -
Hessisches LSG
- L 8 KR 386/14 -
2) Der Termin
wurde aufgehoben - B 12 R 4/16 R -
TS. GmbH ./. DRV Bund
und Beigeladene
Die Klägerin betreibt Sportmarketing. Sie
organisierte im streitgegenständlichen Zeitraum ua nationale und
internationale Bahn- und Straßenradrennen sowie die Teilnahme der mit
ihr vertraglich verbundenen Radrennfahrer an Wettkämpfen. Sie schloss
mit dem beigeladenen Berufsradfahrer einen Vertrag für das Jahr 2008, in
dem sich dieser verpflichtete, im "Thüringer Energie Team" Radrennen zu
fahren; weitere Verträge für die Jahre ab 2009 folgten. Der Beigeladene
erhielt von der Klägerin für seine Tätigkeit als Radfahrer im "Thüringer
Energie Team" im Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 600 Euro monatlich,
im Jahr 2009 in Höhe von 250 Euro monatlich und in den Jahren 2010 bis
2012 in Höhe von jeweils 300 Euro monatlich. Er fuhr bis Ende 2013 für
das "Thüringer Energie Team". Die beklagte Deutsche Rentenversicherung
Bund stellte auf Antrag des Beigeladenen fest, dass seine Tätigkeit seit
dem 1.1.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde und zur Versicherungspflicht in den Zweigen der
Sozialversicherung führe.
Die Klägerin hat vor dem SG obsiegt.
Demgegenüber hat das LSG auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung
des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vertraglichen
Bestimmungen bestätigten eine weisungsgebundene Tätigkeit.
Mit
ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 SGB IV. Der
Beigeladene sei für sie nicht weisungsgebunden tätig geworden. Er habe
sein Training selbst organisiert und bestimmt; zudem habe er auch an von
ihm ausgewählten Rennen teilnehmen können.
SG Gotha
- S 11 R 1728/09 -
Thüringer Landessozialgericht
- L 6 R 1789/12 -
3) 11.00 Uhr - B
12 KR 17/16 R - H. P. ./. AOK Bayern
und Beigeladene
Der Kläger schloss mit der beigeladenen Bavaria
Fernsehproduktion GmbH als Arbeitgeberin einen Darstellervertrag für die
Fernsehproduktion "Rosenheim-Cops", die an drei Drehtagen stattfinden
sollte, und zwar voraussichtlich am 31.3., 16.4. und 22.4.2009. Dazu
musste sich der Kläger in der Zeit vom 30./31.3., 16./17.4. und 21. bis
23.4 2009 (sog Vertragszeit) ua für Dreharbeiten zur Verfügung halten.
Der Kläger erhielt je Drehtag ein Arbeitsentgelt von 3030 Euro
(insgesamt 9090 Euro). Die beigeladene Arbeitgeberin ermittelte auf
Grundlage einer kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze von 180
Euro/Tag für die Vertragszeit anteilige monatliche
Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Zeit vom 30. bis 31.3.2009 führte sie
für zwei Arbeitstage bis zu einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze
von (2 x 180 Euro =) 360 Euro aus einem Bruttoarbeitsentgelt von 3030
Euro Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 10,08 Euro und
zur Rentenversicherung in Höhe von 71,64 Euro ab. Ebenso verfuhr sie für
den Drehtermin 16./17.4.2009. Für den drei Tage umfassenden Korridor für
Dreharbeiten vom 21. bis 23.4.2009 berechnete sie die Beiträge auf
Grundlage einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze von (3 x 180 Euro =)
540 Euro, so dass sich 107,46 Euro Rentenversicherungsbeiträge und 15,12
Euro Arbeitslosenversicherungsbeiträge ergaben. Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung wurden nicht entrichtet.
Der Kläger
wandte sich am 17.9.2009 mit dem Antrag an die beklagte Krankenkasse,
sie möge bei der beigeladenen Arbeitgeberin Rentenversicherungsbeiträge
aufgrund der Bestimmungen für "berufsmäßig unständig Beschäftigte" bis
zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (5400 Euro) einziehen. Die
beklagte Krankenkasse lehnte dies ab. Die Voraussetzungen unständiger
Beschäftigung lägen bei drehtagsverpflichteten Film- und
Fernsehschauspielern nicht vor, wenn ein Vertrag mehrere
Beschäftigungszeiten (Vertragszeiten) umfasse. Dies gelte auch dann,
wenn die einzelnen Beschäftigungszeiten in der Summe zwar weniger als
eine Woche umfassen, jedoch bereits von vornherein über einen längeren
Zeitraum vereinbart werden.
