Siehe auch: Urteil des 6. Senats vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R -, Urteil des 6. Senats vom 21.3.2018 - B 6 KA 44/16 R -, Urteil des 6. Senats vom 21.3.2018 - B 6 KA 47/16 R -, Urteil des 6. Senats vom 21.3.2018 - B 6 KA 46/16 R -, Urteil des 6. Senats vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R -
Kassel, den 13. März 2018
Terminvorschau Nr. 12/18
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 21. März 2018 im Jacob-Grimm-Saal in einem Verfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte und in vier Verfahren in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mündlich zu verhandeln.
1) 9.30 Uhr - B 6 KA 47/16 R -
Prof. Dr. K. ./. KÄV Rheinland-Pfalz
Der Kläger wendet sich
gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Honorarbescheide
für die Quartale II/2005 bis III/2007 und einen Regress in Höhe von
497 302 Euro.
Der Kläger war Direktor eines Instituts für
Allgemeine Pathologie. Seit dem 1.5.1993 war er als Krankenhausarzt zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Nach der
Feststellung auffälliger Tages- und Quartalszeitprofile erstattete die
beklagte Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Jahr 2007 Strafanzeige.
Das Strafverfahren wurde gegen eine Geldauflage eingestellt. Mit
Bescheid vom 14.2.2012 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische
Richtigstellung des Honorars (zuletzt für das Quartal III/2007
festgesetzt mit Bescheid vom 31.1.2008) wegen des Verstoßes gegen das
Gebot der persönlichen Leistungserbringung vor. Der Kläger habe
Leistungen von nachgeordneten Ärzten erbringen lassen und allenfalls
eine Kontrollfunktion ausgeübt. Der Widerspruch des Klägers war
erfolglos. Das SG hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben, weil der
Nachweis einer fehlerhaften Abrechnung nicht erbracht sei. Der Kläger
habe die von seinen Mitarbeitern vorbefundeten Präparate jeweils
nochmals untersucht und die vorbereiteten Berichte gegebenenfalls
korrigiert. Damit sei dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
genügt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer
Revision trägt die Beklagte vor, die bloße Übernahme der von einem
nachgeordneten Arzt geschriebenen Dokumentation erfülle den Tatbestand
der persönlichen Leistungserbringung nicht.
SG Mainz
- S 8 KA 101/13 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 5 KA 23/15 -
2) 11.00 Uhr
- B 6 KA 31/17 R -
Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Dr. M.-S. ./. Beschwerde-
ausschuss der Vertragsärzte und Krankenkassen in Schleswig-Holstein
6 Beigeladene
Zwischen der aus zwei Vertragsärzten bestehenden
klagenden Berufsausübungsgemeinschaft und dem beklagten
Beschwerdeausschuss ist ein Regress wegen der Verordnung von Impfstoff
in der Grippesaison 2006/2007 in Höhe von ca 1900 Euro umstritten.
Die Klägerin hatte im Quartal III/2006 zunächst 250 Ampullen des von der
ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (StIKo) empfohlenen
Grippeimpfstoffs bestellt und zu Lasten der Krankenkassen verordnet. Sie
hatte sich dabei an der Zahl der im Herbst 2005 in der Praxis geimpften
Patienten orientiert. Nachdem diese Ampullen verbraucht waren und
zahlreiche Patienten - auch wegen der Unsicherheiten im Zusammenhang mit
der aufkommenden Vogelgrippe - ihr Interesse an einer Grippeimpfung in
der Praxis geäußert hatten, bestellte die Klägerin im Oktober 2006
weitere 300 Ampullen, die wegen Lieferschwierigkeiten des Herstellers
erst Ende des Jahres ausgeliefert werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt
war das Interesse der Patienten an einer Grippeimpfung schon abgeflaut.
Deshalb mussten 250 nicht genutzte Ampullen im Frühjahr 2007 vernichtet
werden.
Auf Antrag der beigeladenen Krankenkassenverbände setzte
die Prüfungsstelle einen Schadensersatz in Höhe von ca 1900 Euro gegen
die Klägerin fest, weil die Anforderung mindestens von 200 Ampullen
unnötig gewesen sei. Diese im Ergebnis vom Beklagten bestätigte
Entscheidung hat das SG mit der Begründung aufgehoben, der Antrag habe
sich nur auf das Quartal IV/2006 und nicht auch auf später ausgestellte
Verordnungen der Klägerin bezogen. Auf die Berufung des Beklagten hat
das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Revisionsverfahren streiten die Beteiligten vorrangig über die Frage,
ob die Gremien zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen
Versorgung berechtigt sind, Schadensregresse wegen der
unwirtschaftlichen Anforderung von Impfstoffen festzusetzen. Hintergrund
dieses Streits ist der Umstand, dass die Sicherstellungsverantwortung
für Impfleistungen bei den Krankenkassen und nicht bei der KÄV liegt.
