Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 11. Senats vom 13.3.2018 - B 11 AL 23/16 R -, Urteil des 11. Senats vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R -
Kassel, den 6. März 2018
Terminvorschau Nr. 7/18
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 13. März 2018 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über vier Revisionen in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 11 AL 23/16 R -
C. E. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin
begehrt Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für die Zeit vom 15.9.2012 bis
31.12.2012.
Sie war vom 1.2.2006 bis 31.7.2010 als pädagogische
Fachkraft versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Alg-Bezug vom 1.8.210
bis 9.9.2010 übte sie vom 10.9.2010 bis 27.7.2011 eine
versicherungspflichtige Beschäftigung als wissenschaftliche Lehrkraft in
Vollzeit aus und bezog anschließend vom 28.7.2011 bis 31.12.2011
wiederum Alg aus dem zum 1.8.2010 entstandenem (Rest-)Anspruch. Zum
1.1.2012 nahm die Klägerin zwei jeweils versicherungspflichtige
Teilzeitbeschäftigungen auf, wovon sie eine aus gesundheitlichen Gründen
am 10.9.2012 aufgab. Am 15.9.2012 meldetet sie sich unter Verweis auf
den Verlust der Tätigkeit teilarbeitslos und beantragte die Zahlung von
Teil-Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin in den
letzten beiden Jahren vor Antragstellung weniger als 12 Monate
versicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt gewesen sei und daher die
Anwartschaftszeit für Teil-Alg nicht erfülle. Wiederspruch, Klage und
Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Ergänzend hat das LSG
ausgeführt, die Regelung zur Anwartschaftszeit bei Teil-Alg verstoße
auch nicht gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art 14 Abs 1 GG oder
Art 3 Abs 1 GG.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt
die Klägerin eine Verletzung von § 162 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 SGB III.
Nach Sinn und Zweck der Anwartschaftszeit für das Teil-Alg werde diese
auch erfüllt, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung zwar
weniger als zwölf Monate durch nebeneinander ausgeübte
Teilzeitverhältnisse, insgesamt aber länger als zwölf Monate ausgeübt
worden sei. Nach den Gesetzesmaterialien sei allein eine "längere"
parallele Ausübung bzw die Ausübung über "einige Zeit" erforderlich, um
Teil-Alg erlangen zu können.
SG Speyer
- S 10 AL 410/12 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 2/14 -
2) 11.00 Uhr
- B 11 AL 12/17 R - B. W. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger begehrt Alg für die Zeit vom
1.1. bis 11.1.2013. Streitig ist insbesondere, ob der Anspruch wegen des
Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht
hat.
Die ehemalige Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
des bei ihr als Kraftfahrer beschäftigten Klägers mit Schreiben vom
5.7.2012 ordentlich zum Ende des Dezembers 2012 und informierte ihn über
die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden. Am 22.10.2012
meldete sich der Kläger bei der beklagten BA zum 1.1.2013 arbeitslos und
beantragte Alg. Am 7.1.2013 legte er eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) mit attestierter AU
am 4.1.2013 und am 9.1.2013 eine AU-Bescheinigung vom 8.1.2013 für den
Zeitraum vom 8.1.2013 bis 11.1.2013 vor.
Die Beklagte stellte
den Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche (1.1. bis 7.1.2013) wegen
verspäteter Arbeitsuchendmeldung, das Ruhen des Anspruchs auf Alg in
diesem Zeitraum sowie die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage
fest. Zudem lehnte sie die Bewilligung von Alg nach Ablauf der Sperrzeit
ab, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf
Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe. Ab 12.1.2013 wurde Alg
bewilligt.
Das SG hat die auf die Bewilligung von Alg für die
Zeit vom 1.1.2013 bis 11.1.2013 gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat
die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für
den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 7.1.2013. Es sei eine einwöchige
Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten, die erst ab
dem 1.1.2013 zu laufen begonnen habe. Auch für den Zeitraum vom 8.1.2013
bis 11.1.2013 bestehe kein Anspruch auf Alg, weil der Kläger durch die
Vorlage der AU-Bescheinigungen jedenfalls seine fehlende subjektive
Verfügbarkeit zum Ausdruck gebracht habe. Mangels vorangegangenem
rechtmäßigen Leistungsbezugs sei auch keine Fortzahlung des Alg bei
Arbeitsunfähigkeit möglich.
Mit seiner vom LSG zugelassenen
Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 159 Abs 2 SGB III.
Ausgehend von dessen Wortlaut beginne die Sperrzeit mit dem Tag der
verspäteten Arbeitsuchendmeldung. Er wolle festgestellt wissen, dass die
Sperrzeit nicht in der Zeit vom 1.1.2013 bis 7.1.2013, sondern in der
Zeit vom 2.10.2012 bis 8.10.2012 eingetreten sei.
SG Koblenz
- S 9 AL 101/13 -
LSG Rheinland-Pfalz
- L 1 AL 26/15 -
3) 11.30 Uhr
- B 11 AL 14/17 R - R. C. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin begehrt Alg für die Zeit
ab 1.4.2015. Im Streit ist insbesondere, ob der Anspruch wegen des
Eintritts einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung
vom 1.4.2015 bis 7.4.2015 geruht hat.