Klage und Berufung hiergegen
blieben ohne Erfolg. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht nicht als
unständig Beschäftigten eingestuft; der Kläger könne daher nicht
beanspruchen, dass die Beklagte aus der Beschäftigung höhere Beiträge
für ihn einziehe. Eine unständige Beschäftigung liege nicht vor, weil
die Tätigkeit des Klägers zwar sowohl der Natur der Sache als auch gemäß
dem Darstellervertrag auf voraussichtlich drei Beschäftigungstage
(Drehtage) innerhalb des Vertragszeitraumes beschränkt war, sich die
Vertragszeit aber auf die Zeit vom 30./31.3., 16./17.4. und 21. bis 23.4
und damit auf mehr als eine Woche erstreckt habe. Die Beschäftigung in
der Zeit vom 30.3. bis 23.4. sei auf eine Wochenlänge überschreitende
Dauer geplant und als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angelegt
gewesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin den Einzug
höherer Beiträge zur Rentenversicherung.
SG München
- S 2 KR 536/10 -
Bayerisches LSG
- L 5 KR 43/14 -
4) 12.30 Uhr
- B 12 KR 12/17 R - S. GmbH ./. DRV Bund
und Beigeladene
Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs-
und Dienstleistungsunternehmen. Der Beigeladene zu 1., ein
Datenbank-Administrator, bietet seit 2004 ebenfalls entsprechende
Leistungen als Einzelunternehmer an. Im streitigen Zeitraum (13.5.2008
bis 18.9.2009) war er ausschließlich für die Klägerin tätig. Seine
Tätigkeit für die Klägerin erfolgte im Rahmen von mehreren zeitlich
begrenzten Einsätzen bei Drittunternehmen, den sog Endkunden. Den
Einsätzen lagen jeweils schriftliche, als "Beauftragung" bezeichnete
Einzelvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen
zugrunde, in denen ua der Einsatzort und der geplante zeitliche Umfang
festgehalten wurden. Die Projektleitung oblag bei allen Aufträgen einem
IT-Unternehmen, mit dessen Betriebssystem die Endkunden ausgestattet
waren. Der Beigeladene war in den Vereinbarungen ausdrücklich als
"freier Mitarbeiter" bezeichnet.
Im Mai 2008 stellte der
Beigeladene bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund den
Antrag, im Hinblick auf seine bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit
festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Die Beklagte stellte gegenüber
dem Beigeladenen und der Klägerin im Mai 2009 fest, dass die Tätigkeit
in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Die
Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen wies sie zurück, wobei
sie unter Nennung der jeweiligen Auftragsnummern ausführte, sie
beurteile die Tätigkeit im Rahmen zweier konkreter Vereinbarungen.
Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte ihre Bescheide
dahingehend ab, dass in der ausgeübten Beschäftigung im gesamten
Zeitraum vom 13.5.2008 bis 18.9.2009 Versicherungspflicht in allen
Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe. Der Beigeladene hat im
Klageverfahren seine Zustimmung zu einem späteren Versicherungsbeginn iS
von § 7a Abs 6 SGB IV erklärt. Die Klage hatte vor dem SG teilweise
Erfolg. Der Beigeladene sei im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden, seine Versicherungspflicht
sei jedoch erst mit Bekanntgabe der (ersten) Entscheidung der Beklagten
im Mai 2009 eingetreten. Es sei nicht erforderlich, dass seine private
Krankenversicherung (PKV) auch einen Anspruch auf Krankengeld (Krg)
umfasse. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG
abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin hat es zurückgewiesen. Anders als vom SG angenommen, sei es für
eine ausreichende Absicherung gegen das Risiko von Krankheit nicht
ausreichend, wenn der Schutz der PKV keinen Anspruch auf Krg oder eine
vergleichbare Lohnersatzleistung umfasse.