SG Kiel
- S 16 KA 387/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L
4 KA 81/14 -
3) 12.00 Uhr - B
6 KA 46/16 R - D. e.V. ./.
Berufungsausschuss für Ärzte bei der
KÄV Brandenburg
9 Beigeladene
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine
ärztlich geleitete kommunale Gesundheitseinrichtung (Einrichtung nach
§ 311 SGB V) berechtigt bleibt, an der vertragsärztlichen Versorgung
teilzunehmen, wenn die Geschäftsanteile der Betreiber-GmbH von einem
gemeinnützigen Verein übernommen werden.
Der Kläger, ein
gemeinnütziger eingetragener Verein, erbringt auf Grundlage eines mit
den Krankenkassen geschlossenen Vertrags Leistungen der Haushaltshilfe
und der häuslichen Krankenpflege. Er beabsichtigt, die Anteile an der zu
9. beigeladenen M. GmbH zu erwerben, die eine ärztlich geleitete
Einrichtung im Beitrittsgebiet betreibt. Alleinige Gesellschafterin der
M. GmbH ist die zu 8. beigeladene Stadt.
Im Juli 2013 beantragte
der Kläger beim Zulassungsausschuss die Zusicherung, dass die
Berechtigung, mit der ärztlich geleiteten Einrichtung an der
vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, im Fall des geplanten
Erwerbs der Geschäftsanteile der M. GmbH nicht entzogen wird. Dieser
Antrag hatte vor den Zulassungsgremien keinen Erfolg. Die hiergegen
gerichtete Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des
SG richtet sich die Zulässigkeit des Trägerwechsels der M. GmbH nach den
Vorschriften des SGB V über medizinische Versorgungszentren (MVZ).
Demnach müsse der M. GmbH im Falle des beabsichtigten Trägerwechsels die
Zulassung entzogen werden, weil der Kläger nicht Träger eines MVZ sein
könne.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der
Kläger eine Verletzung des § 311 Abs 2 S 1 SGB V. Diese Norm gestatte
den Wechsel der Trägerschaft innerhalb des bestandsgeschützten Bereichs
der kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Träger einer
Gesundheitseinrichtung. Für die entsprechende Anwendung der Vorschriften
über MVZ bleibe deshalb kein Raum.
SG Potsdam
- S 1 KA 19/15 -
4) 13.30 Uhr
- B 6 KA 44/16 R - AOK Bayern ./.
Bayerischer Hausärzteverband e. V.
Die klagende Krankenkasse
macht gegenüber dem beklagten Hausärzteverband die Feststellung der
Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs geltend, mit dem eine
Schiedsperson einen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV)
nach § 73b SGB V festgesetzt hat.
Die Klägerin hatte einen im
Jahr 2009 für Bayern geschlossenen HzV-Vertrag außerordentlich zum Ende
des Jahres 2010 gekündigt, nachdem der Vorstand des Beklagten die
Hausärzte zum "Systemausstieg" aufgerufen hatte. Anschließend konnten
sich die Beteiligten nicht auf einen neuen HzV-Vertrag einigen. Der
Vertragsinhalt wurde daraufhin im Februar 2012 von einer Schiedsperson
festgesetzt.
Die Klägerin hält den von der Schiedsperson
festgesetzten HzV-Vertrag ua wegen Verletzung des Grundsatzes der
Beitragssatzstabilität für rechtswidrig und außerdem für unbillig. Klage
und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Auf die Einhaltung
des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität komme es aufgrund der
anzuwendenden Übergangsregelung für Anschlussvereinbarungen nicht an und
auch im Übrigen sei der Vertrag rechtmäßig.
Mit ihrer Revision
macht die Klägerin geltend, dass der Vertrag nicht nur am Maßstab der
Rechtmäßigkeit, sondern auch auf Unbilligkeit zu prüfen sei. Entgegen
der Auffassung des LSG komme der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
hier zur Anwendung, weil keine Anschlussvereinbarung vorliege, sodass
die gesetzliche Übergangsregelung nicht einschlägig sei. Außerdem
verletze der Vertrag ua das Wirtschaftlichkeitsgebot, das Gebot der
Selbsttragung eines Wahltarifs sowie datenschutzrechtliche Vorgaben.
