Siehe auch: Urteil des 1. Senats vom 20.3.2018 - B 1 A 1/17 R -, Urteil des 1. Senats vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17 R -, Urteil des 1. Senats vom 20.3.2018 - B 1 KR 25/17 R -
Kassel, den 20. März 2018
Terminbericht Nr. 13/18
(zur Terminvorschau Nr. 13/18)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 20. März 2018.
1) Die Revision der beklagten Krankenkasse
(KK) ist im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich gewesen.
IVIG-Fertigarzneimittel sind für die Erkrankung des Klägers nicht
zugelassen. Für einen Off‑Label‑Use fehlt der erforderliche
Wirksamkeitsnachweis. Der Senat kann mangels hinreichender
Feststellungen nicht entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung
mit IVIG-Fertigarzneimitteln nach den Grundsätzen
grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts hat. Die hierfür
erforderliche lebensbedrohliche Erkrankung setzt voraus, dass sich der
voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren,
überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit nach den
konkreten Umständen des Falles verwirklichen wird. Ferner darf keine
Standardtherapie zur Verfügung stehen. Die Feststellungen des LSG zur
Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Klägers sind widersprüchlich.
Das LSG hat auch nicht festgestellt, dass Antibiotikaprophylaxe keine
ausreichende Standardtherapie ist. Es wird diese Feststellungen
nachzuholen haben.
SG Hannover
- S 39 KN 47/09 KR -
LSG Niedersachsen-Bremen
- L 4 KR 456/14 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 4/17 R -
2) Der Senat hat
die Revision der beklagten KK zurückgewiesen. Die klagende
Krankenhausträgerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer
Krankenhausvergütung. Ihr unstreitiger Anspruch auf 2861,64 Euro erlosch
nicht, weil die Beklagte mit ihrem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung
von Vergütung nicht wirksam aufrechnete. Die Klägerin durfte die höher
vergütete DRG B06B abrechnen, nicht nur die niedriger vergütete DRG
J10B. Als Hauptdiagnose war nämlich die Diagnose der Resteklassen
"sonstige Krankheiten des autonomen Nervensystems" zu kodieren. Nach den
Feststellungen des LSG waren deren Voraussetzungen durch die
Fehlsteuerung des Sympathikusnervs erfüllt. Symptomdiagnosen wie
"Hyperhidrose, umschrieben" kommen nur in Betracht, wenn keine genauere
Diagnose möglich ist.
SG Hamburg
- S 6 KR 159/12 -
LSG Hamburg
- L 1 KR 56/14 -
Bundessozialgericht
- B 1 KR 25/17 R -
3) Der
Senat hat auf die Revision der klagenden KK die beklagte Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das BVA, zur Neubescheidung verurteilt. Die
Beklagte als Aufsichtsbehörde hat über die Zustimmung zur Änderung des
betroffenen Vorstandsdienstvertrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden und die einschlägigen Ermessenskriterien vorab in
allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Dies folgt insbesondere
aus dem Sinn und Zweck der Gesetzesregelung (§ 35a Abs 6a S 1 SGB IV),
eine effektive präventive Kontrolle von Vorstandsvergütungen zu
gewährleisten. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung im Ansatz mit
Veröffentlichung des Arbeitspapiers 2013 nebst Trendlinien nachgekommen.
Gesetzeskonform stellte sie darin auf den Durchschnitt von KKn
vergleichbarer Größe gezahlter Vorstandsvergütungen ab und sah einen
Aufschlag hierauf vor, um dem Einschätzungsspielraum der KKn Rechnung zu
tragen. Zu Unrecht berücksichtigte sie dabei jedoch lediglich die
Grundvergütung und nicht alle Vergütungsbestandteile, wie zB Prämien und
Altersversorgung. Die Grenzlinien sind zudem im Arbeitspapier selbst
klar zu umschreiben, etwa mit bestimmten Prozentsätzen der Abweichung
von der Trendlinie. Der Prüfung ist außerdem das Verhältnis der
Vergütung zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds - nicht der KK -
zugrunde zu legen. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung ist dagegen nicht einzubeziehen, da er im Rechtssinne
keine Vergütung des Vorstandsmitgliedes ist.
Bayerisches LSG
- L 5 KR 334/15 KL -
Bundessozialgericht
- B 1 A 1/17 R -