Mit ihrer Revision
rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV und von § 7a Abs 6
SGB IV. Sie wendet sich gegen die Annahme von Versicherungspflicht, da
der Beigeladene bei ihr nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei
insbesondere nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, da
er nicht an ihrem Betriebssitz, sondern beim Endkunden tätig gewesen
sei. Die vertragliche Leistungsbeschreibung sei ausreichend und bedürfe
keiner weiteren Konkretisierung. Eine gewisse Unbestimmtheit ergebe sich
aus der Natur der Sache einer Beratungsleistung, die ein Spezialist
erbringen solle. Ein etwaiges Weisungsrecht hätte mangels Vorliegen der
erforderlichen Fachkenntnisse von der Klägerin gar nicht ausgeübt werden
können. Es habe auch hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort nicht vorgelegen.
Das LSG habe das Kriterium des unternehmerischen Risikos überbewertet.
Bei Dienstleistungen sei das Fehlen größerer Investitionen kein
gewichtiges Indiz. Jedenfalls sei mit dem SG von einem späteren Beginn
der Versicherungspflicht auszugehen.
SG Dresden
- S 25 KR 225/10 -
Sächsisches LSG
- L 1 KR 46/13 -
5) 13.30 Uhr - B
12 KR 13/17 R - A. K. ./. DRV Bund
und Beigeladene
Der Kläger ist Geschäftsführer der zu 1.
beigeladenen GmbH. Vom Gesellschaftskapital in Höhe von 34.212 Euro
halten er 15.600 Euro (45,6 vH) und sein Bruder 10.400 Euro (30,4 vH).
Der Gesellschaftsvertrag sieht für eine Beschlussfassung grundsätzlich
die einfache Mehrheit, für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete
Gegenstände eine Mehrheit von 80 vH der abgegebenen Stimmen vor.
Insoweit verpflichtete sich der Bruder in einer "Stimmbindungsabrede",
nur im Sinn und nicht gegen den Willen des Klägers abzustimmen. In dem
zum 1.10.2012 zustande gekommenen "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag"
ist ua geregelt, dass dem Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 5.500
Euro gezahlt, im Fall der Arbeitsunfähigkeit das Grundgehalt für sechs
Wochen weiter gezahlt und bezahlter Jahresurlaub von 26 Tagen gewährt
wird. Im Wege des Statusfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte
fest, dass seit dem 1.10.2012 die Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung bestehe.
Nach Klageerhebung ist dem Kläger von
seinem Bruder durch notariellen Vertrag vom 11.8.2014 das
unwiderrufliche Angebot unterbreitet worden, 1.849 Geschäftsanteile zu
je einem Euro zu erwerben. Das SG hat die Bescheide der Beklagten
aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger als
Gesellschafter-Geschäftsführer wegen selbstständiger Ausübung nicht der
Versicherungspflicht unterliegt. Das LSG hat das Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag weise viele
für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Elemente auf. Der Kläger
verfüge nicht über mindestens die Hälfte des Stammkapitals und habe
damit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der
Gesellschaft. Seine Sperrminorität beziehe sich nur auf bestimmte
Angelegenheiten. Die Stimmbindungsabrede habe sowohl ordentlich als auch
aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Ein beherrschender Einfluss
in der Gesellschafterversammlung ergebe sich ferner nicht aus dem Kauf-
und Übertragungsangebot über 1.849 Geschäftsanteile.
Mit seiner
Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 2, 7 und 7a SGB IV, der
§§ 102, 128 und 170 Abs 2 SGG sowie der §§ 35, 38 Abs 2, 45 und 46
GmbHG. Das LSG sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der
Vorhersehbarkeit unzutreffend von einer nicht umfassenden Sperrminorität
ausgegangen. Da er einer Vertragsänderung zustimmen müsse, könne er
sämtliche ihn betreffenden Weisungen verhindern. Auch seine Abberufung
als Geschäftsführer bedürfe einer Mehrheit von 80 vH der abgegebenen
Stimmen. Eine außerordentliche Kündigung der Stimmbindungsabrede sei
nicht möglich. Solange das Unternehmen nicht verkauft sei, stelle die
Kaufoption einen beherrschenden Einfluss sicher. Die angegriffene
Entscheidung verstoße schließlich
gegen die
Rechtsprechung des BSG und sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
SG Berlin
- S 28 KR 2121/13 -
LSG Berlin-Brandenburg
- L 1 KR 281/15 -
6) 14.30 Uhr -
B 12 R 5/16 R - H. S. ./. DRV
Bund
und Beigeladene
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt
und zu 40% als teilzeitbeschäftigter stellvertretender ärztlicher
Direktor der Universitätsklinik T., Abteilung Sportmedizin tätig.