Weil die Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch einen separaten
Vertrag sichergestellt werde, hätte dieser Personenkreis von der
Teilnahme am HzV-Vertrag ausgeschlossen werden müssen.
SG
München
- S 28 KA 696/12 -
Bayerisches LSG
- L 12 KA 149/14 -
5) 15.00 Uhr
- B 6 KA 59/17 R - AOK Bayern ./.
Freistaat Bayern
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über
die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Bescheids, mit dem das
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) des beklagten
Freistaats die klagende Krankenkasse verpflichtete, einen von der
Schiedsperson festgesetzten HzV-Vertrag umzusetzen.
Nachdem die
Klägerin den mit dem Bayerischen Hausärzteverband bestehenden
HzV-Vertrag vom Februar 2012 (siehe Fall 4) zum 30.6.2014 gekündigt
hatte und die Beteiligten sich nicht auf eine neue Vereinbarung einigen
konnten, setzte die vom StMGP bestimmte Schiedsperson mit Schiedsspruch
vom 19.12.2014 einen neuen Vertrag fest (HzV-Vertrag 2015). Die Klägerin
war jedoch der Ansicht, dass der HzV-Vertrag 2015 nicht umsetzbar sei,
weil unverzichtbare Bestandteile fehlten, und hielt ihn darüber hinaus
in mehreren Punkten für rechtswidrig. Sie wirkte deshalb zunächst an
Maßnahmen zur Implementierung des Vertrags nicht mit, sondern erhob im
März 2015 vor dem SG München Klage gegen den Bayerischen
Hausärzteverband auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs.
Über diese Klage ist noch nicht entschieden; ein Antrag der Klägerin auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb letztlich ohne Erfolg
(Beschluss des LSG vom 5.10.2015).
Nach zahlreichen Gesprächen
und einem Beratungsschreiben verpflichtete das StMGP die Klägerin durch
aufsichtsrechtlichen Bescheid vom 28.5.2015, den HzV-Vertrag 2015
rückwirkend ab dem 1.4.2015 in Vollzug zu setzen. Die Klägerin hat
hiergegen Anfechtungsklage zum erstinstanzlich zuständigen LSG erhoben.
Den zugleich angebrachten Eilantrag hat die Klägerin nach der genannten
Entscheidung des LSG vom 5.10.2015 im Parallelverfahren zurückgenommen
und von da an diesen Vertrag weitgehend umgesetzt. Der Beklagte hat auf
Anregung des Gerichts den aufsichtsrechtlichen Bescheid insoweit
zurückgenommen, als er angeordnet hatte, den HzV-Vertrag 2015 auch für
die Zeit vor seiner Bekanntgabe (rückwirkend) in Vollzug zu setzen.
Sodann hat das LSG die Klage abgewiesen. Sie sei als
Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil die Klägerin mittlerweile
den HzV-Vertrag 2015 jedenfalls überwiegend finanzwirksam umsetze. Der
aufsichtsrechtliche Bescheid sei jedoch in dem erforderlichen
abgestuften Verfahren und unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen
Prüfungsmaßstabs ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Klägerin habe
geltendes Recht, insbesondere ihren Sicherstellungsauftrag gemäß § 73b
Abs 1 SGB V verletzt, indem sie sich geweigert habe, den HzV-Vertrag
2015 zu vollziehen. Dieser sei in der von der Schiedsperson
festgesetzten Form nicht so lückenhaft gewesen, dass er überhaupt nicht
umsetzbar gewesen sei; die bestehenden Lücken hätten durch eine
ergänzende Vertragsauslegung gefüllt werden können.
Die Klägerin
macht mit ihrer Revision eine Verletzung von § 29 SGB IV (Recht auf
Selbstverwaltung) geltend. Der Beklagte habe seine Aufsichtsbefugnisse
überschritten, weil er sich Kompetenzen einer Fachaufsicht angemaßt habe
und zudem eine Rechtsverletzung nicht festzustellen sei. Die Klägerin
sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt gewesen, vor
einer Umsetzung den Schiedsspruch zum HzV-Vertrag 2015 gerichtlich auf
seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Aufsichtsanordnung habe
sie deshalb auch in ihrem Prozessgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz
verletzt; sie verstoße zudem gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz.
Bayerisches LSG
- L 5 KR 244/15 KL -