Das seit dem 12.9.2007
bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin als Haushalts- und Pflegehilfe
wurde mit einem ihr am 23.1.2015 zugegangen Schreiben wegen der
Auflösung des Haushalts zum 31.3.2015 unter Hinweis auf die Pflicht
gekündigt, sich frühzeitig arbeitsuchend melden zu müssen. Am 24.3.2015
meldete sich die Klägerin zum 1.4.2015 arbeitslos und beantragte Alg.
Für die Zeit vom 7.4.2015 bis 13.10.2015 legte sie AU-Bescheinigungen
vor. Die Beklagte stellte wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung den
Eintritt einer Sperrzeit vom 1.4. bis 7.4.2015, das Ruhen des
Alg-Anspruchs in diesem Zeitraum sowie die Minderung der Anspruchsdauer
um sieben Tage fest. Die Bewilligung von Alg nach Ablauf der Sperrzeit
lehnte sie ab, weil die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen
Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe.
Klage
und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe die in § 38 Abs 1
SGB III geregelte Meldepflicht verletzt, ohne sich für ihr Verhalten auf
einen wichtigen Grund berufen zu können. Die Sperrzeit beginne mit
Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 1.4.2015 und nicht bereits mit
der verspäteten Arbeitsuchendmeldung, was sich aus dem Wortlaut des
Sperrzeittatbestandes, dem Gesetzeszweck und dem in den
Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers
ergebe. Es bestehe auch kein Alg-Anspruch für die Zeit ab dem 8.4.2015.
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Klägerin nicht in der Lage
gewesen, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie
in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Sie habe auch keinen
Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, denn die AU sei
nicht "während" des Bezuges von Alg eingetreten.
Mit ihrer vom
LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 159
Abs 1 und Abs 2 SGB III sowie § 38 Abs 1 SGB III. Das LSG gehe zu
Unrecht von einem Eintritt der Sperrzeit erst ab 1.4.2015 aus. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 159 Abs 2 SGB III beginne die Sperrzeit mit
dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe. Dies sei die
verspätete Arbeitsuchendmeldung.
SG Stuttgart
- S 5 AL 2700/15 -
LSG Baden-Württemberg
- L 8 AL 2132/16 -
4) 12.00 Uhr
- B 11 AL 5/17 R - K. S. ./.
Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin begehrt Alg für die Zeit
vom 1.12.2010 bis 31.1.2011. Im Streit ist insbesondere, ob der Anspruch
wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
vom 1.12.2010 bis 7.12.2010 geruht hat und Alg trotz AU zu zahlen ist.
Nach Beendigung ihres von vornherein im Rahmen eines
Forschungsvorhabens zum 30.11.2010 befristeten Arbeitsverhältnisses
meldete sich die Klägerin am 9.9.2010 mit Wirkung zum 1.12.2010 bei der
beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos und beantragte Alg.
Anlässlich ihrer Vorsprache am 1.12.2010 teilte sie mit, dass sie krank
sei und sich noch im Laufe des Tages AU bescheinigen lassen werde. Der
behandelnde Arzt attestierte am gleichen Tag und mit
Folgebescheinigungen eine AU für die Zeit vom 1.12.2010 bis
einschließlich 31.1.2011. Die Beklagte stellte den Eintritt einer
einwöchigen Sperrzeit (1.12. bis 7.12.2010) wegen verspäteter
Arbeitsuchendmeldung, das Ruhen des Anspruchs auf Alg für diesen
Zeitraum sowie die Minderung des Anspruchs um sieben Tage fest. Für die
Zeit ab 8.12.2010 lehnte sie die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall
ab, weil es an einem Vorbezug von Alg fehle. Nach erneuter
Antragstellung wurde der Klägerin ab 1.2.2011 Alg bewilligt.
Das SG hat die streitigen Bescheide in Bezug auf "die Lage der Sperrzeit
vom 1.12.2010 bis 7.12.2010" aufgehoben und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das LSG das
Urteil des SG unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufgehoben,
"soweit damit der Klage teilweise stattgegeben worden ist", und "die
Klage auch insoweit abgewiesen". Einem Anspruch auf Alg bereits ab
1.12.2010 stehe die "umfassende Arbeitsunfähigkeit" der Klägerin bereits
ab 1.12.2010 entgegen. Sie habe keinen Anspruch auf eine
Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, weil die AU nicht während des
Bezugs von Alg eingetreten sei. Ein realisierbarer Anspruch auf Alg ab
1.12.2010 habe nicht bestanden, weil dieser wegen einer Sperrzeit bei
verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht habe. Entgegen der Ansicht des
SG, das den Beginn der Sperrzeit auf den 1.9.2010 datiert habe, habe
diese erst am 1.12.2010 begonnen.
Mit ihrer vom LSG
zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 144 Abs 2
SGB III aF. Sperrzeitbegründendes Ereignis sei die verspätete
Arbeitsuchendmeldung, so dass die einwöchige Sperrzeit bereits am
1.9.2010 begonnen habe. Es habe auch ein realisierbarer Anspruch auf Alg
bestanden. Es sei zu entscheiden, ob die am Nachmittag des 1.12.2010
durch den behandelnden Arzt festgestellte AU bereits einen Anspruch auf
Alg ausschließe, der am Mittag desselben Tages durch persönliche
Arbeitslosmeldung geltend gemacht worden sei oder ob sich dies erst am
Folgetag auswirke.
SG Schleswig
- S 3 AL 73/11 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3
AL 8/15 -