Darüber hinaus ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der
beigeladenen GmbH, die eine sportmedizinische Einrichtung, insbesondere
zur sportmedizinischen Versorgung der an einem Olympiastützpunkt
trainierenden Kaderathleten und von Nachwuchsathleten betreibt. An dem
Stammkapital der GmbH von 170 000 Euro sind mit je 20% zwei juristische
Personen sowie mit je 12% fünf Ärzte, darunter der Kläger, beteiligt. In
der Gesellschafterversammlung gewähren je angefangene 1000 Euro eines
Geschäftsanteils eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die
beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen eines vom
Kläger initiierten Statusfeststellungsverfahrens gegenüber ihm und der
beigeladenen GmbH fest, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit für die
GmbH ab 1.2.2010 aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterliege.
Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Zwar sprächen die
Regelungen im Geschäftsführervertrag und ihre gelebte Praxis nur
bezüglich des festen Monatsgehalts von 600 Euro für Beschäftigung; die
Arbeitszeit sei nicht näher festgelegt worden und der Kläger habe seine
Tätigkeit frei und eigenverantwortlich gestalten können. Gleichwohl sei
nach dem Gesamtbild Beschäftigung anzunehmen, weil der Kläger auch
aufgrund seiner nur 12%igen Beteiligung am Stammkapital als
Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit an Gesellschafterbeschlüsse
gebunden sei und für bestimmte bedeutende Geschäfte sogar die vorherige
Zustimmung von Gesellschafterversammlung bzw Aufsichtsrat erforderlich
sei.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die
Aufhebung der Entscheidung über seine Versicherungspflicht, weil er
seine Geschäftsführertätigkeit für die beigeladene GmbH in jeglicher
Hinsicht nach Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Ausführung vollkommen
frei ausübe und insoweit auch nicht in die Arbeitsprozesse der GmbH
eingegliedert sei.
SG Heilbronn
- S 2 R 3390/12 -
LSG Baden-Württemberg
- L 11 R 1032/16 -
7) 15.30 Uhr -
B 12 R 3/17 R - Stadt A. ./.
DRV Bund
und Beigeladene
Die klagende Stadt betreibt eine kommunale
Musikschule, in der sie im Juni 2012 18 angestellte Musiklehrer
einschließlich der Schulleitung sowie zwei Verwaltungskräfte
beschäftigte. Daneben beauftragte die Klägerin auf honorarvertraglicher
Grundlage zehn Musikschullehrer, darunter den Beigeladenen zu 1., der
seit 2011 in Zeiträumen von jeweils zwischen rund drei und rund sechs
Monaten Unterrichtsleistungen im Musikschulfach Gitarre im Umfang von
etwa 8 bis 12 Stunden pro Woche in Unterrichtsräumen der Musikschule
unterrichtete. Neben dieser Tätigkeit stand der Beigeladene zu 1. bei
einer anderen Musikschule in einem abhängigen
(Teilzeit‑)Beschäftigungsverhältnis. Die beklagte Deutsche
Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen eines vom Beigeladenen zu 1.
eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens gegenüber ihm und der
Klägerin fest, dass er in seinen Tätigkeiten bei der Musikschule
aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung unterliege.
Widerspruch, Klage und Berufung
der Klägerin hiergegen blieben ohne Erfolg. Der Beigeladene zu 1. habe
Weisungen der Klägerin unterlegen: in inhaltlicher Hinsicht wegen der
Pflicht zur Beachtung des Lehrplanwerks des Verbandes deutscher
Musikschulen e.V., in örtlicher Hinsicht wegen der Nutzung der
Unterrichtsräume und in zeitlicher Hinsicht, da er sich in einem eng
geschnürten Korsett befunden habe. Darüber hinaus sei er auch in die für
ihn fremde, einseitig von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation
eingegliedert gewesen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Schüler und
Musikschule habe er keinen Einfluss nehmen können.
Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Konkrete Weisungen
seien dem Beigeladenen zu 1. nie erteilt worden, vor allem begründe der
zu beachtende Lehrplan keine persönliche Abhängigkeit, sondern
formuliere lediglich Inhalte und Lernziele des Unterrichts.
SG
Münster
- S 14 R 303/12 -
LSG Nordrhein-Westfalen
- L 8 R 761/14 -